Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.07.1990

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90   

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BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90 (https://dejure.org/1990,785)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1990 - 4 StR 159/90 (https://dejure.org/1990,785)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90 (https://dejure.org/1990,785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbindung von Verfahren - Amtsgericht - Landgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO §§ 4, 13, 348, 355
    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 15
  • NJW 1991, 239
  • MDR 1990, 737
  • MDR 1990, 738
  • NStZ 1990, 548
  • StV 1990, 385
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Hiervon hat der Senat zwar eine Ausnahme zugelassen und § 4 Abs. 1 StPO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn ein Berufungsverfahren bei demselben Landgericht anhängig ist, bei dem sich auch ein erstinstanzliches Verfahren gegen denselben Angeklagten befindet (Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, abgedruckt in BGHSt 36, 348).

    Die Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO, die zu einer Verschmelzung beider Verfahren und damit insgesamt zu einem erstinstanzlichen Verfahren führt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, abgedruckt BGHSt 36, 348), kann nur dann in Betracht kommen, wenn für das Landgericht bereits eine erstinstanzliche Zuständigkeit besteht.

    Das Landgericht hätte die Verfahren je nach Sachstand dann entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einem erstinstanzlichen Verfahren verschmelzen oder eine reine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO vornehmen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, (abgedruckt in BGHSt 36, 348)).

    c) Da das Landgericht somit für die beim Amtsgericht L. angeklagte Strafsache nicht zuständig war und seine Zuständigkeit auch nicht durch eine Verfahrensverbindung begründen konnte, kam auch eine Verbindung der Verfahren nach § 237 StPO - wie sie dem Landgericht möglicherweise vorschwebte, weil es im Urteilstenor gesondert über das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren entschieden und "die Berufung verworfen", also keine Verfahrensverschmelzung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, (abgedruckt in BGHSt 36, 348)) - nicht in Betracht.

  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68

    Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Eine Verbindung nach § 13 StPO setzt jedoch voraus, daß es sich um verschiedene Gerichte gleicher Ordnung handelt (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564); denn § 13 StPO betrifft nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

    Wenn eine Sache nämlich bereits bei einem Gericht niederer Ordnung anhängig ist, so ist dem Gericht höherer Ordnung eine Entscheidung in der Sache verwehrt (BGHSt 22, 232, 235) [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68], es sei denn, die Anhängigkeit der Sache beim Gericht niederer Ordnung wurde - durch Rücknahme der Anklage oder durch Vorlage oder Verweisung nach §§ 209 Abs. 2, 225 a, 270 StPO oder durch Verbindung nach § 4 StPO - beendet und die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung dementsprechend prozeßordnungsgemäß begründet.

  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Zwar könnte - auch ohne förmlichen Abgabebeschluß (vgl. BGH NStZ 1982, 294) - in der durch das Amtsgericht L. erfolgten, auf eine Rücksprache des Verteidigers mit dem Vorsitzenden der Strafkammer zurückgehenden Abgabe der Akten an das Landgericht noch eine Vereinbarung der beiden Gerichte, wie sie § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt, gesehen werden.

    Eine Verbindung nach § 13 StPO setzt jedoch voraus, daß es sich um verschiedene Gerichte gleicher Ordnung handelt (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564); denn § 13 StPO betrifft nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Auch eine solche Verbindung ist allerdings grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die zu verbindenden Verfahren in verschiedenen Verfahrensstadien befinden (BGHSt 19, 177; 25, 51, 53).
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Allein die Tatsache, daß der Bundesgerichtshof aufgrund einer unzulässigen Verfahrensverbindung ebenfalls mit der Sache befaßt worden ist, vermag seine Zuständigkeit für das gesamte Revisionsverfahren nicht zu begründen (vgl. BGHSt 35, 195, 198/199).
  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Auch eine solche Verbindung ist allerdings grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die zu verbindenden Verfahren in verschiedenen Verfahrensstadien befinden (BGHSt 19, 177; 25, 51, 53).
  • BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86

    Abgabe des Berufungsverfahrens an ein anderes Gericht und Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90
    Eine Verbindung nach § 13 StPO setzt jedoch voraus, daß es sich um verschiedene Gerichte gleicher Ordnung handelt (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564); denn § 13 StPO betrifft nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit.
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    (a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verfahrensverbindung einer erstinstanzlichen landgerichtlichen Strafsache mit einer beim Landgericht anhängigen Berufungssache in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt, wenn das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschlüsse vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 17; vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291, 292 f.).

    Bei einem teilrechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil wäre dies indes nur bei einem Eingriff in die Rechtskraft möglich; dies ist jedoch unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 17; Meyer-Goßner, DRiZ 1990, 284, 286).

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    Daher kommt es nicht darauf an, ob die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung im Revisionsverfahren von Amts wegen (so - tragend - BGH, Urteile vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 59; vom 23. März 2006 - 3 StR 458/05, juris Rn. 2; Beschlüsse vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 16; vom 21. April 1994 - 4 StR 136/94, BGHSt 40, 120, 123 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 36; vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 376/08, NStZ 2009, 404, 405; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; ferner KK/Greger, StPO, 7. Aufl., § 269 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 338 Rn. 32; MüKoStPO/Moldenhauer, 1. Aufl., § 269 Rn. 18; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 269 Rn. 14) oder nur auf Grund einer - hier nicht erhobenen - zulässigen Verfahrensrüge zu prüfen ist (so - nicht tragend - BGH, Urteile vom 10. Januar 1969 - 5 StR 682/68, GA 1970, 25; vom 8. Dezember 1992 - 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607 f.; vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ff.; vgl. auch LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 6 Rn. 17; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 70; zur Sonderfrage eines Verstoßes gegen § 328 Abs. 2 StPO s. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205).

    Durch die Verbindung analog § 4 Abs. 1 StPO kann zwar ein Berufungsverfahren mit einem bereits anhängigen erstinstanzlichen Verfahren verschmolzen werden; ein anhängiges Berufungsverfahren darf aber nicht dazu benutzt werden, ein erstinstanzliches Verfahren, für das das Landgericht keine Zuständigkeit besitzt, zu übernehmen, damit erst durch die Verbindung eine Zuständigkeit zu begründen und dann auf diese Weise das Berufungsverfahren zu einem erstinstanzlichen Verfahren umzugestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 18; LR/Erb aaO, § 4 Rn. 16).

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Die Strafkammer war zwar nicht daran gehindert, das erstinstanzliche mit dem Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da zwischen beiden Verfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig waren, keine Teilrechtskraft eingetreten und das Landgericht zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig war (BGHSt 36, 348, 350 f; 37, 15, 17 f; 38, 172; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 285 f).

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

  • BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90

    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Diese Auffassung ist aber mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbar, die zwischen der zur Verfahrensverschmelzung führenden Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO und der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO unterscheidet (BGHSt 36, 348; BGHSt 37, 15); denn eine gleichzeitige Aburteilung liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor.

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90 - ausgesprochen, daß es eine unzulässige Umgehung des Gesetzes wäre, wenn ein Amtsgericht einem Landgericht nur deswegen ein bei ihm anhängiges Verfahren vorlegen würde, damit dieses dann ein bei ihm anhängiges Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren überleiten könnte (BGHSt 37, 15, 19/20).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 103/91

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Freispruch wegen der

    Auf § 13 Abs. 2 StPO läßt sich der Übernahme- und Verbindungsbeschluß schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur die örtliche Zuständigkeit betrifft und daher voraussetzt, daß es anders als hier um eine Verfahrensübernahme zwischen Gerichten gleicher Ordnung geht (BGHSt 37, 15, 17; 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1986, 564; 1982, 294).

    Denn der Vorrang des höheren Gerichts nach dieser Regelung hängt davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Grundvoraussetzungen für die Befassung mit der Sache erfüllt sind (vgl. BGHSt 37, 15, 20); daran fehlt es hier.

    Der Zuständigkeitsmangel, der nach § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist, müßte nach der gebotenen Teilaufhebung des Urteils an sich gemäß § 355 StPO zur Verweisung dieses Verfahrensteils führen (BGHSt 37, 15, 16, 20).

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11

    Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht;

    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; Meyer-Goßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124).
  • BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines

    Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).

    Für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist daher das Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig (vgl. BGHSt 37, 15, 21).

  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Vielmehr setzt die Bestimmung voraus, daß die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozeßordnungsgemäß begründet worden ist (BGHSt 37, 15, 20; 38, 172, 176).
  • BGH, 20.04.1994 - 3 StR 65/94

    Verfahrensabgabe - Gericht - Rechtsgrundlage - Verfahrensmangel

    Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, am 11. Mai 1992 gemeinschaftlich mit anderen 200 g in den Niederlanden erworbenes Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben (II 1 der Urteilsgründe), leidet die Verurteilung an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel (vgl. BGHSt 37, 15, 16, 20).

    Der festgestellte Mangel zwingt zur Teilaufhebung des Urteils und gemäß § 355 StPO zur Verweisung dieses Verfahrensteils an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kempen (vgl. BGHSt 37, 15, 16, 20).

  • BGH, 23.03.2006 - 3 StR 458/05

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall; bandenähnliche

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 199/92

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Unanwendbarkeit des

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren (Geltung des

  • BGH, 09.06.1993 - 3 StR 49/93

    Umfang der Revisionsbegründung bei Rüge der örtlichen Unzuständigkeit

  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 495/96

    Vorliegen eines Verfahrenhindernisses wegen Verbindung von Verfahren die

  • OLG Dresden, 20.03.2002 - 6 U 2712/01

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung des Körpers

  • BGH, 16.04.1996 - 4 StR 80/96

    Berücksichtigung eines Zuständigkeitsmangels von Amts wegen - Unwirksamkeit eines

  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 314/91

    Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat - Annahme eines Gesamtvorsatzes -

  • AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach durchgeführter Revision: Geltung des

  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 131/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher

  • BGH, 29.05.1990 - 1 StR 208/90

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit

  • BayObLG, 02.02.1999 - 1St RR 7/99

    Versehentliche Verurteilung wegen einer prozessual selbständigen Tat

  • BGH, 12.07.1990 - 4 StR 284/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung -

  • OLG Celle, 25.04.1995 - 2 Ss 33/95
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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1171
BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90 (https://dejure.org/1990,1171)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1990 - 2 ARs 318/90 (https://dejure.org/1990,1171)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 2 ARs 318/90 (https://dejure.org/1990,1171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbindung zweier Strafsachen - Schaffung einer möglichst breiten und umfassenden Grundlage für die Beurteilung von Taten und Tätern - Sachgemäße und erleichterte Verfahrensführung

  • rechtsportal.de

    StPO § 4
    Zulässigkeit der Verfahrensverbindung vor Eröffnung des Hauptverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2760
  • MDR 1990, 1029
  • NStZ 1990, 548
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.1990 - 2 ARs 201/90

    Voraussetzungen für die Verbindung von zwei Verfahren

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90
    Soweit der Senat bisher die Ansicht vertreten hat, daß für eine Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kein Raum sei, bevor das Hauptverfahren auch bei dem abgebenden Gericht eröffnet wurde (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1990 - 2 ARs 201/90), hält er daran in den Fällen nicht mehr fest, in denen die Staatsanwaltschaft, deren Anklage zu dem abgebenden Gericht noch nicht zugelassen wurde, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.
  • BGH, 16.11.1962 - 2 ARs 194/62
    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90
    Entscheidend ist, ob trotz ungleicher Prozeßlage der Zweck einer Verbindung erreicht werden kann, der vor allem darin besteht, eine möglichst breite und umfassende Grundlage für die Beurteilung von Taten und Tätern zu schaffen, damit die Bearbeitung der Verfahren zu erleichtern und sie so sachgemäß zu erledigen (vgl. BGHSt 18, 130 ff).
  • BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21

    Verfahrensverbindung (Voraussetzungen)

    Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, sofern die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte (§ 156 StPO) und deshalb ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zustimmt (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 5 und 16).
  • BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06

    Verfahrensverbindung (Gericht höherer Ordnung; Eröffnung des Hauptverfahrens)

    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -).
  • BGH, 18.04.2007 - 2 ARs 150/07

    Verfahrensverbindung

    Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
  • BGH, 23.08.2005 - 2 ARs 211/05

    Sachdienlichkeit der Verfahrensverbindung

    Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
  • BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 101/09

    Verbindungsentscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

    Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
  • BGH, 19.03.2004 - 2 ARs 93/04

    Verfahrensverbindung; Sachdienlichkeit

    Dass in der vom Schöffengericht Paderborn mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgegebenen Sache 20 Ls 261 Js 614/03 das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist, steht der Verbindung beider Verfahren hier nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 548 Nr. 14).".
  • BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 247/18

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Strafsachen, die sich nicht

    Der Gedanke, dass ein Verfahren durch das obere Gericht keinem anderen Gericht zugewiesen werden soll, solange es noch der Disposition durch die Staatsanwaltschaft unterliegt, welche die Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte, steht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft von ihrer Dispositionsbefugnis durch den Verbindungsantrag oder ihre Zustimmung zur Verbindung Gebrauch gemacht hat, der Verbindung durch das obere Gericht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 2 ARs 318/90 -, NStZ 1990, 548).
  • BGH, 11.10.2006 - 2 AR 222/06
    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -).
  • BGH, 18.04.2007 - 2 AR 89/07
    Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
  • BGH, 11.08.2003 - 2 ARs 280/03

    Verfahrensverbindung (Sachdienlichkeit)

    Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nicht eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
  • BGH, 15.02.2001 - 3 StR 546/00

    Verbindung zusammenhängender Sachen; Feststellung von verminderter

  • BGH, 30.01.2019 - 2 ARs 389/18

    Entscheidung über das zuständige Gericht

  • BGH, 19.03.2004 - 2 AR 55/04

    Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

  • BGH, 11.08.2003 - 2 AR 159/03

    Verbindung von Verfahren vor Eröffnung der Hauptverhandlung

  • BGH, 13.04.2023 - 2 ARs 475/22

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

  • BGH, 23.08.2005 - 2 AR 120/05
  • BGH, 04.08.2022 - 2 ARs 211/22

    Verbindung rechtshängiger Strafsachen

  • BGH, 09.11.2021 - 2 ARs 287/21

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

  • BGH, 24.04.1996 - 3 StE 4/96

    Voraussetzungen der Verbindung zweier anklagereifer Strafsachen unterschiedlicher

  • BGH, 31.07.1992 - 2 ARs 345/92

    Voraussetzung der Verbindung von zwei anhängigen Verfahren

  • BGH, 11.03.2009 - 2 AR 67/09
  • BGH, 21.08.1991 - 2 ARs 352/91

    Beschluss über die Verbindung zweier Verfahren des Landgerichts Osnabrück und des

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 369/91

    Aufhebung eines Abgabebeschlusses in einer Jugendstrafsache

  • BGH, 15.02.1991 - 2 ARs 64/91

    Voraussetzungen für die Verbindung mehrerer Verfahren

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