Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 21.09.1988

Rechtsprechung
   OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88   

Zitiervorschläge
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OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88 (https://dejure.org/1988,1603)
OLG München, Entscheidung vom 01.08.1988 - 2 Ws 237/88 (https://dejure.org/1988,1603)
OLG München, Entscheidung vom 01. August 1988 - 2 Ws 237/88 (https://dejure.org/1988,1603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freistellung; Angeklagter; Verfahrenshindernis; Hauptverhandlung; Schuldspruchreife ; Schuldfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 206 a, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 184
  • NStZ 1989, 134
  • Rpfleger 1988, 505
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

    Auszug aus OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr im Zusammenhang mit § 471 Abs. 3 StPO (Verteilung notwendiger Auslagen der Privatklagebeteiligten bei Einstellung wegen geringer Schuld, § 383 StPO) entschieden, daß es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK unzulässig sei, die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen auf die Annahme zu gründen, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig, wenn die Hauptverhandlung nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist (NStZ 1987, 421 und 1988, 84).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG München, 01.08.1988 - 2 Ws 237/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr im Zusammenhang mit § 471 Abs. 3 StPO (Verteilung notwendiger Auslagen der Privatklagebeteiligten bei Einstellung wegen geringer Schuld, § 383 StPO) entschieden, daß es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK unzulässig sei, die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen auf die Annahme zu gründen, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig, wenn die Hauptverhandlung nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist (NStZ 1987, 421 und 1988, 84).
  • OLG Hamm, 06.06.2003 - 2 Ss 367/03

    Untreue, Strafantrag, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Antragsberechtigter,

    Ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte hingegen selbst zu tragen, da eine Verurteilung allein wegen des fehlenden Strafantrages nicht möglich war (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 1612, 1613; OLG München, NStZ 1989, 134, 135).
  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    a) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NStZ 1987, 421; 1988, 84) hat es das Kammergericht mit der zunächst herrschenden Meinung (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NJW 1986, 734; NStZ-RR 1997, 127; OLG München NStZ 1989, 134; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 467 Rdn. 54) für erforderlich gehalten, den Anwendungsbereich des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf jene Fälle zu beschränken, in denen bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung wegen der bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. NJW 1994, 600 ("Honecker"); NJ 1999, 494; Beschlüsse vom 7. August 2000 - 4 Ss 110/00 - und vom 20. Mai 1997 - 3 Ws 232/97 - jeweils bei juris; Beschluss vom 18. Februar 1993 - 3 Ws 22/93 -).
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19

    Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur dann in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.1997, 2 Ws 25/97, juris; OLG München, Beschluss vom 01.08.1988, 2 Ws 237/88 K, juris), folgt der Senat nicht.
  • OLG Celle, 05.06.2007 - 1 Ws 191/07

    Verfahrenseinstellung nach § 206a Strafgesetzbuch (StGB) mangels Bestehens der

    Nach Auffassung des Thüringischen Oberlandesgerichts soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (Beschluss vom 11.1.07, 1 Ws 195/05), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 01, 126; OLG München, NStZ 89, 134; OLG Frankfurt, NJW 80, 2031; Meyer-Goßner, 49. Aufl., § 467 StPO Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), vermag der Senat nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
  • OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00

    Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten

    Demgegenüber können nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 18.01.2000 - 5 Ws 6/00 - vertreten hat und an der er festhält, im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen (vgl. OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Karlsruhe, JR 1981, 38; OLG Frankfurt, NJW 1980, 2031; LG Darmstadt; MDR 1988, 885; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 16).
  • OLG Köln, 05.08.2010 - 2 Ws 471/10

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG, NJW 1994, 600; OLG München, NStZ 1989, 134, 135; OLG Zweibrücken, NStZ 1989, 134), vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

    Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
  • OLG Celle, 21.02.2011 - 1 Ws 76/11

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Tod des Angeklagten; Verdachtsdichte bei

    Nach einer weiteren Auffassung soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (ThürOLG NStZ-RR 2007, 254), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 126; OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286; Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 467 StPO Rn. 16).
  • OLG Köln, 03.09.1996 - 2 Ws 435/96
    Da der Angeklagte A.O. nicht geständig gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vorliegenden Verdachtsgründe hinreichend sicher die Überzeugung vermitteln, daß ohne das Eintreten des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre (wobei die verfassungskonforme Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO voraussetzt, daß kein vernünftiger Zweifel an der Verurteilung der Verfahrensfortsetzung besteht; vgl. OLG München NStZ 89, 134; Senat NJW 91, 507 m.w. N.).
  • KG, 20.05.1997 - 3 Ws 232/97

    Notwendige Auslagen bei Verfahrenseinstellung vor Verlesung der Anklage

  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 5 Ws 6/00
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 21.09.1988 - 1 Ws 402/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2626
OLG Zweibrücken, 21.09.1988 - 1 Ws 402/88 (https://dejure.org/1988,2626)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.09.1988 - 1 Ws 402/88 (https://dejure.org/1988,2626)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21. September 1988 - 1 Ws 402/88 (https://dejure.org/1988,2626)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 134
  • StV 1989, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Die vom Europäischen Gerichtshof im Minelli-Fall gezeigte Sensibilität in der Handhabung des Maßstabs der Unschuldsvermutung hat inzwischen die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung erfaßt, selbst wo die Entscheidungen vereinzelt ohne die Berufung auf die Unschuldsvermutung auszukommen meinen (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, S. 734; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, S. 425 und NStZ 1989, S. 134 ; OLG München, NStZ 1989, S. 134 ).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131).

    Ob das bei einer solchen Sachlage bestehende Verfolgungsverbot als stets von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis zu verstehen ist (so etwa OLG Koblenz NJW 1994, 1887; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; LG Düsseldorf NStZ 1988, 427; LG Bad Kreuznach NJW 1993, 1725), hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGHSt 35, 137, 143; vgl. auch NJW 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1994, 21; BGH, Beschluß vom 16. August 1996 - 1 StR 745/95 (in BGHSt 42, 219 nicht abgedruckt)).

  • OLG Rostock, 27.01.2016 - 21 Ss OWi 2/16

    Bußgeldverfahren: Verfahrensverzögerung in einem

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer dann unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93

    Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Neuerdings hat auch das Landgericht Düsseldorf (NStZ 1988, 427) einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot als Verfahrenshindernis mit der Folge der Verfahrenseinstellung anerkannt, während das Oberlandesgericht Zweibrücken (NStZ 1989, 134) die Entstehung eines Verfahrenshindernisses in solchem Falle offenlässt, aber jedenfalls eine Verfahrensbeendigung auf andere Weise als durch Einstellung ausschließt.

    Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Abbruch des Verfahrens infolge Verletzung des rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebotes vor (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134).

  • OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer aber unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls , namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • OLG Celle, 28.05.2002 - 1 Ws 132/02

    Tod des Angeklagten; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die

    Die Unschuldsvermutung schließt jedoch eine Kostenüberbürdung jedenfalls dann nicht aus, wenn die Schuld des Angeklagten in einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung festgestellt worden ist (BVerfG NJW 1992, 1612f; KG NJW 1994, 600; OLG Zweibrücken NStZ 89, 134; Hilger in LR § 467 Rdn. 53).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2002 - 2 Ws 166/02

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung: Erfordernis einer sachlichen

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird auch die Meinung vertreten, dass bei einem vorausgegangenen (summarischen) Strafbefehlsverfahren - wie es hier in Bezug auf den Beschwerdeführer vorliegt - die Schuld noch nicht hinreichend geklärt ist und deshalb die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in Frage kommt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134).
  • LG Mainz, 07.07.1998 - 1 Qs 144/98

    Kostenentscheidung betreffend die notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einer

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