Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.05.1990

Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90   

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BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90 (https://dejure.org/1990,71)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1990 - 4 StR 297/90 (https://dejure.org/1990,71)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 (https://dejure.org/1990,71)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers im Sinne der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 316 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 316
    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Absolute Fahruntüchtigkeit - 1,1 Promille

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern liegt bei 1,1 Promille - Seit 1966 geltender Grenzwert von 1,3 Promille aufgehoben

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 89
  • NJW 1990, 2393
  • MDR 1990, 838
  • NStZ 1990, 491
  • NZV 1990, 357
  • NJ 1990, 510
  • StV 1990, 353
  • VersR 1990, 1177
  • VersR 1990, 177
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    An der beabsichtigten Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 - (BGHSt 21, 157) gehindert, in welchem er als Grenze der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers 1, 3 %o festgestellt hat.

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aufbauend auf dem Gutachten 1966 hatte der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) entschieden, daß ab einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 %o jeder Kraftfahrer unbedingt fahruntüchtig ist.

    Dieser Wert setzte sich zusammen aus einem Grundwert von 1, 1 %o und einem Sicherheitszuschlag von 0, 2 %o. Dabei bezeichnet der Grundwert die Blutalkoholkonzentration, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr festgestellt werden kann (BGHSt 21, 157, 160 ff).

    a) Der Grundwert von 1, 1 %o beruhte auf den im Gutachten 1966 mitgeteilten und vom Senat als gleichrangig gewürdigten Ergebnissen sowohl der medizinischen und statistischen Alkoholforschung als auch von Fahrversuchen (BGHSt 21, 157, 160).

    In Anwendung des Zweifelssatzes hat der Senat damals die obere Grenze dieses Blutalkoholbereichs als Grundwert angenommen (BGHSt 21, 157, 161 f).

    Diesen Wert von 0, 15 %o hatte der Senat wegen nicht ausschließbarer personeller Besonderheiten bei der Analyse der Versuchsproben und sachlicher Unzulänglichkeiten bei einzelnen Untersuchungsstellen auf 0, 2 %o aufgerundet (BGHSt 21, 157, 166 f).

    Eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 0, 15 % hat der Senat aber bereits bei der Festlegung der 1, 3 %o-Grenze als hinnehmbar erachtet (BGHSt 21, 157, 165).

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Auch die nach 1966 vorgenommenen Untersuchungen zur Meßpräzision des gaschromatographischen Verfahrens gaben zunächst zu einer Veränderung dieses Sicherheitszuschlages von 0, 15 %o ebensowenig Anlaß (vgl. 2. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol und Straßenverkehr" 1977, S. 7 ff) wie die bis zum Jahre 1984 von der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V. durchgeführten Ringversuche zur Präzision von Blutalkoholbestimmungen (vgl. die in BGHSt 34, 133, 136 f [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] zitierte Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes von 1984).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).

    In dieser Überzeugung sieht sich der Senat auch dadurch bestärkt, daß Einwendungen gegen einen Grundwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von allenfalls 1, 0 %o, wie er bereits der Senatsentscheidung aus dem Jahre 1959 (BGHSt 13, 83, 84 f) zugrunde lag, aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Fachkreisen nicht erhoben worden sind.

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht übernommene Feststellung des Amtsgerichts, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1, 24 %o vorgelegen, da das Amtsgericht diese Feststellung nicht näher begründet hat und daher zu besorgen ist, daß die Berechnung dieser Blutalkoholkonzentration unter Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückrechnung für die ersten beiden Stunden nach Trinkende vorgenommen wurde (BGHSt 25, 246, 250).

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
  • OLG Bremen, 24.01.1990 - Ss (B) 98/89
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Auf die konkret von dem alkoholisierten Kraftfahrer zu bewältigende Verkehrssituation kommt es dabei nicht an (s. bereits Gutachten 1966 S. 51 f, unrichtig daher AG Höxter DAR 1990, 190, 191) [AG Höxter 23.03.1990 - 8 Gs 80/90] .
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).
  • BGH, 11.04.1957 - 4 StR 482/56
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).
  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

  • BGH, 26.02.1964 - 4 StR 496/63
  • AG Höxter, 23.03.1990 - 8 Gs 80/90
  • BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

    Nach dieser Vorschrift ist bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) insbesondere in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1, 1 Promille, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89) und selbst bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0, 3 Promille in Verbindung mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und

    Ein erster Anhaltspunkt für die Einstufung eines solchen bei einer Trunkenheitsfahrt festgestellten Wertes als "hohe Alkoholkonzentration" im Sinne der Begutachtungsleitlinien liegt in dem Umstand, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (grundlegend dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89 ).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

    Außerdem muß durch Bekanntgabe der Einzelmeßwerte nachgewiesen werden, daß die Abweichungen unter den bei der Bestimmung des Sicherheitszuschlages berücksichtigten Maximalwerten liegen (BGHSt 28, 235, 236 f; 37, 89, 98).

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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1990 - 1 StR 99/90   

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https://dejure.org/1990,1495
BGH, 17.05.1990 - 1 StR 99/90 (https://dejure.org/1990,1495)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - 1 StR 99/90 (https://dejure.org/1990,1495)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - 1 StR 99/90 (https://dejure.org/1990,1495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grausames Verhalten - Mord - Tödlicher Erfolg - Tötungsvorsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 40
  • NJW 1990, 2632
  • MDR 1990, 836
  • NStZ 1990, 491
  • StV 1990, 454
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.09.1985 - 2 StR 353/85

    Zusammenhang zwischen grausamer Körperverletzung und nicht grausamer

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 1 StR 99/90
    Was nur vor dem Beginn der objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen Tötungshandlung liegt - z.B. grausames Verhalten mit Körperverletzungsvorsatz -, kann in der Regel nicht Moment des (vorsätzlichen) Tötens und damit von Umständen sein, durch die dem Opfer "beim Vorgang des Tötens" besondere Qualen zugefügt werden (BGH NStZ 1986, 265).

    Zwar muß die Grausamkeit nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666, 667; BGH NJW 1971, 1189, 1190; BGH NStZ 1986, 265).

    Ein nur zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zwischen einer grausamen Körperverletzungshandlung und der Tötungshandlung, die selbst nicht grausam ist, genügt den Anforderungen an den objektiven und subjektiven Tatbestand des grausamen Tötens nicht (BGH NStZ 1986, 265).

  • BGH, 02.04.1986 - 2 StR 81/86

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 1 StR 99/90
    Falls dem Angeklagten bewußt war, (auch) dadurch könne der Tod eintreten, und er dies wenigstens in Form eines bedingten Vorsatzes billigte, kann das grausame Verhalten während der dem Schuß nachfolgenden Phase einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen Tötung selbst anhaften (vgl. auch BGH, Urt. vom 2. April 1986 - 2 StR 81/86).
  • BGH, 04.03.1971 - 4 StR 386/70

    Folgen des Vorliegen von niedrigen Beweggründen als Mordmerkmal nach § 211 StGB

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 1 StR 99/90
    Zwar muß die Grausamkeit nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666, 667; BGH NJW 1971, 1189, 1190; BGH NStZ 1986, 265).
  • BGH, 10.07.1951 - 1 StR 207/51
    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 1 StR 99/90
    Zwar muß die Grausamkeit nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666, 667; BGH NJW 1971, 1189, 1190; BGH NStZ 1986, 265).
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 424/13

    Versuchsbeginn beim Mord (Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch; Versuchsbeginn

    Zutreffend geht der Generalbundesanwalt auch davon aus, dass ein als bloße Vorbereitung eines Tötungsdelikts zu bewertendes Handeln des Täters nicht allein deshalb bereits eine teilweise Verwirklichung des Mordtatbestands bedeutet, weil es von Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 1 StR 99/90, BGHSt 37, 40, 41).
  • LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07

    Foltermord von Siegburg: Die brutale Jugend des Pascal I.

    Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.).
  • BGH, 08.09.2005 - 1 StR 159/05

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Begehung eines weiteren

    Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 179/01

    Offensichtliche Unbegründetheit; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe

    Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits die ersten Stiche zu den beiden todesursächlichen Verletzungen geführt haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 2 und 6).
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 180/97

    Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen

    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung "grausam" tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 264; 37, 40; BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1994 - 1 StR 812/93

    Sachverständigengutachten - Mordmerkmal - Grausamkeit - Urteil - Zeugenaussage -

    Gegebenenfalls könnte es dabei allerdings zur Bejahung von Grausamkeit auch genügen, wenn der Angeklagte sich bewußt war, daß der Tod des Geschädigten auch dadurch eintreten konnte, daß er sich wegen seiner schweren Kopfverletzungen aus dem mit einem Deckel von 55, 5 kg Gewicht verschlossenen Abwasserschacht nicht mehr würde befreien können (vgl. BGHSt 37, 40, 42).
  • LG Aachen, 29.05.2018 - 52 Ks 10/18

    Mord, Heimtücke, niedrige Beweggründe, fremder Kulturkreis, Ehrenmord, besondere

    "Grausam" tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH Urteil vom 26. Juni 1997 - 4 StR 180/97 -, juris, mit Verweis auf: BGHSt 3, 264; 37, 40; BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1).
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