Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.05.1990

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89   

Aids II

§ 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend', § 229 StGB aF;

Tatsachenalternativität

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • biomedizinstrafrecht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ungeschützter Sexualverkehr eines HIV-Infizierten (Andreas Wisuschil; ZRP 1998, 61)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 262
  • NJW 1990, 129
  • MDR 1990, 65
  • NStZ 1990, 385 (Ls.)
  • StV 1990, 60



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04  

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97  

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen ( BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht schon die Ansteckung mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit oder einem Virus (HIV-Virus) aus, ohne daß es zum Ausbruch einer Krankheit gekommen sein muß, um eine Gesundheitsbeschädigung zu bejahen ( BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262, 265), da damit der körperliche Zustand des Betroffenen tiefgreifend verändert wird.

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92  

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, daß der ungeschützte, nicht zu einer Infektion führende Oralverkehr mit einem HIV-Infizierten den objektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt ( BGHSt 36, 1, 6 ff; 36, 262, 264 f, 268).

    Diese Feststellung erfordert regelmäßig eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei das Vorleben des Täters sowie Äußerungen vor, während und nach der Tat Hinweise auf seine innere Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern geben können ( BGHSt 36, 1, 9 f; 36, 262, 266 f).

mehr
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95  

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Die Begründung, mit welcher der BGH in seinem Urteil vom 12. Oktober 1989 (BGHSt 36, 262 = NJW 1990, 129 = MedR 1990, 271) eine Giftbeibringung i.S. des § 229 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall ablehnt - dem Täter W. habe die Schädigungsabsicht gefehlt -, rechtfertigt allerdings die Ablehnung des entsprechenden Tatbestandes in § 2 Abs. 2 Nr. 1 OEG noch nicht.
  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98  

    StGB § 52 Abs. 1, § 224, § 212 Abs. 1, § 212 Abs. 2

    Daß eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.
  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 126/07  

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (Revisibilität:

    Wenn die Kammer für den ersten Teilakt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war ( BGHSt 36, 262, 265).
  • BGH, 22.05.2002 - 2 StR 57/02  

    Verfahrenseinstellung.

    Damit entfällt die Grundlage für eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.).
  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06  

    Verfahrensrecht - Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

    b) Tötungsvorsatz scheidet bei summarischer Prüfung im Ergebnis aus, denn die Stoßrichtung zum linken unteren Rippenbogen des Klägers, die geringe Eindringtiefe des Messerstiches und die anschließende Fluchtreaktion des Beklagten gestatten zumindest bei Anwendung der "Hemmschwellentheorie" (vgl. BGHSt 36, 1, 15; 36, 262, 267; BGH NStZ 2006, 444, 445 f.; abl. MünchKomm/Schneider, StGB § 212 Rn. 48 ff.; Verrel NStZ 2004, 309 ff.) - hier - nicht die ausreichend sichere Feststellung eines Tötungsvorsatzes.
  • LG Würzburg, 13.06.2007 - 1 Ks 901 Js 9131/05  
    3. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.11.1988 ­ 1 StR 262/88 und Urteil vom 12.10.1989 ­ 4 StR 318/89) geht die Kammer, auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen im Jahr 1996 und insbesondere der Tatsache, dass hinsichtlich der Diagnostik und auch der Therapie (insbesondere der Behandlung des Infizierten mit antiretroviralen Medikamenten) erhebliche Fortschritte erzielt wurden, davon aus, dass der Täter in der Regel mit Verletzungsvorsatz, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz handelt, da die Ungewissheit des weiteren Verlaufs der HIV-Infektion und der AIDS-Erkrankung so groß ist, dass der Täter zum einen eine solche Prognose weder für sich noch für einen anderen sicher stellen kann und sie zum anderen für sich und andere nicht will.

    6 3. Tat zum Nachteil C Aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte sich mit dem HIV-Virus infiziert hat, liegt eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor (Wahlfeststellung, Tatsachenalternativität), vgl. auch BGH, Urteil vom 12.10.1989 ­ 4 StR 318/89.

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93  
    Entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 36, 262, 268 f. zu der Frage entwickelt hat, wie zu verurteilen ist, wenn feststeht, daß der Täter durch Sexualkontakte das Opfer mit dem HI-Virus infiziert hat, aber offenbleibt, durch welche konkrete von mehreren in Betracht kommenden, jeweils materiellrechtlich selbständigen Handlungen, kann deshalb hier nur eine Verurteilung wegen bereits im ersten oder erst im zweiten Tatabschnitt verwirklichter Körperverletzung mit Todesfolge erfolgen.
  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11  

    Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Prüfung eines hinreichenden

  • BGH, 08.12.1989 - 2 StR 526/89  
  • BGH, 18.03.1992 - 2 StR 84/92  
  • OLG Karlsruhe, 19.03.1996 - 1 Ss 157/95  

    StGB §§ 229, 22, 23 Abs. 1

  • LSG Saarland, 22.03.1994 - L 2 Vg 2/93  
  • OLG Koblenz, 07.06.2004 - 13 U 1527/01  

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 2758
  • NStZ 1990, 384
  • NStZ 1990, 385
  • StV 1990, 544
  • JR 1991, 212



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93  

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Täter eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Tötungshandlung mit unbedingtem Tötungsvorsatz beende; für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in diesen Fällen werde jedenfalls in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kein einheitliches Motiv der Tötungshandlung gefordert (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).
  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 432/00  

    Verdeckungsmord (Anwendung des Zweifelssatzes bezüglich der anderen Tat,

    Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Verdeckung 5).

    Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Verdeckung 5, BGH Beschluß vom 11. Mai 2000 - 5 StR 114/00 -).

  • BGH, 10.05.2000 - 1 StR 617/99  

    Anwesenheit des Angeklagten bei Verkündung; Anwendung des Zweifelssatzes beim

    Auch ein zäsurloser Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz würde dann die zeitlich davorliegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht als eine andere Straftat erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; siehe auch BGHSt 35, 116).

    Auch ein zäsurloser Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz würde dann die zeitlich davorliegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht als eine andere Straftat erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; siehe auch BGHSt 35, 116).

mehr
  • BGH, 11.05.2000 - 5 StR 114/00  

    (Erschöpfende) Beweiswürdigung; Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit

    Für die Annahme eines Verdeckungsmordes ist dann kein Raum, wenn der Täter bei der vorherigen Tötungshandlung mit einem durchgängigen Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Verdeckung 5).

    Für die Annahme eines Verdeckungsmordes ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei es auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Verdeckung 5; BGH NStZ-RR 1998, 67).

  • BGH, 07.12.2000 - 1 StR 414/00  

    Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer Straftat, bei

    Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, es liege entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Verdeckungsmord vor, weil die Angeklagten keine andere Tat beabsichtigten, sondern planmäßig nur den Raubmord, den sie gerade begingen, "verdecken" wollten (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99 - BGH NStZ 1992, 127, 128; 1990, 385; 1983, 34, 35; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85 - Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9b).
  • BGH, 15.10.1991 - 1 StR 442/91  

    Tötung zu dem Zweck, sich der Verantwortung für strafbares Verhalten zu entziehen

    Das ist dann der Fall, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (eine solche Fallgestaltung liegt den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs a.a.O. und in NStZ 1990, 385 zugrunde).
  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 417/01  

    Tötungsversuch; Rücktritt (fehlgeschlagener, unbeendeter und beendeter Versuch);

    Auch das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint: Die Annahme, der zweifach mit Tötungsvorsatz vorgenommene Einsatz des Messers innerhalb weniger Minuten sei als natürliche Handlungseinheit und damit der zweite Stich als Teil einer einheitlichen Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; 2000, 498 f.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00: keine Verdeckung), wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen; ebenso auch die Wertung, dem Angeklagten, der sich selbst habe töten wollen, habe unter den gegebenen Umständen auch beim zweiten Tatkomplex eine Verdeckungsabsicht nicht nachgewiesen werden können (UA 46 f., 49).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92  

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

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  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 48/99  

    Verdeckungsmord; Tateinheit; Natürliche Handlungseinheit

    Eine derart knappe zeitliche Zäsur, wie sie dem in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5 abgedruckten Senatsurteil zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.
  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 619/91  
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  • BGH, 13.05.1992 - 3 StR 28/92  
  • BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92  
  • BGH, 06.05.1992 - 5 StR 157/92  
  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 152/94  

    StGB § 57a

  • BGH, 10.05.2000 - 1 StR 617/00  
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