Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1990, 100



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99  

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Grundsätzlich darf das Amtsgericht - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß es das Hauptverfahren nur aus Versehen vor sich eröffnet hat ("korrigierende Verweisung", vgl. RGSt 64, 179, 180; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 270 Rdn. 16) - erst dann wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) an das Landgericht verweisen, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, daß der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung soweit verfestigt hat, daß nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 = JR 1991, 36 mit zustimmender Anm. Gollwitzer; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 274; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 270 Rdn. 10 m.w.N.).

    bb) Der gegenteiligen Meinung (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; OLG Koblenz NStE Nr. 5 zu § 270; OLG Hamm MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt StV 1996, 533-, OLG Naumburg JMBI.LSA 1996, 229, 230; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 115, 116; 1998, 274, 275; Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 37; Schlüchter aaO. § 270 Rdn. 28; Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 26; vgl. auch den Beschluß des BGH vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt, in dem aber die Frage einer Transportwirkung offenbleibt) liegt die Annahme zugrunde, gerichtliche Entscheidungen könnten in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein (vgl. BVerfG NJW 1985, 125 f.; BGHSt 33, 126, 127; BGH NStZ 1984, 279).

  • OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96  

    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender

    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).

    Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw. - anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).

    Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) .

  • OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95  

    StPO § 270

    Diese Möglichkeit schließt aber die Vorlage der Strafkammer an das gemeinschaftliche obere Gericht zur Klärung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und damit der sachlichen Zuständigkeit nicht aus (so auch Senatsbeschluß vom 8.2.19103 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 = JR 1991, 36 ff.).

    Grundsätzlich ist zwar das Gericht der höheren Ordnung an einen gemäß § 270 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden, und zwar auch dann, wenn er fehlerhaft oder im Ergebnis unzutreffend ist (BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; Gollwitzer, a.a.O., § 270 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn. 19).

    Sie entfällt nämlich dann, wenn der Verweisungsbeschluß mit den Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist, die Entscheidung offenbar unhaltbar ist oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. dazu BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 - 3 Ws 80/93; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 270 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn, 20).

mehr
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99  

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO

    Die §§ 14, 19 StPO sind - in Fortführung dieser Rechtsprechung - auch auf einen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt analog anwendbar, der dadurch entsteht, daß ein Gericht niederer Ordnung das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluß für unwirksam hält (so auch ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; NStZ 1990, 100; OLG Stuttgart Justiz 1983, 164; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; JMBl.NW 1992, 57).
  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02  

    Strafkammer; Jugendkammer; Eröffnungsbeschluss; Zuständigkeitsrüge; Verweisung;

    Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Gericht, vor dem das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge dieses Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es etwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts höherer Ordnung doch dessen Zuständigkeit begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn.. 5; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulässig nur bei veränderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorlegung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen in SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08  

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3s Sbd. I-8/08  

    Bindung an fehlerhaften Verweisungsbeschluss

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377 ), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ).

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 9/08  

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8  

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09  

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Entscheidung durch das Gericht höherer Ordnung

    Dieser Beschluss des Landgerichts ist im Falle seiner Rechtskraft für das Amtsgericht auch bindend, als Gericht niederer Ordnung darf es nicht erneut und schon gar nicht abweichend von dem höherrangigen Gericht entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100; Tolksdorf, in. KK- StPO, 6. Aufl. § 209 Rn 12) oder seinerseits erneut - etwa nach § 225a StPO - vor Beginn der Hauptverhandlung vorlegen (vgl. OlG Jena, Beschl. v. 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06 -juris; offen gelassen von OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2003 - 1 Ws 71/03 -juris; a.A. Paeffgen, § 209 Rn 12 ohne Begründung und unter unzutr.
  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98  

    StPO §§ 14, 19, 270 Abs. 1

  • OLG Bamberg, 13.06.2005 - Ws 338/05  

    Rechtswirkungen eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2000 - 2 Ws 30/00  

    Bindungswirkung einer willkürlichen Verweisung

  • OLG Stuttgart, 09.12.1994 - 1 Ss 498/94  

    StPO § 355

  • OLG Oldenburg, 29.09.1998 - 1 Ws 452/98  

    Bindungswirkung, Zuständigkeit, Zuständigkeitsstreit

  • KG, 05.03.2001 - 3 ARs 3/01  
  • KG, 16.06.1998 - 1 AR 527/98  
  • KG, 06.04.2000 - 5 ARs 12/00  
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