Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.04.1990

Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90   

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BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,1070)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1990 - 2 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,1070)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,1070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    StGB § 49 Abs. 1, § 52, § 211 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Angriffe - Dasselbe Werkzeug - Zeitlicher Zwischenraum - Irrtum des Täters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 49 Abs. 1, §§ 52, § 211 Abs. 2
    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei Heimtückemord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2896
  • MDR 1990, 834
  • NStZ 1990, 490
  • StV 1990, 496
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90
    Es hat gleichwohl nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt und dies wie folgt begründet:.

    Auf der Grundlage der sonach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen über die von ihr als ausweglos empfundenen Situation der Angeklagten ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sie sich in einer notstandsähnlichen Situation befand und daß nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt.

  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Auszug aus BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90
    Eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH StV 1986, 293 m. w. N.), und wenn die einzelnen Handlungen auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH NJW 1984, 1568 = BGH StV 1984, 71 m. w. N.).
  • BGH, 21.10.1986 - 1 StR 501/86

    Anforderungen an die "natürliche Handlungseinheit" - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90
    Diese Voraussetzungen liegen hier trotz des zeitlichen Abstands zwischen den ersten Beilhieben auf das Tatopfer und dem schließlich zum Todeseintritt führenden späteren Einsatz dieses Tatwerkzeugs vor (vgl. BGH StV 1987, 389).
  • LG Berlin, 27.02.2017 - 535 Ks 8/16

    Raser erstmals wegen Mordes verurteilt

    Eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung kam auch nicht im Wege der Rechtsfolgenlösung in Betracht, da diese nur für den Fall des Heimtückemordes bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände anzunehmen ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 1-7).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auch die Strafmilderung für außergewöhnliche Fälle, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem beim Heimtückemord in entsprechender Anwendung des § 49 StGB stattfinden kann, erfordert eine umfassende Würdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände einschließlich der Motivlage auch in der dem eigentlichen Tatgeschehen vorgelagerten Lebenssituation (vgl. BGH, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 1, 2).
  • OLG Celle, 19.10.2017 - 1 Ss 41/17

    Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von

    Eine natürliche Handlungseinheit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige strafrechtlich bzw. ordnungswidrig relevante Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger zeitlicher, räumlicher und situativer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH NJW 1990, 2896).
  • BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

    cc) In solchen Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof dann in der Folgezeit eine Strafrahmenverschiebung gebilligt bzw. als rechtlich geboten angenommen (NStZ 1990, 490: Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom Ehemann schwer mißhandelt worden war, und die sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand; NStZ 1995, 231: Heimtückemord am gewalttätigen und körperlich überlegenen Erpresser).
  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 480/18

    Eine Tat im Rechtssinne bei mehraktigem Geschehen (Handlungseinheit;

    a) Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 2 Ss OWi 28/07

    Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

    Von einer natürlichen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige strafrechtlich (bzw. hier auch als Ordnungswidrigkeit) relevante Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger zeitlicher, räumlicher und situativer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH NJW 1990, 2896; NStZ 1993, 234; NJW 1995, 1766).
  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urt. v. 16.5.1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491).
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Von einer natürlichen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige strafrechtlich erhebliche Betätigungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 8, 9).
  • BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21

    Mord (Heimtücke: mehraktiges Tatgeschehen, durchgehender Tötungsvorsatz,

    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 132/21

    Körperverletzung (Verletzung durch mehrere Handlungen; eine Tat im Rechtssinne;

    b) Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine Tat im Rechtssinne, wenn die einzelnen Akte - wie hier - in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 5 StR 32/19, NStZ 2019, 471 Rn. 2; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90 Rn. 12; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., vor § 52 Rn. 41).
  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04

    Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände,

  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95

    Natürliche Handlungseinheit - Mehraktiges Tatgeschehen - Einheitlicher Wille -

  • OLG Frankfurt, 12.01.2004 - 3 Ws 1106/02

    Untreue des Parteifunktionsträgers durch eigenmächtige Parteifinanzierung mittels

  • BGH, 30.01.1991 - 2 StR 321/90

    Fehlende Revisionsbegründung

  • LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08

    Falsches Kindesalter - Eltern haften!

  • OLG Hamm, 22.03.2000 - 2 Ss 142/00

    Tatbegriff bei mehreren Einbruchsdiebstählen; Annahme von Tatmehrheit

  • BGH, 11.05.1993 - 5 StR 242/93

    Rücktritt vom Versuch einer Tötung - Rücktritt vom unbeendeten Versuch -

  • BGH, 15.09.1992 - 4 StR 399/92

    Handlungseinheit - Unmittelbarer Zusammenhang - Sexualdelikt - Vergewaltigung -

  • BGH, 02.07.1993 - 3 StR 197/93

    Annahme von Handlungseinheit zwischen Verhandlungen über den Erwerb von Kokain

  • LG Dortmund, 23.09.2008 - 2 O 172/08

    Altersnachlässe / Vertragsverletzung durch fehlerhafte Angaben / Haftung aus

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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2381
BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90 (https://dejure.org/1990,2381)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1990 - 3 StR 87/90 (https://dejure.org/1990,2381)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90 (https://dejure.org/1990,2381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 490
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 392/84

    Rücktrittsvoraussetzungen bei sexueller Nötigung

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Der Senat kann offen lassen, ob dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984 (2 StR 392/84) zuzustimmen ist.
  • BGH, 19.09.1989 - 4 StR 472/89

    Zur Wertung des ursprünglichen Tatvorsatzes bei strafbefreiendem Rücktritt

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Vorsorglich bemerkt der Senat, daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Vergewaltigung dessen ursprünglicher Vergewaltigungsvorsatz bei der Strafzumessung für die übrig bleibenden Delikte nicht mehr strafschärfend erwogen werden durfte (BGH bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] ; BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 15).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 346/88

    Sexuelle Handlung - Umarmung - Küssen - Entkleiden - Penis - Geöffnete Hose -

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Aus Sicht des Angeklagten war das Herunterrißen der Strumpfhose und der Unterhose der Zeugin ein Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht aber selbst eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 2).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1982 - 5 Ss 487/82
    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Der Senat kann auch nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts folgen, der unter Hinweis auf das in NJW 1983, 767 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das einen etwas anders gelagerten Sachverhalt betrifft, eine sexuelle Nötigung darin erblickt, daß der Angeklagte sich auf sein Opfer geworfen hat.
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Vorsorglich bemerkt der Senat, daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Vergewaltigung dessen ursprünglicher Vergewaltigungsvorsatz bei der Strafzumessung für die übrig bleibenden Delikte nicht mehr strafschärfend erwogen werden durfte (BGH bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] ; BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 15).
  • BGH, 20.05.1992 - 2 StR 73/92

    Nötigung - Duldung sexueller Handlungen - Körperliche Berührung - Einwirkung auf

    Wie es sich in den uneinheitlich beurteilten Fällen verhält, in denen einer Frau die Kleidung für sie körperlich spürbar vom Leib gerissen wurden - vgl. einerseits BGH, Urt. v. 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 -, v. 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69 - und v. 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84; andererseits BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 - bedarf hier nicht der Entscheidung.

    Das Festhalten war, auch in Verbindung mit dem weiteren Vorhaben des Angeklagten, nicht die sexuelle Handlung, sondern - ebenso wie wenn er der Frau nur den Fluchtweg versperrt hätte - lediglich das Mittel zu deren Vornahme (vgl. hierzu BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3).

  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96

    Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung - Sexuelle Nötigung

    Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433; 1993, 78).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78, 79 m.N.).

  • BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92

    Sexuelle Nötigung - Abwehrwille - Sexuelle Handlungen

    Das gewaltsame Entfernen der Kleidung vom Körper stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; vgl. BGH NStZ 1992, 433 l. Sp.).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84).

  • BGH, 22.05.1996 - 5 StR 153/96

    Sitzen auf liegender Frau - § 178 StGB aF (=§ 177 StGB nF), § 184c StGB aF (= §

    So ist die Entscheidung BGH NStZ 1990, 490 = BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 zu verstehen, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat (vgl. auch BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02

    Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen

    Zwar kann bereits eine (äußerlich ambivalente) Gewalthandlung Teil eines sexualbezogenen Gesamtverhaltens sein (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96); dazu bedarf es allerdings regelmäßig näherer Feststellungen (vgl. auch BGH NStZ 1990, 490; BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 2).
  • BGH, 14.07.1999 - 5 StR 238/99

    Sexuelle Handlung; Vollendung; Sexuelle Nötigung

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in den Fällen 41 und 44 aus den Gründen von BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3, 4, 5, 7 und 8 keine vollendete sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB a.F. gegeben.
  • BGH, 17.07.1991 - 5 StR 279/91

    VErgewaltigung - Versuch - Rücktritt vom Versuch - Herunterziehen von Kleidung -

    Das entspricht nicht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf § 178 StGB für das Merkmal "sexuelle Handlungen ... an sich ... dulden" entwickelt hat (BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 3 = NStZ 1990, 490; vgl. auch BGHR a.a.O. 1, 2).
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