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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90   

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BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90 (https://dejure.org/1990,1415)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1990 - 5 StR 106/90 (https://dejure.org/1990,1415)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1990 - 5 StR 106/90 (https://dejure.org/1990,1415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Verteidigungswillen - Notwehr bei einverständlicher Prügelei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2263
  • MDR 1990, 733
  • NStZ 1990, 435
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    In einem solchen Fall kann der Einsatz eines Messers nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146).
  • BGH, 15.02.1977 - 5 StR 25/77

    Schlag mit einer Likörflasche auf den Kopf als erforderliches Verteidigungsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte von Anfang an mit Verteidigungswillen gehandelt oder im Laufe der einverständlichen Rauferei den Willen zur Fortsetzung des Kampfes erkennbar aufgegeben hat, wird er zu beachten haben, daß sich die Notwendigkeit einer bestimmten Art der Verteidigung nach der jeweiligen "Kampflage" und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen richtet (BGHSt 27, 336, 337; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH Beschluß vom 15. Februar 1977 - 5 StR 25/77).
  • BGH, 25.08.1977 - 4 StR 229/77

    Willkürliche Verlegung der Sitzungstage durch den Vorsitzenden - Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72, 183, 184; 73, 341, 342; BGH Beschluß vom 22. April 1975 - 5 StR 129/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 25. August 1977 - 4 StR 229/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 109).
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte von Anfang an mit Verteidigungswillen gehandelt oder im Laufe der einverständlichen Rauferei den Willen zur Fortsetzung des Kampfes erkennbar aufgegeben hat, wird er zu beachten haben, daß sich die Notwendigkeit einer bestimmten Art der Verteidigung nach der jeweiligen "Kampflage" und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen richtet (BGHSt 27, 336, 337; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH Beschluß vom 15. Februar 1977 - 5 StR 25/77).
  • BGH, 26.02.1980 - 4 StR 23/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nothilfesituation - Objektive Beurteilung

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Gegen einen mit Fäusten kämpfenden Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs, wie es das hier verwandte Messer ist, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (BGH Urteil vom 26. Februar 1980 - 4 StR 23/80), zumal wenn es sich um einen Fall handelt, in dem sich die Gegner vorher gegenseitig beleidigt und anschließend längere Zeit geschlagen haben.
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte von Anfang an mit Verteidigungswillen gehandelt oder im Laufe der einverständlichen Rauferei den Willen zur Fortsetzung des Kampfes erkennbar aufgegeben hat, wird er zu beachten haben, daß sich die Notwendigkeit einer bestimmten Art der Verteidigung nach der jeweiligen "Kampflage" und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen richtet (BGHSt 27, 336, 337; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH Beschluß vom 15. Februar 1977 - 5 StR 25/77).
  • RG, 20.10.1939 - 6 D 545/39

    Abwehrhandlungen, die der Täter im Zug eines Raufhandels vornimmt, sind in der

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72, 183, 184; 73, 341, 342; BGH Beschluß vom 22. April 1975 - 5 StR 129/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 25. August 1977 - 4 StR 229/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 109).
  • RG, 23.05.1938 - 2 D 203/38

    Wie ist die Frage der Notwehr zu beurteilen, wenn zwei zum Raufen Entschlossene

    Auszug aus BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90
    Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72, 183, 184; 73, 341, 342; BGH Beschluß vom 22. April 1975 - 5 StR 129/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 25. August 1977 - 4 StR 229/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 109).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    a) Sollte der neue Tatrichter zu der Feststellung gelangen, dass sich der Angeklagte auf eine einvernehmliche Prügelei eingelassen hat, bei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen, wird er zu bedenken haben, dass sich in Ermangelung eines Verteidigungswillens nicht auf Notwehr berufen kann, wer dabei zum Messer greift und auf seinen Gegner einsticht, weil er den Kürzeren gezogen hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90, NStZ 1990, 435; Urteil vom 25. August 1977 - 4 StR 229/77, bei Holtz, MDR 1978, 109 mwN).

    Allerdings kann sich auch für den Beteiligten an einer einvernehmlichen Prügelei eine Notwehrlage ergeben, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er den Kampf nicht fortsetzen will und danach zum allein Angegriffenen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90, NStZ 1990, 435; Urteil vom 6. Juli 1965 - 1 StR 204/65, bei Dallinger, MDR 1966, 23).

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

    Ein solcher Wille liegt angesichts der vom Angeklagten und Sch. gemeinsam erfolgten Provokation, der Entwendung des Küchenmessers, der Vielzahl der Stiche und der relativ geringfügigen Gewaltanwendung des Geschädigten fern (vgl. BGH NJW 1990, 2263, 2264).
  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00

    Rechtfertigungsgrund: Notwehr

    Soweit das Landgericht auch bei dem anschließenden Bauchstich eine Notwehrlage verneint hat (vgl. BGHSt 42, 97; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 6), kann der Senat nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Beurteilung des ersten Tatkomplexes auch die Bewertung dieses Tatgeschehens beeinflußt hat.
  • BGH, 24.08.2007 - 2 StR 322/07

    Zurückweisung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; absolute

    Unter solchen Umständen wäre dem Angeklagten, auch wenn er dabei den Kürzeren gezogen hätte, der Einsatz des Messers verwehrt gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06; BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851).
  • BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94

    Notwehr - Zulässiges Verteidigungsmittel - Gefahrbeseitigung

    b) Allerdings kann gegen einen unbewaffnet vorgehenden Gegner der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 und Verhältnismäßigkeit 2; BGH Urteil vom 15. März 1994 - 5 StR 708/93 -).
  • OLG Hamm, 18.01.2006 - 20 U 159/05

    Aufkommen der Haftpflichtversicherung für Schäden durch Verletzungen, die bei

    aa) Der rechtliche Ansatzpunkt des Landgerichts, wonach sich der Kläger nicht auf Notwehr berufen kann, da er und L sich zu einer Schlägerei verabredet hatten, ist zutreffend, leuchtet unmittelbar ein und wird vom Senat geteilt (vgl. BGH NJW 1990, 2263).
  • BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06

    Erörterungsmangel (Urteilsgründe; Vollstreckungsstand möglicherweise

    Im Rahmen einer solchen einverständlichen Schlägerei sind beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den Beteiligten schon deshalb nicht zu (BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851), weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt.
  • BGH, 26.10.2016 - 2 StR 275/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Revisibilität des Freispruchs; erforderliche

    Den Urteilsgründen ist hinreichend zu entnehmen, dass das Landgericht die Konstellation einer einverständlichen Prügelei, die ein Notwehrrecht ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 mwN; Senat, Beschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06, NStZ-RR 2006, 376), bedacht hat.
  • BGH, 10.11.1992 - VI ZR 45/92

    Vorhersehbarkeit von Sturzverletzungen bei Rauferei

    Ob eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers bereits in einer Beteiligung an der Rangelei gesehen werden könnte, wenn diese den Charakter einer "harmlosen Rauferei unter jungen Männern" gehabt hätte, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90 - MDR 1990, 733), oder ob sich die Einwilligung auf den Verletzungserfolg erstrecken muß (vgl. RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 381), braucht hier nicht entschieden zu werden, denn das Berufungsgericht hält weder einen Angriff des Klägers als Voraussetzung einer Notwehr für bewiesen noch, daß die Auseinandersetzung über den Rahmen einer harmlosen Rangelei nicht hinausging.
  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92

    Voraussetzungen der Notwehr - Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33

    Gegen ohne Waffen kämpfende Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; er kann nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).
  • BGH, 05.04.2000 - 1 StR 85/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Notwehr

  • LG Aachen, 20.04.2020 - 52 Ks 5/20
  • LG Limburg, 06.07.2015 - 2 Ks 3 Js 14339/14

    §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 StGB, ...

  • LG Limburg, 06.07.2015 - 2 Ks

    §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 StGB, ...

  • LG Ulm, 08.07.1998 - 1 S 73/98

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Auseinandersetzung nach einem

  • LG Mainz, 10.07.1997 - 301 Js 24998/96

    Versuchter Totschlag und unerlaubtes Führen einer halbautomatischen

  • BGH, 15.03.1994 - 5 StR 708/93

    "Erforderlichkeit" einer Verteidigungshandlung i.S.d. Notwehr und entsprechende

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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90   

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BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90 (https://dejure.org/1990,500)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1990 - 5 StR 45/90 (https://dejure.org/1990,500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges - Festsetzung eines Pflegesatzes für den Betrieb eines Heimes für behinderte Jungen - Bewirkung der Festsetzung überhöhter Pflegesätze

  • rechtsportal.de

    StGB § 52

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 45
  • NJW 1990, 2697
  • MDR 1990, 836
  • NStZ 1990, 435
  • StV 1990, 494
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Weise die wiederkehrende Abrechnungs befugnis des Angeklagten mit der ebenfalls wiederkehrenden Erklärungs pflicht des Einkommensteuerschuldners vergleichbar ist (vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 8).
  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Insofern handelt es sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der periodischen Abrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH Beschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 631/89; vgl. auch BGH Beschluß vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90 - und Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89).
  • BGH, 16.01.1990 - 4 StR 631/89

    Gesamtvorsatz - Fortsetzungstat - Krankenkasse - Betrug - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Insofern handelt es sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der periodischen Abrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH Beschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 631/89; vgl. auch BGH Beschluß vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90 - und Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89).
  • BGH, 20.03.1990 - 4 StR 94/90

    Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bei mehrfacher Begehung von Untreue -

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Insofern handelt es sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der periodischen Abrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH Beschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 631/89; vgl. auch BGH Beschluß vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90 - und Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89).
  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 679/89

    Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Insofern handelt es sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der periodischen Abrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH Beschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 631/89; vgl. auch BGH Beschluß vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90 - und Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89).
  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH Urteil vom 15.12.1987 - 5 StR 518/87).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH Urteil vom 15.12.1987 - 5 StR 518/87).
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Zwar kann der Täter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilaktes nachträglich, auch mehrmals, erweitern (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Zwar kann der Täter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilaktes nachträglich, auch mehrmals, erweitern (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35).
  • BGH, 15.12.1987 - 5 StR 518/87

    Voraussetzung für das Vorliegen einer fortgesetzte Handlung - Bestechung, Betrug

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90
    Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH Urteil vom 15.12.1987 - 5 StR 518/87).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    aa) Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung und enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens - einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47 m.w.N.).

    Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz (BGHSt 37, 45, 47; 36, 105, 110; 36, 320, 321; 2, 163, 167; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30 und 33).

    Voraussetzung ist dabei, daß sich der Täter bei seinen Manipulationen nicht jeweils neu auf die Verhältnisse eingestellt hat (BGHSt 37, 45, 47; 36, 320, 321; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 25; BGH Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 680/89 - S. 8).

    Der Angeklagte war nicht von Anfang an entschlossen, immer nur einen bestimmten Teil seiner Umsätze anzugeben; vielmehr hat er sich von Jahr zu Jahr vorbehalten, die Umsatzzahlen mit der Jahreserklärung zu korrigieren oder auf andere Weise Umsatzsteuern zu hinterziehen (vgl. BGHSt 37, 45, 47).

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 577/91

    Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug - Betrügerische Abrechnung

    Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt dazu nicht (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47 jeweils m. zahlr. Nachw.).

    In Fällen der abschnittsweisen Abrechnung müssen in aller Regel an die Feststellung des Gesamtvorsatzes besondere Anforderungen gestellt werden (BGHSt 36, 320 ff [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 10 und 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92).

    Selbst wenn die Angeklagten die Falschabrechnungen des Folgequartals durch Eintragung nicht erbrachter ärztlicher Leistungen in den Behandlungsscheinen "ins Werk gesetzt" hätten, bevor die Abrechnung des abgelaufenen Quartals erstellt und der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht war, könnte dies einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 8, 16; BGH NJW 1984, 376).

  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern

    Das Vorhaben, eine Tat "bei sich bietender Gelegenheit" zu wiederholen, reicht für gesamtvorsätzliches Handeln nach der - auch in der neueren Rechtsprechung - grundsätzlich übereinstimmenden Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht aus (vgl. BGHSt 38, 165, 166; 37, 45, 47; 36, 105, 110; 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 12, 148, 145; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 33).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines über den bloßen Willen zur Tatwiederholung hinausgehenden Entschlusses, der die vom Täter ins Auge gefaßten späteren Teilakte nicht nur den Einzelheiten nach zumindest insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45; 36, 105, 109; 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]mit weiteren Nachweisen), sondern auch ihrem Gesamtumfang (Gesamterfolg) nach annähernd erfaßt (vgl. BGHSt 38, 165, 167; 26, 4, 7 f.; 16, 124, 128 f.; 12, 148, 145 f.; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13, 18 bis 22, 24, 29 bis 31, 33 und 36).

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Es ist deshalb ohne Belang, wenn verschiedene Entscheidungen bei der Wiedergabe der herkömmlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes die Erwähnung eines Gesamterfolges vernachlässigen, es sei denn, diesen Entscheidungen läge ein Verständnis des Gesamtvorsatzes im Sinne eines Fortsetzungsvorsatzes zugrunde, wofür der - etwa in BGHSt 37, 45 - anstelle der fortgesetzten Handlung verwendete Begriff des Fortsetzungszusammenhangs sprechen könnte (vgl. BGHSt aaO S. 47).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 37, 45, 48; BGHSt 36, 105, 110).
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).

    Dieser allgemeine Entschluß, künftig Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation (BGHSt 37, 45, 47 f; Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 -).

  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93

    Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten

    Dagegen fehlt es an einem solchen engen Zusammenhang bei der erst am 10. Januar 1983 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1981, so daß insoweit die von der Rechtsprechung geforderten objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47) nicht gegeben sind.
  • BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur)

    Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den späteren Ablauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).

    Ein solcher allgemeiner Entschluß, künftig Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation (BGHSt 37, 45, 47 f.).

  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 37/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs

    Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung und enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens - einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als daß zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommt (BGHSt 38, 165; 37, 45, 47 m.w.N.).

    Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz (BGHSt 38, 165; 37, 45, 47; 36, 105, 110; 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 2, 163, 167; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30 und 33).

  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen -

  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten

  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 481/90

    Verurteilung eines 18-jährigen für einer versuchten Erdrosselung mit einem

  • BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92

    Wiederholter Gebrauch von gestohlenen Kreditkarten als fortgesetzte Tat -

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 213/90

    Für Gesamtvorsatz bei strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln genügt ein

  • BGH, 30.06.1992 - 4 StR 579/91

    Gesamtvorsatz bei der falschen quartalsmäßigen kassenärztlichen Abrechnung -

  • BGH, 16.12.1992 - 3 StR 561/92

    Anforderungen an die Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen in den

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 82/94

    Strafrecht der ehemaligen DDR - Hauptstrafe - Diebstahl - Milderes Gesetz

  • BGH, 11.02.1992 - 1 StR 50/92

    Begründung eines Gesamtvorsatzes bei einem allgemeinen Entschluß des Täters zur

  • BGH, 16.10.1990 - 5 StR 367/90

    Anforderungen an Gesamtvorsatz bei mehreren Teilakten - Beschränkung des

  • BGH, 23.04.1993 - 3 StR 130/93

    Feststellung des Schuldumfangs einer fortgesetzten Handlung - Anforderungen an

  • BGH, 24.07.1991 - 3 StR 246/91

    Strafzumessung - Fehlendes Geständnis - Strafschärfung

  • BGH, 16.10.1990 - 3 StR 367/90
  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 385/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung bei meheren

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 609/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Tat - Voraussetzungen für

  • BGH, 17.07.1990 - 5 StR 284/90

    Voraussetzungen für die Annahme einer auf einem Gesamtvorsatz beruhenden

  • BGH, 19.02.1991 - 5 StR 25/91

    Bestimmung des Strafmaßes bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz

  • BGH, 01.12.1992 - 1 StR 695/92

    Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Abschluss nachteiliger Kapitalanlageverträge -

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