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   OLG Karlsruhe, 02.12.1988 - 1 AK 39/88   

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OLG Karlsruhe, 02.12.1988 - 1 AK 39/88 (https://dejure.org/1988,5765)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.1988 - 1 AK 39/88 (https://dejure.org/1988,5765)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - 1 AK 39/88 (https://dejure.org/1988,5765)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 235
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   OLG Karlsruhe, 24.11.1988 - 1 AK 38/88   

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OLG Karlsruhe, 24.11.1988 - 1 AK 38/88 (https://dejure.org/1988,3078)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.1988 - 1 AK 38/88 (https://dejure.org/1988,3078)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. November 1988 - 1 AK 38/88 (https://dejure.org/1988,3078)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 764
  • NStZ 1989, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 3 Ausl 8/02

    Auslieferung in die USA: Erforderlichkeit der Beglaubigung von

    Das IRG kennt aber kein Erfordernis der Beglaubigung von Auslieferungsunterlagen und ist insoweit ergänzend anwendbar, ähnlich wie bei vertragswidrig unvollständigen, aber dem IRG genügenden Auslieferungsunterlagen (hierzu KG MDR 1972, 1054 mit Anm. Seeber; OLG Karlsruhe NStZ 1989, 235 unter Nr. 12) oder bei auf vertragswidrigem Geschäftsweg, aber nach dem IRG, das keinen Geschäftsweg vorschreibt, wirksam übermittelten Auslieferungsersuchen (hierzu OLG Karlsruhe NStZ 1989, 235 unter Nr. 11).
  • OLG Dresden, 27.03.2014 - Ausl 53/14

    Auslieferung nach Argentinien

    Das Prinzip der Gegenseitigkeit erstreckt sich nicht auf die Ausgestaltung des Auslieferungsverfahrens (Grützner/Pötz/Kreß-Böhm, § 16 IRG Rdnr. 9; OLG Karlsruhe MDR 1989, 764).
  • OLG Köln, 20.06.2003 - Ausl 152/03

    Verhältnis IRG zu völkerrechtlichen Verträgen gerichtliches Protokoll;

    Jedenfalls soweit das Übereinkommen oder ein anderes Abkommen nicht materielle Verfolgungshindernisse oder sonst ersichtlich abschließende Regelungen enthält (vgl. zur Frage der Verjährung BGHSt 35, 67 = NStZ 1988, 277, 278), sind die Vertragsstaaten nicht gehindert, über ihre völkerrechtliche Verpflichtung hinaus Rechtshilfe zu leisten, wenn dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist (ebenso BGHSt 32, 314, 319f.; OLG Karlsruhe Justiz 84, 347, 348; NJW 1985, 2906; NStZ 1989, 235; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2003, 138, 139; Vogel, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 1 IRG Rdnr. 25).
  • OLG Köln, 20.06.2003 - Ausl 28/03

    Auslieferung zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe ; Auslieferungsersuchen

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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.11.1988 - RReg. 4 St 156/88   

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https://dejure.org/1988,3730
BayObLG, 29.11.1988 - RReg. 4 St 156/88 (https://dejure.org/1988,3730)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1988 - RReg. 4 St 156/88 (https://dejure.org/1988,3730)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1988 - RReg. 4 St 156/88 (https://dejure.org/1988,3730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 235
  • BayObLGSt 1988, 174
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1977 - 2 StR 432/77

    Zum Anschein eines besonders günstigen Angebots i. S. v. § 4 UWG

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1988 - RReg. 4 St 156/88
    Bezieht sich die unwahre Werbung auf eine vom Täter beabsichtigte Leistung, die als besonders günstig dargestellt wird, so führt es nicht zum Ausschluß des Tatbestandes, daß der Täter die Leistung in der Form, in der sie sich nach der Werbung darstellt, nicht erbringen will (Abgrenzung zu BGHSt 27, 293 ).

    a) Richtig ist zwar, daß unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse nur dann in der Absicht gemacht werden, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, wenn sie in irgendeiner Beziehung zu dem (wirklich gewollten) Angebot stehen, irgendeinen Vorzug der angebotenen Ware oder Leistung hervorheben, um diese als günstig zum Erwerb anzupreisen ( BGHSt 27, 293 ).

    b) Das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 27, 293), auf welches das Landgericht Bezug genommen hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen.

    Nach der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs, ist ein solcher Vergleich nicht erforderlich; es genügt, daß Vorzüge des angebotenen Produkts (der angebotenen Leistung) selbst besonders in Erscheinung treten sollen ( BGHSt 27, 293/294 m. w. Nachw. ).

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