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   BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90   

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https://dejure.org/1990,881
BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90 (https://dejure.org/1990,881)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1990 - 3 StR 169/90 (https://dejure.org/1990,881)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 (https://dejure.org/1990,881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung bedürfen keines "Ausnahmecharakters" - Einfache Milderungsgründe können beim Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen - Zulässige Unterlassung der Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtstrafe, um die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 2
    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtstrafe - Einbeziehung einer Geldstrafe - Absehen von Einbeziehung - Schuldangemessene Ahndung - Strafaussetzung zur Bewährung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2897
  • MDR 1990, 936
  • NStZ 1990, 488
  • StV 1990, 495
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 500/86

    Merkmal des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Soweit die Revision vorbringt, darin lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen keinen "Ausnahmecharakter" zu haben brauchen, die der Tat den "Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 1).
  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 374/88

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vorliegen einer Vielzahl mildernder Umstände

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90
    Vielmehr können auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 7).
  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Ein Absehen von einer Gesamtstrafenbildung kann aus diesem Grund insbesondere dann angezeigt sein, wenn es dem Tatrichter nur bei Bestehenlassen der Geldstrafe ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen (BGH NJW 1990, 2897; BGH, Beschluss vom 09.04.1991, 4 StR 103/91; Münchener Kommentar, aaO, Rz. 19).
  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00

    Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für

    Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe, noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe - möglicherweise auch unter Aufrechterhaltung der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 II Nichteinbeziehung 2) - erkannt hätte, wenn er sich der aufgezeigten Grundsätze bewußt gewesen wäre.
  • BGH, 23.09.2004 - 3 StR 214/04

    Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose; besondere Umstände); persönliche

    Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung, also Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10), vermag der Senat allerdings weder in einem einzelnen der mitgeteilten Gesichtspunkte noch in deren Gesamtheit zu erkennen.
  • BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99

    Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 507/95

    Tatrichter - Minder schwerer Fall - Gebotene Gesamtwürdigung - Milderungsgründe -

    Damit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen (BGH NStZ 1991, 581; StV 1992, 13, 14; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 7, 10; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 4 StR 68/93).
  • BGH, 05.06.1991 - 2 StR 581/90

    Rechtsfolgen der Veranlassung von Personen zu erheblichen Geldanlagen durch

    Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1989 - 1 StR 517/89; v. 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 = BGHR StGB 56/2 Umstände, besondere 10).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 117/11

    Betrug; lückenhafte Beweiswürdigung (Widerlegung einer Einlassung des

    Vor allem aber hat der Tatrichter seine Entscheidung, ob er nach dieser Vorschrift gesondert auf Geldstrafe erkennt, danach zu treffen, welche Ahndung der Taten er insgesamt für schuldangemessen hält (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1998 - 1 StR 132/98, StV 1999, 598; Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90, NJW 1990, 2897; Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1).
  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 306/95

    Prognose - Untersuchungshaft - Berücksichtigung

    Hierbei wird zu beachten sein, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB haben kann (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung; BGH NStZ 1990, 488 [BGH 27.06.1990 - 3 StR 169/90]).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

    Angesichts der mitgeteilten für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen sowie des Umstandes, daß die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB nur um vier Monate übersteigt, obgleich die beiden Geldstrafen neben den beiden Einzelfreiheitsstrafen von 10 und 6 Monaten mit 5 bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen waren (§ 54 Abs. 3 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer nicht über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn sie daneben auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe erkannt hätte, zumal der Tatrichter die Einbeziehung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auch dann unterlassen kann, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (BGH Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 m.w.N.).".
  • BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Oldenburg, 22.09.1999 - Ss 319/99

    Anforderungen an die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 113/97
  • OLG Karlsruhe, 19.03.1996 - 1 Ss 157/95
  • BGH, 25.01.1991 - 2 StR 642/90

    Nachteile für den Angeklagten bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

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