Weitere Entscheidung unten: KG, 12.01.1990

Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1990 - 2 StR 602/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5987
BGH, 06.04.1990 - 2 StR 602/89 (https://dejure.org/1990,5987)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1990 - 2 StR 602/89 (https://dejure.org/1990,5987)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1990 - 2 StR 602/89 (https://dejure.org/1990,5987)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung bei nicht glaubhafter Zeugenaussage - Anforderungen an Identifizierung des Angeklagten durch Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 402
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 551/87

    Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen einer Zeugin in einem

    Auszug aus BGH, 06.04.1990 - 2 StR 602/89
    Die subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH NStZ 1988, 236 = StV 1988, 190 = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 - 2 StR 182/89 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 5).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 182/89

    Aussage gegen Aussage - Glaubwürdigkeit einer Aussage - Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 06.04.1990 - 2 StR 602/89
    Die subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH NStZ 1988, 236 = StV 1988, 190 = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 - 2 StR 182/89 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 5).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    cc) Daß in den Akten der Staatsanwaltschaft keine Einzahlungsbelege für korrespondierende Zahlungen des Angeklagten zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen festgestellt werden konnten, weil die betreffenden Akten in Verlust geraten waren, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung, die verbleibenden Indizien im einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BGH NJW 1988, 3273 f; 1990, 2073 f; BGH NStZ 1990, 402; BGH wistra 1991, 63 f).
  • BGH, 14.01.1992 - 1 StR 755/91

    Gerichtliche Aufklärungspflicht eines Schwurs zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit

    In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5; BGH StV 1990, 99; vgl. ferner BGH NStZ 1990, 402 sowie StV 1990, 533 f.).
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Rechtsprechung
   KG, 12.01.1990 - 4 Ws 122/89, 1 AR 771/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,27677
KG, 12.01.1990 - 4 Ws 122/89, 1 AR 771/89 (https://dejure.org/1990,27677)
KG, Entscheidung vom 12.01.1990 - 4 Ws 122/89, 1 AR 771/89 (https://dejure.org/1990,27677)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 1990 - 4 Ws 122/89, 1 AR 771/89 (https://dejure.org/1990,27677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 402
  • StV 1990, 171
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

    Denn soweit dort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständigung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendigen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG StV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402 ff.; OLG Zweibrücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Umstände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeblich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO als geboten angesehen wurde.

    Aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort als Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184 f. (aufgegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische Oberste Landesgericht unabhängig von den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in analoger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen Angeklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.

    In Betracht kommt etwa die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404), der §§ 3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln StraFo 1999, 69, 70), aber auch des § 126 BRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken.

  • OLG Frankfurt, 16.07.1996 - 3 Ws 577/96

    Strafprozeßrecht: Unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers für Gespräche

    Dennoch vertritt der Senat mit anderen Oberlandesgerichten die Auffassung, daß - jedenfalls hier - aufgrund des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf ein rechtsstaatliches faires Strafverfahren - in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK , § 185 Abs. 1 S. 1 GVG ein Anspruch des Beschuldigten gegen das Gericht besteht, ihm für die notwendigen Gespräche mit seinem Verteidiger einen Dolmetscher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (wie hier: OLG Frankfurt/M., StV 1991, 457; OLG Hamm, StV 1994, 475 ; KG, NStZ 1990, 402 ; OLG Stuttgart, StV 1986, 491; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 464a Rdnr. 9; a.A. OLG Düsseldorf, NJW 1989, 677 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Art. 6 MRK Rdnr. 25).

    Dann leuchtet es auch nicht ein, die Mittellosigkeit als generelle Voraussetzung der unentgeltlichen Beiziehung eines Dolmetschers für die verfahrensvorbereitenden Gespräche mit dem Wahlverteidiger zu fordern (OLG Frankfurt/M., StV 1991, 457; KG, NStZ 1990, 402 [404]).

    Außerdem ist nach deutschem Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten abhängig (KG, NStZ 1990, 402 [404]).

    Offen bleiben kann hier, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen auch in den Fällen nicht notwendiger Verteidigung die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers in Betracht kommen kann (vgl. dazu KG, NStZ 1990, 402 [404]).

  • OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05

    Strafverfahren: Anspruch des Beschuldigten auf unentgeltliche Inanspruchnahme

    Er hat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht, NStZ 1990, 402, 404), aber auch des § 126 BRAGO (a. F.) hingewiesen.
  • OLG Frankfurt, 23.03.1995 - 3 Ws 211/95

    Aufhebung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger;

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  • OLG Düsseldorf, 23.12.1998 - 1 Ws 810/98
    d) Das KG (NStZ 1990, 402 ff. m. Anm. Hilger) hat unter Aufgabe seiner früheren Meinung entschieden, die Beiordnung eines Dolmetschers für Gespräche des der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten mit seinem Wahlverteidiger sei in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG und §§ 140 ff. StPO zulässig und geboten.
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