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   OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89   

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OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 (https://dejure.org/1989,3335)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 (https://dejure.org/1989,3335)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 (https://dejure.org/1989,3335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 495
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 15.09.1981 - 2 Vollz (Ws) 54/81
    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Der Auffassung, daß eine "isolierte" Streitwertanfechtung grundsätzlich nicht zulässig sei, und zwar im Hinblick darauf, daß Nebenentscheidungen keiner weiteren Nachprüfung unterliegen können als die Sachentscheidung selbst (vgl. Calliess/Müller-Dietz. StVollzG , 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 120 ; KK, StPO , 2. Aufl., Rdn. 8 zu § 464 StPO m.w.N.; OLG Koblenz NStZ 1982, 48 ), kann der Senat nicht folgen.
  • KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07

    Strafvollzug: Streitwertfestsetzung in Strafvollzugssachen

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495 = ZfStrVo 1990, 252; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Strafvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. zu § 13 GKG a.F. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG).

    Denn sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. Kamann/ Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 11) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, daß eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; KG NStZ-RR 2002, 62, 63).

  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14

    Streitwert in Strafvollzugssachen

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Kamann/Spaniol a.a.O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 Ws 426/07 Vollz -).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 (veröffentlicht in NStZ 1989, 495) näher ausgeführt hat, richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG erfolgte Streitwertfestsetzung ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz (§§ 48 a Satz 1, 25 Abs. 3 GKG), welches ein eigenständiges Beschwerderecht gewährt und zwar unabhängig von den im Hinblick auf §§ 116, 121 StVollzG eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten gerichtlicher Entscheidungen anderer Art im vollzuglichen Bereich.

    Der Streitwert von 4.000,00 EUR stellt keinen Regelstreitwert, sondern lediglich einen Ersatzwert dar, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertbemessung bietet (zu vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 495; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 1).

  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 -, juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 3 Ws 550/19

    Kosteninteresse; Antrag gerichtliche Entscheidung; Strafvollzugssachen;

    Dieser ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert gem. Abs. 1 zu bestimmen (KG, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 -, juris.).

    Eine Bewertung des Interesses mit 500 EUR entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Spaniol, a. a. O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89 -, juris; KG Berlin, a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2019 - 1 Ws (Vollz) 42/19

    Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die

    Daher hat die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß §§ 65, 60, 52 GKG zu erfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Kostenrisiko als Zugangshürde für den Untergebrachten und Sicherung der Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe bei zumindest kostendeckendem Gebührenanspruch des Anwalts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014, 1 Ws 91/14, zit. n. juris; KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61).
  • OLG Rostock, 12.11.2012 - I Vollz (Ws) 28/12

    Der Grundsatz der eingeschränkten Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in §

    Der vom Antragsteller zitierten abweichenden Rspr. des OLG Hamm (ZfStrVo 1990, 252 sowie Beschluss vom 18.05.2004 - 1 Vollz(Ws) 75/04) sowie des KG (u.a. Beschluss vom 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz -) folgt der Senat nicht.
  • OLG Rostock, 15.12.2004 - I Vollz (Ws) 5/04

    Besuchserlaubnis für verlobte Strafgefangene in gleicher Vollzugsanstalt

    Hierbei hat es der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Volckart in AK-StVollzG aaO § 121 Rdn. 11 m. Nachweisen) Rechnung getragen.
  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Um das Kostenrisiko für die Gefangenen überschaubar zu machen, ist im übrigen eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1990, 252 [253]; Hartmann a.a.O., § 13 GKG Rdn. 15).
  • KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16

    Vollzugsöffnende Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin:

  • LG Hamburg, 22.05.2023 - 637 Vollz 14/23
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.05.1989 - 1 VAs 26/89   

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OLG Hamm, 30.05.1989 - 1 VAs 26/89 (https://dejure.org/1989,3291)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.05.1989 - 1 VAs 26/89 (https://dejure.org/1989,3291)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 1989 - 1 VAs 26/89 (https://dejure.org/1989,3291)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 1022
  • NStZ 1989, 495
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Thüringen, 23.10.2002 - VerfGH 11/02

    Ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde ohne Nennung einer

    Dabei wird in der fachgerichtlichen Literatur und Rechtsprechung teilweise - jedenfalls für den Maßregelvollzug - der Rechtsweg nach §§ 138 Abs. 2, 109, 110 StVollzG und teilweise - jedenfalls für den Vollzug der Jugendstrafe - der subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG als zulässig angesehen (vgl. Ostendorf, a.a.O., §§ 91 - 92, Rn. 27; OLG Hamm, MDR 1989, 1022; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 511 [OLG Karlsruhe 25.06.1997 - 2 VA s 15/97]; KG, NJW 1978, 284) und damit im Ergebnis aus der Doppelfunktion des Vollstreckungsleiters nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG eine Spaltung des Rechtsweges abgeleitet.
  • OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
    Jedoch ist mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Frankfurt NStZ 1990, 531 [b. Böhm]; OLG Hamm NStZ 1989, 495 ) und Literatur (Brunner/Dölling a.a.O. § 91 Rdnr.22, § 85 Rdnr 11 und § 93 a Rdnr. 10; Diemer/Schoreit/Sonnen a.a.O. § 93 a Rdnr. 12; Ostendorf a.a.O. § 93 a Rdnr. 8 i.V.m. § 7 Rdnr. 17; a.A. nur Eisenberg a.a.O. § 93 a Rdnr. 12) hier die Subsidiarität dieses Rechtswegs gem. § 23 Abs. 3 EGGVG zu bejahen.
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