Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.02.1990

Rechtsprechung
   KG, 22.01.1990 - 3 Ws 369/89   

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https://dejure.org/1990,6631
KG, 22.01.1990 - 3 Ws 369/89 (https://dejure.org/1990,6631)
KG, Entscheidung vom 22.01.1990 - 3 Ws 369/89 (https://dejure.org/1990,6631)
KG, Entscheidung vom 22. Januar 1990 - 3 Ws 369/89 (https://dejure.org/1990,6631)
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  • NStZ 1990, 250
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Oldenburg, 31.01.1995 - 1 Ws 14/95

    Gesamtstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Gesamtstrafenbildung, Verschiedenheit,

    Dieses hat daher das Berufungsverfahren fortzusetzen (vgl. zum ganzen KG NStZ 1990, 250 ).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.02.1990 - RReg. 3 St 11/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6568
BayObLG, 08.02.1990 - RReg. 3 St 11/90 (https://dejure.org/1990,6568)
BayObLG, Entscheidung vom 08.02.1990 - RReg. 3 St 11/90 (https://dejure.org/1990,6568)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Februar 1990 - RReg. 3 St 11/90 (https://dejure.org/1990,6568)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
    Die Heilung dieses Mangels war ausschließlich auf dem Weg möglich, dass dieser Teil der Verhandlung in Gegenwart der Verteidigerin wiederholt wurde; eine Information der Verteidigerin über den Inhalt der Zeugenaussage konnte das gesetzmäßige Verfahren nicht ersetzen (BayObLG NStZ 1990, 250; SenE NStZ 1987, 244 = VRS 72, 371 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1981, 1568).

    Die Beachtung der Verfahrensvorschriften, deren Verletzung einen absoluten Revisionsgrund darstellt, steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten (BayObLG NStZ 1990, 250).

  • BayObLG, 21.11.2022 - 201 ObOWi 1363/22

    Pflichtverteidigerbeiordnung im Bußgeldverfahren bei Analphabetismus des

    Die Beachtung von Verfahrensvorschriften, deren Verletzung einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt, steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.1990 - 3 St 11/90 = …
  • OLG Hamm, 15.01.1997 - 2 Ss 1387/90

    Strafprozeßrecht: Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Schwere der Tat ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift maßgeblich aus der Interessenlage des Angeklagten heraus zu beurteilen und bestimmt sich deswegen anerkanntermaßen in erster Linie nach dem Gewicht der im Einzelfall in Betracht kommenden Rechtsfolgen (vgl. z. B. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., Rdnr. 44; Laufhütte in KK- StPO , 2. Aufl., Rdnr. 21; Kleinknecht-Meyer, StPO , 39. Aufl., Rdnr. 23 jeweils zu § 140 und mit weiteren Nachweisen; BayObLG in NStZ 1990, 250 und in StV 90, 154, 155), wobei es bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art auf die im angefochtenen Urteil festgesetzte Strafe ankommt (vgl. z. B. OLG Zweibrücken in NStZ 1987, 89 ).
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