Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.06.1989

Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1862
BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89 (https://dejure.org/1989,1862)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - 4 StR 283/89 (https://dejure.org/1989,1862)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89 (https://dejure.org/1989,1862)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 476
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.1982 - 1 StR 866/81

    Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht - Voraussetzung für

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  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

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  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 133/76

    Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung -

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  • BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller

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  • BGH, 09.12.1982 - 4 StR 653/82

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles bei einem

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  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine "gewisse Orientierung" (vgl. BGH NJW 1965, 2115; BGHSt 24, 136, 138; BGH NStZ 1989, 476; vgl. auch BGHSt 4, 125, 127).

    Die Schreckschußwaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24, 136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8).

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Nichts anderes kann für eine ungeladene Gas- oder Schreckschußpistole gelten (vgl. hierzu aber BGH NStZ 1989, 476).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    a) Bei der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH. Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 -, vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98 - und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 668/98).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Der strafrechtliche Abfallbegriff ist demgegenüber selbständig zu bestimmen, zwar in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG, nicht aber in unmittelbarer Abhängigkeit von allen Regelungen des Abfallgesetzes, ähnlich dem Waffenbegriff des Strafrechts, der sich zwar an denjenigen des Waffengesetzes anlehnt, aber seine eigene Ausprägung erfahren hat (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 3).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Er kann sogar tödliche Verletzungen hervorrufen (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; vgl. BGHR StGB § 250 I Nr. 1 Schußwaffe 3).
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGHSt 24, 136; BGH NStZ 1981, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH, Urt. vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89).

    Auch mit Gaswaffen können - zumindest durch aufgesetzt oder im Nahbereich abgegebene Schüsse - lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden (Apel GewArch 1985, 295; Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; ebenso BGH, Urt. vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89).

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

    Er kann sogar tödliche Verletzungen hervorrufen (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 3 m.w.N.).
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95

    Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF

    b) Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, hat der genannte Tatbeteiligte keine Schußwaffe i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt, weil durch den Lauf seiner Gaspistole die Gaspatronen nicht mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden können (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; a.A. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 40, 41).
  • BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Maßstab des minder schweren Falles)

    Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall' oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 1989 - 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 101/90

    Strafbemessung: Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei vorausgegangenem

    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 26; 1982, 246; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 186/91

    Ermäßigung des Strafrahmens - Sexualdelikt - Persönliche Tatmotive -

  • BGH, 03.04.1996 - 2 StR 89/96

    Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles - Erforderlichkeit

  • BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93

    Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird als unbegründet verworfen - Wahl

  • BGH, 15.11.1993 - 5 StR 602/93

    Strafschärfende Würdigung von Vorstrafen und Vorbelastungen bei der Verurteilung

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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2461
BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89 (https://dejure.org/1989,2461)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1989 - 4 StR 135/89 (https://dejure.org/1989,2461)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1989 - 4 StR 135/89 (https://dejure.org/1989,2461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung - Vorliegen einer wesenseigenen Beziehung zum Straßenverkehr - Schutzzweck des § 316a StGB - Entfernung zwischen Tatort und dem Fahrzeug - Vorliegen eines Angriffsvorsatzes beim ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 476
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85

    Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Unabhängig davon, daß auch die von dem Polizeibeamten für möglich gehaltene Entfernung von etwa 30 bis 50 m "bereits die wesenseigene Beziehung des Tatorts zum Straßenverkehr fehlen läßt (BGHSt 33, 378 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]), wollten die Angeklagten, um H. abzulenken, mit diesem unter einem Vorwand in den Wald gehen, um dort ungestört die Tat begehen zu können.

    Das Ausnutzen dieser Gefahren ist nicht nur während der Fahrt oder im vorübergehend haltenden Fahrzeug, sondern auch nach dem Aussteigen des Opfers möglich; dabei muß jedoch der geplante Überfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stehen (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 2; Schäfer in LK, 10. Aufl. § 316 a StGB Rdn. 12; Krumme, StVG § 316 a StGB Rdn. 13 ff. jeweils m.w.Nachweisen).

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Beziehung zum Verkehr verneint bei einem Tatort, der in einer Entfernung von etwa 750 m vom Halteplatz des Fahrzeugs auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen lag (BGHSt 22, 114, 115) oder der sich 155 m von dem an der Straße zurückgelassenen Pkw entfernt in einem Schrebergartengelände befand (BGHSt 33, 378, 380) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    In beiden Fällen begründete die besondere Einsamkeit der Tatorte keine Gefahrenlage mehr, die dem "fließenden Straßenverkehr eigentümlich" ist; der räumliche Zusammenhang zu den in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen Fahrzeugen war unterbrochen (BGHSt 22, 114, 116 f.; 33, 378, 380) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    Entscheidend für einen Angriff unter "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist allerdings, von welchen Vorstellungen über den Tathergang der Täter in dem Zeitpunkt bestimmt wird, in dem er die Tat unternimmt, das bedeutet, zu ihrer Verwirklichung im Sinne des § 22 StGB ansetzt (vgl. BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 2).

    Der Unternehmenstatbestand (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) des § 316 a StGB kann deshalb bereits mit dem Beginn der Fahrt vollendet sein, wenn der Täter mit einem genügend konkreten Angriffsvorsatz in dem Fahrzeug Platz genommen hat, unabhängig davon, ob und wie dann später der Überfall ausgeführt wird (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    Die Angeklagten könnten somit bereits bei der Abfahrt mit Axel H. die Voraussetzungen des § 316 a StGB erfüllt haben, auch wenn sie noch nicht genau wußten, an welcher Stelle des Streckenabschnitts sie ihn aussetzen wollten (vgl. dazu BGHSt 18, 170, 173; 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    § 316 a StGB scheidet aus, wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser selbst aber zu dem Verkehr als solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat (BGHSt 5, 280, 282; 22, 114, 116).

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Beziehung zum Verkehr verneint bei einem Tatort, der in einer Entfernung von etwa 750 m vom Halteplatz des Fahrzeugs auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen lag (BGHSt 22, 114, 115) oder der sich 155 m von dem an der Straße zurückgelassenen Pkw entfernt in einem Schrebergartengelände befand (BGHSt 33, 378, 380) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

    In beiden Fällen begründete die besondere Einsamkeit der Tatorte keine Gefahrenlage mehr, die dem "fließenden Straßenverkehr eigentümlich" ist; der räumliche Zusammenhang zu den in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen Fahrzeugen war unterbrochen (BGHSt 22, 114, 116 f.; 33, 378, 380) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].

  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Mit den "besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs" im Sinne dieser Vorschrift sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer, aber auch für alle Mitfahrer (vgl. dazu BGHSt 13, 27, 29 ff.) entstehen (BGHSt 6, 82, 84).

    Neben der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung kommen als derartige Gefahrenlagen für die Fahrzeuginsassen vor allem die Erschwerung der Flucht und der Gegenwehr, sowie die Isolierung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe in Betracht (BGHSt 5, 280, 281; 13, 27, 30; 15, 322, 324; 24, 173, 176).

  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Neben der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung kommen als derartige Gefahrenlagen für die Fahrzeuginsassen vor allem die Erschwerung der Flucht und der Gegenwehr, sowie die Isolierung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe in Betracht (BGHSt 5, 280, 281; 13, 27, 30; 15, 322, 324; 24, 173, 176).

    § 316 a StGB scheidet aus, wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser selbst aber zu dem Verkehr als solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat (BGHSt 5, 280, 282; 22, 114, 116).

  • BGH, 16.02.1961 - 1 StR 621/60

    Schutzbereich des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Schutz von Fahrzeuginsassen vor

    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Neben der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung kommen als derartige Gefahrenlagen für die Fahrzeuginsassen vor allem die Erschwerung der Flucht und der Gegenwehr, sowie die Isolierung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe in Betracht (BGHSt 5, 280, 281; 13, 27, 30; 15, 322, 324; 24, 173, 176).
  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Die Angeklagten könnten somit bereits bei der Abfahrt mit Axel H. die Voraussetzungen des § 316 a StGB erfüllt haben, auch wenn sie noch nicht genau wußten, an welcher Stelle des Streckenabschnitts sie ihn aussetzen wollten (vgl. dazu BGHSt 18, 170, 173; 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85].
  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 87/71

    60 DM aus der Handtasche - § 316a StGB aF, Art. 1, 20 GG, Art. 3 MRK,

    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Neben der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung kommen als derartige Gefahrenlagen für die Fahrzeuginsassen vor allem die Erschwerung der Flucht und der Gegenwehr, sowie die Isolierung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe in Betracht (BGHSt 5, 280, 281; 13, 27, 30; 15, 322, 324; 24, 173, 176).
  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer

    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu den Tatvorstellungen der Angeklagten bei Fahrtantritt erlauben dem Senat jedoch keine abschließende Beurteilung, da Angaben darüber fehlen, wie und mit welchen Mitteln die Angeklagten unter Ausnutzung des Straßenverkehrs die Barschaft des H. "an sich bringen" wollten (vgl. auch BGHR StGB § 316 a I Angriff 1).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 484/88

    Erfüllung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer -

    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Entscheidend für einen Angriff unter "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist allerdings, von welchen Vorstellungen über den Tathergang der Täter in dem Zeitpunkt bestimmt wird, in dem er die Tat unternimmt, das bedeutet, zu ihrer Verwirklichung im Sinne des § 22 StGB ansetzt (vgl. BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 2).
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
    Auszug aus BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
    Mit den "besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs" im Sinne dieser Vorschrift sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer, aber auch für alle Mitfahrer (vgl. dazu BGHSt 13, 27, 29 ff.) entstehen (BGHSt 6, 82, 84).
  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 219/15

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Einwirken auf ein Kind mittels Schriften, um es

    Für die Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen gelten die allgemeinen Regeln (allg. Ansicht, vgl. LK-Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 83; MüKo-StGB/Radtke, StGB, 2. Aufl., § 11 Rn. 112; Schönke/Schröder/Hecker/Eser, StGB, 29. Aufl., § 11 Rn. 43; einschränkend SK-StGB-Rudolphi/Stein, Stand Februar 2005, § 11 Rn. 41, die Versuche am untauglichen Objekt ausschließen); es ist also auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen (Senat, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 135/89, NStZ 1989, 476, 477 mwN).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Diese Gefahrenlage findet sich in erster Linie in der Beanspruchung des Fahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 5, 280, 281; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4), nämlich in der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie in der hieraus folgenden Erschwerung einer Gegenwehr.
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.N.).

    In anderen Entscheidungen, die insbesondere Überfälle auf Taxifahrer oder - im Pkw mitfahrende - Prostituierte betreffen (vgl. BGHSt 5, 280, 282; 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 33, 378, 380 f; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1, 4; BGH NJW 1971, 765 f; BGH VRS 29, 198), hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht, wenn der Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde.

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Der Senatsentscheidung BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4, auf die sich das Landgericht für seine Auffassung beruft, kann Gegenteiliges nicht entnommen werden.
  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 311/97

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Diese Gefahrenlage besteht in erster Linie während des Fahrvorganges wegen der Beanspruchung des Kraftfahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs; sie ist auch während eines verkehrsbedingten Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt gegeben und kann sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts vorliegen (vgl. BGHSt 38, 196 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1 und 4).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den - in Fällen dieser Art - erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 33, 378, 381 f [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; BGH VRS 77, 224, 225).
  • BGH, 27.11.1996 - 2 StR 548/96

    Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) hat keinen Bestand, weil die Angeklagten das Tatopfer erst geraume Zeit - mindestens 10 Minuten - nach Beendigung der Fahrt außerhalb seines PKWs überfielen, der Angriff mithin nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stand und daher auch nicht die besondere Beziehung zum Straßenverkehr aufwies, wie sie der Tatbestand voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 m.w.N.).
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