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   OLG Oldenburg, 31.07.1989 - Ss 219/89   

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https://dejure.org/1989,2836
OLG Oldenburg, 31.07.1989 - Ss 219/89 (https://dejure.org/1989,2836)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.07.1989 - Ss 219/89 (https://dejure.org/1989,2836)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31. Juli 1989 - Ss 219/89 (https://dejure.org/1989,2836)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 533
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1952 - 2 StR 198/51
    Auszug aus OLG Oldenburg, 31.07.1989 - Ss 219/89
    »Nebentäter einer fahrlässigen Körperverletzung sind jedenfalls dann Parteien derselben Rechtssache, wenn gegen sie in einem einheitlichen Ermittlungsvorgang ermittelt wird, wenn sie bei den Vorgängen, in denen ihr schuldhafter Tatbeitrag gesehen wird, jeweils unabhängig voneinander gehandelt haben und wenn Bestehen und Ausmaß der Verantwortlichkeit und Tatschuld eines jeden von ihnen in einer Wechselbeziehung zu Verantwortlichkeit und Tatschuld des oder der anderen steht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16.12.1952 - 2 StR 198/51, bei Kalsbach, AnwBl 1954, 187, 189).«.
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

    Auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (NStZ 1989, 533) und Stuttgart (NStZ 1990, 542 m. zust. Anm. K. Geppert) sowie das Kammergericht (Beschluss vom 15. Februar 1999 - 1 Ss 275/98) haben Mitbeschuldigte derselben Straftat untereinander als "Parteien" angesehen.
  • BVerfG, 16.05.2011 - 2 BvR 1230/10

    Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung);

    Zudem hatten mehrere Oberlandesgerichte und das Kammergericht in vergleichbaren Fallgestaltungen Beschuldigte derselben Straftat als Parteien im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB angesehen (OLG Oldenburg, NStZ 1989, S. 533 f.; KG, Beschluss vom 15. Februar 1999 - (4) 1 Ss 275/98 (2/99) -, juris; OLG Stuttgart, NStZ 1990, S. 542; OLG Zweibrücken, NStZ 1995, S. 35 ).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

    Das Berufungsgericht muss daher auch in Fällen der Rechtskraft des Schuldspruchs eigenständig beurteilen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, wobei es lediglich die Bindung an erstinstanzlich festgestellte doppelrelevante Tatsachen zu beachten hat (BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589; SenE v. 07.04.2000 - Ss 156/00 - SenE v. 26.02.1999 - Ss 54/99 - SenE v. 09.06.1989 - Ss 219/89 -).
  • OLG Zweibrücken, 27.05.1994 - 1 Ss 12/94
    Das sind nicht nur der Angeklagte und der Opferzeuge, gleichgültig ob dieser als Privatkläger oder Nebenkläger prozessual beteiligt ist oder denkbar wäre (BGHSt 5, 285), sondern auch gemeinschaftlich angeklagte Personen, soweit - bei Nebentätern - die Verantwortlichkeit des einen Angeklagten die Verantwortlichkeit des anderen begrenzt oder ausschließt, oder - bei gemeinschaftlich handelnden Mitbeschuldigten - das Gewicht der unterschiedlichen Beteiligung verhandelt wird (OLG Oldenburg NStZ 1989, 533 ; OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit Anm. Geppert; LK-Hübner StGB 10. Aufl. § 356 Rdn. 58, 60; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 356 Rdn. 5; Lackner StGB 20. Aufl. § 356 Rdn. 5; Dahs NStZ 1991, 561 ff. Anderer Ansicht, allerdings ohne Begründung, ersichtlich nur Schönke/Schröder-Cramer StGB 24. Aufl. § 356 Rdn. 13).
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