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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1156
BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90 (https://dejure.org/1990,1156)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1990 - 5 StR 102/90 (https://dejure.org/1990,1156)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 5 StR 102/90 (https://dejure.org/1990,1156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verdeckungsmord - Tötungsvorsatz - Vollendung begonnener Tötung - Einheitliche Tötungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2758
  • NStZ 1990, 384
  • NStZ 1990, 385
  • StV 1990, 544
  • JR 1991, 212
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.10.1985 - 5 StR 450/85

    Voraussetzungen der Heimtücke bei einem Angriff von hinten auf das Opfer -

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90
    Außerdem würde ein Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat machen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85).
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90
    Da der Angeklagte von vornherein mit Tötungsabsicht handelte, wollte er, als er mit dem Locher zuschlug, keine andere Straftat verdecken, sondern nur die begonnene Tötung vollenden (BGH NStZ 1983, 34, 35).
  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90
    Das von der Revision angeführte Urteil BGHSt 35, 116 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87] besagt nichts anderes.
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Täter eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Tötungshandlung mit unbedingtem Tötungsvorsatz beende; für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in diesen Fällen werde jedenfalls in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kein einheitliches Motiv der Tötungshandlung gefordert (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).
  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 432/00

    Verdeckungsmord (Anwendung des Zweifelssatzes bezüglich der anderen Tat,

    Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Verdeckung 5, BGH Beschluß vom 11. Mai 2000 - 5 StR 114/00 -).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 541/14

    Verdeckungsmord durch Unterlassen bei vorausgehenden Gewalthandlungen (Anwendung

    a) Auf der Grundlage dieser Einlassung kommt in Betracht, dass der Angeklagte, als er sein Opfer mit direktem Tötungsvorsatz würgte und sodann erneut auf es einstach, lediglich die bereits - mit bedingtem Tötungsvorsatz - begonnene Tötung vollenden, nicht aber eine andere Straftat verdecken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 102/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99, NStZ 2000, 498).
  • BGH, 07.12.2000 - 1 StR 414/00

    Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer Straftat, bei

    Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, es liege entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Verdeckungsmord vor, weil die Angeklagten keine andere Tat beabsichtigten, sondern planmäßig nur den Raubmord, den sie gerade begingen, "verdecken" wollten (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99 - BGH NStZ 1992, 127, 128; 1990, 385; 1983, 34, 35; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85 - Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9b).
  • BGH, 10.05.2000 - 1 StR 617/99

    Anwesenheit des Angeklagten bei Verkündung; Anwendung des Zweifelssatzes beim

    Auch ein zäsurloser Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz würde dann die zeitlich davorliegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht als eine andere Straftat erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; siehe auch BGHSt 35, 116).
  • BGH, 15.10.1991 - 1 StR 442/91

    Tötung zu dem Zweck, sich der Verantwortung für strafbares Verhalten zu entziehen

    Das ist dann der Fall, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (eine solche Fallgestaltung liegt den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs a.a.O. und in NStZ 1990, 385 zugrunde).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

    Als allgemeine Aussage dagegen widerspräche das der ständigen Rechtsprechung, wonach "der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz ... die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat macht" (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).
  • BGH, 11.05.2000 - 5 StR 114/00

    (Erschöpfende) Beweiswürdigung; Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit

    Für die Annahme eines Verdeckungsmordes ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei es auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Verdeckung 5; BGH NStZ-RR 1998, 67).
  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 417/01

    Tötungsversuch; Rücktritt (fehlgeschlagener, unbeendeter und beendeter Versuch);

    Auch das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint: Die Annahme, der zweifach mit Tötungsvorsatz vorgenommene Einsatz des Messers innerhalb weniger Minuten sei als natürliche Handlungseinheit und damit der zweite Stich als Teil einer einheitlichen Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; 2000, 498 f.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00: keine Verdeckung), wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen; ebenso auch die Wertung, dem Angeklagten, der sich selbst habe töten wollen, habe unter den gegebenen Umständen auch beim zweiten Tatkomplex eine Verdeckungsabsicht nicht nachgewiesen werden können (UA 46 f., 49).
  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 48/99

    Verdeckungsmord; Tateinheit; Natürliche Handlungseinheit

    Eine derart knappe zeitliche Zäsur, wie sie dem in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5 abgedruckten Senatsurteil zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.
  • LG Düsseldorf, 12.06.2013 - 17 Ks 3/13

    Verurteilung wegen der Tötung einer Seniorin aus Neuss

  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 619/91

    Annahme des Verdeckungsmordes, wenn sich bereits die zu verdeckende Tat gegen das

  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 152/94

    Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • BGH, 13.05.1992 - 3 StR 28/92

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aufgrund der Umstände des Einzelfalles -

  • BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92

    Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des

  • BGH, 06.05.1992 - 5 StR 157/92

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer Verdeckungsabsicht

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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1006
BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90 (https://dejure.org/1990,1006)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1990 - 4 StR 148/90 (https://dejure.org/1990,1006)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90 (https://dejure.org/1990,1006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 384
  • StV 1990, 303
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.1989 - 2 StR 172/89

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 2, 4, 6).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 2, 4, 6).
  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Zwar überschreitet die mit 17, 5 g Heroinhydrochlorid festgestellte Wirkstoffmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge (1,5 g; BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] ) um mehr als das Elffache.
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 369/88

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigen

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 2, 4, 6).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bereits für sich allein dazu führen, einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Gesamtwürdigung 2; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 7, § 50 Rdn. 2).
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Denn "vernünftige" Überlegungen dieser Art schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus, ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung aus dem situationsangepaßten, folgerichtigen und planvollen Handeln des Täters nicht generell auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen geschlossen werden kann (BGHR StGB § 21 - Blutalkoholkonzentration 6, Alkoholauswirkungen 2).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 520/86

    Rechtliche Würdigung einer unerlaubten Einfuhr von Heroin zum überwiegenden

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Darüber hinaus wird die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl zu bedenken haben, daß auch unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ein minder schwerer Fall der Einfuhr vorliegen kann, wenn ein hochgradig opiatabhängiger Täter nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln einführt, die überwiegend zum Eigenverbrauch bestimmt sind (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Eigenverbrauch 1; Körner a.a.O. § 30 Rdn. 67).
  • BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89

    Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungskriminalität

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90
    Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß bereits die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 5).
  • BGH, 16.01.2014 - 1 StR 389/13

    Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher

    Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter die Eigenverantwortlichkeit einschränkender Umstände, etwa einer akuten Intoxikation (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 1 StR 501/82, NStZ 1983, 72), unter Umständen auch eines entzugsbedingten akuten Suchtdrucks, verbunden mit der Angst vor körperlichen Entzugserscheinungen (zu §§ 20, 21 StGB vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151; vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5; Beschluss vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 7 jew. mwN) oder konsumbedingter schwerer Persönlichkeitsveränderungen, die zum Verlust der Eigenverantwortlichkeit führen können (zu §§ 20, 21 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11, StV 2012, 282; Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10).
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten Drogensüchtiger nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveranderung geführt hat, wenn der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen litt, wenn ein Drogenabhängiger aus Angst vor Entzugserscheinungen handelte, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als nahe bevorstehend einschätzte, ferner unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 6, 7, 8, 12 jew. m.w.N.).
  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 389/05

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Erwartung von

    Ausdrücklich ist dies bisher für Fälle der Abhängigkeit von Heroin angenommen worden (vgl. BGH MDR 1989, 831; NStZ 2001, 83, 84; NStZ-RR 1997, 227; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11 jew. m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 116/93

    Eigenverbrauch - Einfuhr - Handeltreiben - Erwerb - Strafschärfung

    Unabhängig von dem Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann ein minder schwerer Fall zu bejahen sein, wenn der Täter nach längerem Konsum harter Drogen nicht geringe Mengen davon einführt, die zu einem erheblichen Teil zum Eigenverbrauch bestimmt sind (BGH NStZ 1990, 384; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - 4 StR 440/91, insoweit in StV 1992, 63 nicht abgedruckt).

    Der Umstand allein, daß der Angeklagte "mehr als das Vierfache der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG über die Grenze gebracht hat", steht der Annahme eines minder schweren Falles nicht von vornherein entgegen (vergleiche BGH NStZ 1990, 384; StV 1992, 272).

  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 42/06

    Strafzumessung (Darlegungsobliegenheiten; bestimmende Strafzumessungsgründe;

    Im Übrigen soll dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, die Strafen insgesamt neu zuzumessen und dabei in den Fällen II. 2 bis 5 auch zu berücksichtigen, dass das eingeführte Marihuana nach den Feststellungen ausschließlich zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt war, was bereits für sich grundsätzlich eine mildere Beurteilung nahe legt (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Weber aaO vor § 29 Rdn. 721, 729 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1991 - 4 StR 440/91

    Sozialprognose - Bewertung durch Tatrichter - Auflagen - Weisungen -

    Denn unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kann ein minder schwerer Fall vorliegen, wenn ein opiatabhängiger Täter nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln einführt, die überwiegend zum Eigenverbrauch bestimmt sind (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 3).
  • BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24

    Nicht geringe Menge, Minder schwerer Fall, Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe,

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem 1, 88-fachen der nicht geringen Menge lediglich um eine geringfügige Überschreitung handelt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50), ebenso bei einer eine Menge von 25, 63 Gramm THC und gleichzeitig 14, 88 Gramm Amphetaminbase (bei einem Grenzwert von 7, 5 Gramm THC und 10 Gramm für Amphetaminbase, also insgesamt das rund 4, 5-fache; BGH Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22 2020, juris); ferner wurde die Annahme eines minderschweren Falls nicht beanstandet bei einer Menge des 7, 5-fachen (BGH, Urteil vom 15. März 2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 11 f.) und selbst des mehr als 11-fachen des Grenzwerts (BGH, Beschluss vom 10. April 1990, 4 StR 148/90, juris Rn. 12).
  • BGH, 19.10.2000 - 4 StR 411/00

    Unzulässige Verfahrensrüge (Vollständiger Sachvortrag bei Ablehnung eines

    Zwar kann bei der Beschaffungskriminalität eines Heroinabhängigen die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit begründen (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 7, 9, 11).
  • LG Kleve, 06.02.2012 - 120 KLs 40/11

    Vorliegen einer "nicht geringe Menge" i.S.d. BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 bei einer

    Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB.
  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 299/00

    Fehlerhafte Würdigung von Zeugenaussagen; Unerlaubtes Handeltreiben mit

    Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kommt der Wirkstoffmenge von Rauschgift eine erhebliche Bedeutung zu (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3).
  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 657/96

    Voraussetzungen für Begründung verminderter Schuldfähigkeit durch

  • BGH, 10.11.1993 - 2 StR 579/93

    Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit aufgrund einer Abhängigkeit von

  • BGH, 25.02.1993 - 2 StR 15/93

    Erheblichen Verminderung - Hemmungsfähigkeit - Schuldfähigkeit - Heroinabhängiger

  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 583/90

    Betäubungsmittelstrafrecht: Strafrahmenwahl, Minder schwerer Fall der Einfuhr

  • BayObLG, 27.02.1998 - 4St RR 3/98

    Einschleusen von Ausländern: Merkmal des Eigennutzes; Schuldfähigkeit:

  • LG Kleve, 11.08.2010 - 120 KLs 20/10

    Anforderungen an die Feststellung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht

  • BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91

    Einfuhr - Besitz von Betäubungsmitteln - Minder schwerer Fall - Besonders

  • BGH, 10.03.1994 - 1 StR 102/94

    Schuld - Einfuhr - Eigenverbrauch - Betäubungsmittel

  • LG Kleve, 04.04.2003 - 140 Ks 1/03

    Voraussetzungen für die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft;

  • BGH, 22.05.1991 - 2 StR 82/91

    Urteilsgründe - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Mindestschuldumfang -

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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2106
BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90 (https://dejure.org/1990,2106)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 (https://dejure.org/1990,2106)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - 4 StR 84/90 (https://dejure.org/1990,2106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht des Gerichts bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit bei Alkoholmissbrauch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 384
  • StV 1990, 402
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1988 - 4 StR 18/88

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur inneren Tatseite; Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90
    Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel erschöpfen (BGHR StPO § 244 II Sachverständiger 3 und StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 533/86

    Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit auf Grund festgestellter

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90
    Der Entnahmebericht stellt eine wertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 1986 - 2 StR 533/86) und kann in Grenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine Untersuchung bezieht, die noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, der Rückschlüsse zuläßt (Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 392).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 534/88

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 84/90
    Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2, 00 %o an aufwärts nahe liegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16), schließt nicht aus, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können.
  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Hierzu hätte die Beweisaufnahme auf die nach Akten- und Verfahrenslage als dafür möglicherweise relevant erkennbaren Umstände im Umkreis der Brandstätte in der Zeit zwischen Brandlegung und Erlöschen des Feuers erstreckt werden müssen (vgl. zum Umfang der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - 4 StR 84/90 -, NStZ 1990, S. 384; Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 582/90 -, NStZ 1991, S. 399).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

    Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind sich darin einig, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bereits bei Blutalkoholwerten unter 2, 0%o vorliegen kann und der Prüfung durch Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen bedarf, sobald besondere Umstände des Einzelfalls darauf hinweisen (z. B. BGH NStZ 1990, 384).

    Die Praxis (vgl. nur die Fälle BGH StV 1989, 14; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16) zieht in solchen Fällen, in denen eine Blutalkoholkonzentration von 2, 0%o und mehr in Betracht kommt, mit Blick auf Auffälligkeiten bei Tat oder Täter sehr oft einen Sachverständigen hinzu (vgl. zur Aufklärungspflicht BGH StV 1994, 634, StV 1993, 186; s.a. BGH NStZ 1990, 384).

  • OLG Hamm, 11.07.2006 - 3 Ss 240/06

    verminderte Schuldfähigkeit; alkohol-bedingte Ausfallerscheinungen;

    Ähnliche Ausfallerscheinungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH NStZ 1990, 384) als ausreichend angesehen, um die Verpflichtung des Tatrichters zu weiterer Aufklärung im Hinblick auf das Vorliegen einer alkoholbedingten Schuldminderung bei dem dortigen Angeklagten zu bejahen.

    Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2 Promille an aufwärts nahe liege (BGHR StGB § 21 BAK 16), schließt nämlich nicht aus, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können (BGH NStZ 1990, 384).

    Bei Blutalkoholkonzentrations-Werten unter 2 Promille darf der Tatrichter bei einem erwachsenen gesunden Menschen zwar in der Regel von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wenn Besonderheiten in Tat oder Täterpersönlichkeit fehlen (BGH, NStZ 1990, 384; BGH StV 1986, 285).

    Der Entnahmebericht stellt nämlich eine wertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar und kann in Grenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine Untersuchung bezieht, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand (BGH, NStZ 1990, 384).

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    In diesem Zusammenhang kommt den im Urteil festgestellten Angaben des die Blutprobe entnehmenden Arztes im Blutentnahmeprotokoll (UA S. 3) besondere Bedeutung zu (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 -).

    Dementsprechend ist die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB jedenfalls dann zu erörtern, wenn hierfür trotz einer Blutalkoholkonzentration unter 2 %o konkrete Anhaltspunkte, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ergeben (zu vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.1990 - 4 StR 84/90 -).

  • BGH, 19.06.1996 - 2 StR 243/96

    Schuldfähigkeit - Verminderung - Psychopathologische Beurteilungskriterien - BAK

    Diese Befunde lassen, da die Untersuchung noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, Rückschlüsse zu (vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 4).
  • BGH, 04.05.1994 - 2 StR 142/94

    Annahme eines minder schweren Falles - Rechtliche Beanstandung - Strafverhängung

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit allein aufgrund der Alkoholisierung des Täters kommt aber im allgemeinen erst bei Werten von 2, 00 o/oo an aufwärts in Betracht, es sei denn, daß Besonderheiten in der Tat oder der Täterpersönlichkeit eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 4).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 504/90

    Aufklärungsrüge - Aufdrängung eines Beweismittels - Pflicht des Tatrichters -

    Denn die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht nur soweit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - 4 StR 84/90 - BGHR StPO § 244 Abs. 2 - Schuldfähigkeit 1).
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