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   BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89   

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BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89 (https://dejure.org/1989,1751)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - 4 StR 308/89 (https://dejure.org/1989,1751)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89 (https://dejure.org/1989,1751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer "abnormen Persönlichkeit mit psychopathischer Wesensartung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 122
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Auch diese - nicht krankhaften - Störungen, bei denen nicht selten nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 23, Aufl. § 20 StGB Rdn, 19 ff. m.w.Nachw.), können Anlaß für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, sofern sie als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen (BGHSt 34, 22, 28; Hanack in LK, 10. Aufl. § 63 StGB Rdn. 66).

    Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 1, 74 ff., 94); auf fehlende Heilungsaussichten für den Angeklagten kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77 - bei Holtz MDR 1978, 110; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 20; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 63 StGB Rdn. 15).

    Die neue Strafkammer wird außer der Prüfung der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auch nochmals die Frage zu erörtern haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines dauernden Zustandes erheblich vermindert war (vgl. BGHSt 15, 279, 285; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 714/76 - bei Holtz MDR 1977, 459/460); die Voraussetzungen des § 21 bedürfen insoweit positiver Feststellung (BGHSt 34, 22, 26).

  • BGH, 10.01.1961 - 1 StR 517/60

    Anordnung auf Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Sie hat ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHSt 15, 279, 280, 285; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 28 m.w.Nachw.) auf die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt.

    Die neue Strafkammer wird außer der Prüfung der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auch nochmals die Frage zu erörtern haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines dauernden Zustandes erheblich vermindert war (vgl. BGHSt 15, 279, 285; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 714/76 - bei Holtz MDR 1977, 459/460); die Voraussetzungen des § 21 bedürfen insoweit positiver Feststellung (BGHSt 34, 22, 26).

  • BGH, 07.12.1976 - 1 StR 714/76

    Bejahung der Gefährlichkeit eines Menschen auf der Grundlage seines

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Die neue Strafkammer wird außer der Prüfung der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auch nochmals die Frage zu erörtern haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines dauernden Zustandes erheblich vermindert war (vgl. BGHSt 15, 279, 285; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 714/76 - bei Holtz MDR 1977, 459/460); die Voraussetzungen des § 21 bedürfen insoweit positiver Feststellung (BGHSt 34, 22, 26).
  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 274/86

    Schuldunfähigkeit - Alkoholismus - Entzug - Unterbringung - Psychiatrisches

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Die Maßregel nach § 63 StGB dient zwar grundsätzlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen, wie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 429 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 63 Zustand 1).
  • BGH, 20.09.1977 - 1 StR 498/77

    Konkurrenzverhältnis zwischen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und anderen

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 1, 74 ff., 94); auf fehlende Heilungsaussichten für den Angeklagten kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77 - bei Holtz MDR 1978, 110; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 20; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 63 StGB Rdn. 15).
  • BGH, 04.10.1977 - 1 StR 444/77

    Anforderungen an die Darlegung erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 1, 74 ff., 94); auf fehlende Heilungsaussichten für den Angeklagten kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77 - bei Holtz MDR 1978, 110; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 20; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 63 StGB Rdn. 15).
  • BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Alkoholmissbrauch - Rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Die Maßregel nach § 63 StGB dient zwar grundsätzlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen, wie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 429 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 63 Zustand 1).
  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89
    Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 1, 74 ff., 94); auf fehlende Heilungsaussichten für den Angeklagten kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77 - bei Holtz MDR 1978, 110; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 20; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 63 StGB Rdn. 15).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Deshalb kann die eher unspezifische und nicht hinreichend eingrenzbare Diagnose "Borderline"-Syndrom - ohne deshalb nicht pathologisch bedingte Störungen generell aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1) - für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen auch nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Von der gegenständlichen Maßregelanordnung sind zwar nicht Täter von vornherein ausgeschlossen, bei denen die Aussicht auf Besserung zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, NStZ 1990, S. 122 ).
  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8, 26; BGH NStZ 2002, 590; NStZ-RR 2009, 169).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

    Auch ist die Vorschrift so zu verstehen, daß die Unterbringung - wie gegenüber Erwachsenen - angeordnet werden muß, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1), die Anordnung also nicht etwa in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (Ostendorf JGG § 7 Rdn. 3; abw. LG Oldenburg bei Böhm NStZ 1985, 447 betr. § 69 StGB; zweifelnd Eisenberg JGG 4. Aufl. § 7 Rdn. 6).
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 243/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Dies macht die Anordnung der Maßregel zwar nicht unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89, NStZ 1990, 122, 123), indes stellt die ungünstige Behandlungsprognose einen Umstand dar, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360 (Ls)).
  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89 -, NStZ 1990, S. 122 f.) führte das Oberlandesgericht ferner aus, auf "etwaige fehlende Heilungsaussichten" komme es dabei nicht an.
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Auch wenn sich nach erneuter psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten die bislang festgestellte mangelnde Therapierbarkeit (UA 44) bestätigen sollte, stünde dies der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 209/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Ermessen des Gerichts; länger

    Liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor, ist die Anordnung der Unterbringung zwingend vorgeschrieben, steht also nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH NStZ 1990, 122; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 94; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 21; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8).
  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Maßregelvollstreckung: Notwendige Gefährlichkeitsprognose bei Prüfung einer

    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 - BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 3).

    Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung gefährlichen Tätern und hat zugleich den Zweck, die Betroffenen jedenfalls soweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht, oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (vgl. BGH NStZ 1990, 122; KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 Ws 39/15 -).

  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung eines an

  • OLG Hamm, 03.11.2016 - 4 Ws 346/16

    Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren; Maßregelvollstreckung;

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98

    Vollzug einer Maßregel vor der Ausführung der Strafe

  • BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94

    Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie -

  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen

  • BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus -

  • BGH, 08.12.1992 - 4 StR 450/92

    Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer

  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen schwerer anderer seelischer

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