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   OLG Stuttgart, 06.03.1990 - 3 Ws 7/90   

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https://dejure.org/1990,4903
OLG Stuttgart, 06.03.1990 - 3 Ws 7/90 (https://dejure.org/1990,4903)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.1990 - 3 Ws 7/90 (https://dejure.org/1990,4903)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. März 1990 - 3 Ws 7/90 (https://dejure.org/1990,4903)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 68b Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 279
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 26.03.2009 - 5St RR 52/09

    Führungsaufsicht: Bestimmtheit und Strafbewehrung einer Therapieweisung

    Eine solche Weisung ist nur nach § 68 Abs. 2 StPO zulässig (OLG Stuttgart NStZ 1990, 279).
  • OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Zulässigkeit auf den Wohn- oder Aufenthaltsort bezogener Weisungen im Rahmen der

    Denn unter einer "Dienststelle" i.S. des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB ist jede an einem bestimmten Ort zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichtete und mit entsprechendem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung zu verstehen, worunter namentlich auch Polizeidienststellen fallen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2022 - 2 Ws 309/22, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.1990 - 3 Ws 7/90, BeckRS 1990, 709, NStZ 1990, 279).
  • BayObLG, 08.05.1995 - 5St RR 9/95
    Die dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung, sich monatlich einmal zu den vom zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer vorgeschlagenen Zeiten bei diesem in der Sprechstunde einzufinden, enthält die Meldeauflage bei einer Dienststelle (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279 ), da der hauptamtliche Bewährungshelfer im Freistaat Bayern seine üblichen Sprechstunden in den gemeinsamen Geschäftsräumen der Bewährungshelfer abhält (Nr. 5.1.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über "Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe" vom 31.7.1986: BayJMBl 1986, 162/164).

    Zwar genügt die strafbewehrte Weisung durch die Angabe des Meldeturnus ("monatlich einmal") dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB (KG JR 1987, 124/125 = JR 1988, 258 mit Anmerkung Groth); auch wird die übliche Sprechstunde des hauptamtlichen Bewährungshelfers in der Regel in den gemeinsamen Geschäftsräumen der Bewährungshelfer abgehalten (Nr. 5.1.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über "Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe" vom 31.7.1986: BayJMBl 1986, 162/164), so daß es sich um eine Dienststelle im Sinn des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB handelt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279/280).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97

    Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes; Entlassung des Verurteilten

    Eine derartige Gestaltung der strafbewehrten Meldepflicht ist im Rahmen des § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279).
  • OLG Jena, 06.12.2007 - 1 Ws 458/07

    Führungsaufsicht

    Eine solche Weisung ist nur nach § 68b Abs. 2 StGB, somit ohne die Sanktionsandrohung des § 145a StGB, zulässig, (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279).
  • OLG Jena, 25.05.2007 - 1 Ws 178/07

    Führungsaufsicht

    Eine solche Weisung ist nur nach § 68b Abs. 2 StGB, somit ohne die Sanktionsandrohung des § 145a StGB, zulässig (vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ 1990, 279).
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