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   OLG Hamm, 31.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88   

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OLG Hamm, 31.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88 (https://dejure.org/1989,3083)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88 (https://dejure.org/1989,3083)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88 (https://dejure.org/1989,3083)
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Kurzfassungen/Presse

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    StVollzG § 42 Abs. 1 S. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 764
  • NStZ 1989, 445
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 27/86

    Voraussetzungen der Freistellung von der Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88
    Für den Fall, daß die unter Berücksichtigung anrechenbarer Fehltage zu bestimmende Arbeitszeit kürzer gewesen ist, sieht das Gesetz eine anteilige Freistellung nicht vor (BGHSt 35, 95 [hier: IV (467) 169 d].
  • OLG Koblenz, 31.12.1991 - 2 Vollz (Ws) 38/91
    Bei dieser Entscheidung hat der Leiter der Arbeitsverwaltung sich auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 1989 (NStZ 1989, 445 ) gestützt, wonach bei längeren, nicht mehr anrechenbaren Fehlzeiten, bei denen auch bei einer großzügigen Betrachtungsweise nicht mehr ernstlich davon gesprochen werden kann, der Gefangene habe ein Jahr lang gearbeitet, der Lauf des Jahres nicht (lediglich) gehemmt, sondern unterbrochen wird.

    Das ist - unabhängig von der in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten (sekundären) Frage, ob die Jahresfrist durch längere, nicht mehr anrechenbare Fehlzeiten nur gehemmt oder unterbrochen wird - einhellige Rechtsauffassung (vgl. BGH NStZ 1988, 149 ; OLG Hamm NStZ 1989, 445 ; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 455 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 479 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 3. Auflage, § 42 , Rdn. 4 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14

    Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Fragen der Berechnung

    Dies ist in der Rechtsprechung dahingehend umgesetzt worden, dass es in einem Fall, in dem es nicht mehr angemessen ist, Fehltage auf die Jahresfrist anzurechnen, es nicht zur Unterbrechung, sondern zur Hemmung der Jahresfrist kommt und der Gefangene dann erst nach Ablauf von ggf. erheblich mehr als einem Jahr ab Arbeitsaufnahme "ein Jahr lang" Tätigkeit ausgeübt hat (BGHSt 35, 95; OLG Hamm MDR 1989, 764).
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Rechtsprechung
   KG, 30.11.1988 - 5 Ws 284/88 Vollz, 5 Ws 357/88 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5866
KG, 30.11.1988 - 5 Ws 284/88 Vollz, 5 Ws 357/88 Vollz (https://dejure.org/1988,5866)
KG, Entscheidung vom 30.11.1988 - 5 Ws 284/88 Vollz, 5 Ws 357/88 Vollz (https://dejure.org/1988,5866)
KG, Entscheidung vom 30. November 1988 - 5 Ws 284/88 Vollz, 5 Ws 357/88 Vollz (https://dejure.org/1988,5866)
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  • NStZ 1989, 445
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