Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.1990

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 752/90   

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BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 752/90 (https://dejure.org/1990,1300)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1990 - 2 BvR 752/90 (https://dejure.org/1990,1300)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 752/90 (https://dejure.org/1990,1300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung der Promille-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahruntüchtigkeit - Rückwirkende Anwendung - Promille

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3140
  • NStZ 1990, 537
  • NZV 1990, 481
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Die Einstufung der vom Angeklagten verwendeten Schreckschußwaffe als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeutet aber nur eine - geänderte - Auslegung eines Tatbestandsmerkmals; sie korrigiert nicht etwa die bisherige Auslegung im Vorgriff auf eine erst nach der Tat verabschiedete und später in Kraft tretende Gesetzesänderung zu Lasten des Täters (vgl. dazu BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 666/02) und beinhaltet keine - rückwirkende - Anwendung einer neuen gesetzlichen Regelung (vgl. u.a. BVerfG - Kammer - NJW 1990, 3140; 1995, 125 f.).

    Denn die Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes hindern die Gerichte nicht, bestimmte Sachverhalte aufgrund neuer Erkenntnisse abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zu bewerten (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1990, 3140; Salger DRiZ 1990, 16, 19).

  • BVerfG, 16.05.2011 - 2 BvR 1230/10

    Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung);

    Einen derartigen Verstoß hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht angenommen (vgl. BVerfGE 95, 96 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008 - 2 BvR 2392/07 -, NJW 2008, S. 3205 ).
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht auch ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen nicht eingetreten ist (vgl. BVerfGE 84, 212 ; vgl. im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140).
  • BGH, 08.04.2010 - 5 StR 491/09

    Parteiverrat; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung bei gleichbleibendem

    Die im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 52, 307 erfolgte Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319; BVerfG (Kammer) NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41, 101, 111 f.; Dannecker in LK 12. Aufl. § 1 Rdn. 432 ff., Fischer, StGB 57. Aufl. § 1 Rdn. 14 ff.).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Diese neue Rechtsprechung gilt - unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten eines Angeklagten auswirkt - auch für "Altfälle" (vgl. BVerfG NStZ 1990, 537 (zu § 316 StGB); Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 38 m.w.N.; für den Bandenbegriff des Betäubungsmittelgesetzes vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01).
  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2392/07

    Gleichheitsgrundsatz (strukturell gleichheitswidrige Besteuerung); Verbot

    Abweichendes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn durch die Rechtsprechung der mögliche Wortlaut einer Strafnorm insoweit einschränkend ausgelegt wurde, dass eine Änderung der Rechtsprechung sich hier nicht nur als andere tatsächliche Beurteilung darstellen würde, sondern als eine Änderung des strafrechtlichen Unwerturteils insgesamt (zum Rückwirkungsverbot bei Änderungen der strafgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 752/90 -, NJW 1990, S. 3140 - "Promillegrenze").
  • BVerfG, 27.06.1994 - 2 BvR 1269/94

    Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des § 316

    Der gesetzliche Tatbestand gibt damit von vornherein der Rechtsprechung Raum, bei der Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gewandelten wissenschaftlichen Erkenntnissen und verbesserten wissentschaftlich-technischen Methoden Rechnung zu tragen, ohne daß damit schon das verfassungsrechtliche Gebot der Gesetzlichkeit des Straftatbestandes und der Strafdrohung (Art. 103 Abs. 2 GG ) berührt wäre (vgl BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1990, 3140 ).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Diese neue Rechtsprechung gilt auch für Altfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt - hier für die Beschaffungsfahrten im Januar und Februar 2001 (BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01; vgl. BVerfG NStZ 1990, 537 (zu § 316 StGB)).
  • BGH, 23.09.2009 - 5 StR 314/09

    Bindungswirkung der Entscheidung des Revisionsgerichts (teilweise Aufhebung und

    Das Landgericht hat seinerseits bereits - ohne gegen das Rückwirkungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 MRK zu verstoßen (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1990, 537; BGHSt 46, 310, 318; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. MRK Art. 7 Rdn. 1) - strafschärfend auf die durch BGH NJW 2009, 863 (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) auf 5 g Methamphetamin-Base herabgesetzte nicht geringe Menge des eingeführten Rauschgifts abgestellt.
  • LG Hildesheim, 21.08.1991 - 12 Qs 91/91

    Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit eines Radfahrers

    Der gesetzliche Tatbestand des § 316 StGB , der nicht an eine bestimmte Blutalkoholkonzentration anknüpft, gibt der Rechtsprechung Raum, bei der Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gewandelten wissenschaftlichen Erkenntnissen und verbesserten wissenschaftlich-technischen Methoden Rechnung zu tragen (so das BVerfG in NStZ 1990, S. 537).
  • BayObLG, 07.06.1991 - RReg. 1 St 34/91
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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90   

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https://dejure.org/1990,3082
BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90 (https://dejure.org/1990,3082)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1990 - 1 StR 305/90 (https://dejure.org/1990,3082)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 (https://dejure.org/1990,3082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindungsumfang bei einer Zurückverweisung an eine Schwurgerichtskammer - Anforderungen an das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in § 20 Strafgesetzbuch (StGB) - Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen der Voraussetzungen des § ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 793
  • NStZ 1990, 537
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9).

    Mit dem Hinweis auf den Krankheitswert wollte die Strafkammer ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen, was zulässig und geboten ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]/25; BGH, Urt. vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89).

  • LG Aurich, 16.03.1984 - 6 O 58/84
    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Die Strafmilderung kann auch dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84] m. w. Nachw.).

    Wenn er in einer derart gefahrträchtigen Lage Mittel zu sich nahm, die seine Hemmungsfähigkeit herabsetzten, ist es mit dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB verankerten Schuldgrundsatz vereinbar, zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, daß er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation brachte (vgl. BGH NJW 1986, 793, 794) [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84].

  • BGH, 18.07.1989 - 1 StR 151/89
    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Mit dem Hinweis auf den Krankheitswert wollte die Strafkammer ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen, was zulässig und geboten ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]/25; BGH, Urt. vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, daß er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation gebracht hat (BGH NStZ 1990, 537, 538).

    Insbesondere in stark emotional aufgeladenen Krisensituationen wird die Gefahr von Gewalttätigkeiten durch die enthemmende Wirkung erheblicher Alkoholisierung regelmäßig vorhersehbar erhöht (vgl. BGH NStZ 1990, 537, 538).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH StV 1988, 384 = BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; BGH Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - und Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und vom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 - vgl. auch Rasch StV 1991, 126, 131).
  • BGH, 04.03.1993 - 2 StR 520/92

    Handlungsmodalitäten - Besonders schwerer Fall - Lebenslange Freiheitsstrafe -

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  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 399/92

    Verurteilung wegen Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

    Doch hängt die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, von einer Gesamtwertung aller Umstände ab, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben (BGH NJW 1986, 793 f. [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]).
  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

    Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in diese Tatsituation gebracht hat (BGH NStZ 1990, 537, 538).
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