Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 15.05.1990

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   BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89   

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BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89 (https://dejure.org/1990,1180)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89 (https://dejure.org/1990,1180)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 1990 - 2 BvR 1499/89 (https://dejure.org/1990,1180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen einer strafvollzugsrechtlichen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlerhafte Anwendung - Norm - Willkürverbot - Strafvollzug - Antrag - Ablehnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3191
  • NStZ 1990, 557
  • StV 1991, 225
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Denn durch die Entscheidung des Landgerichts, eine justiziable Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG liege bei der Justizvollzugsanstalt Straubing amtsbekanntermaßen nur vor, wenn der Anstaltsleiter oder ein Abteilungsleiter entschieden habe, führte noch nicht dazu, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes vereitelt oder unzumutbar erschwert worden wäre (vgl. BVerfGE 22, 49 [81 f.]; 61, 82 [110]; 69, 381 [385]).

    Dem Beschwerdeführer wurde nicht die Möglichkeit genommen, ein von ihm behauptetes Recht vor Gericht geltend zu machen (vgl. BVerfGE 69, 1 [49]); er wurde auch nicht über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irregeleitet (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    b) Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten aber dadurch verletzt, daß der Beschluß des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Bedeutung als Willkürverbot verstößt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7], 42, 64 [74]; 62, 189 [192]; 70, 93 [97]; 74, 102 [127]).

    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189 [192]; 67, 90 [94]; 70, 93 [97]; 74, 102 [127]).

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Sie genügt insbesondere den Substantiierungserfordernissen des § 92 BVerfGG , da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG rügt und hierzu einen Sachverhalt vorträgt, der einen Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung jedenfalls möglich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 17, 252 [258]).

    Im Rahmen der zulässigen Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung von Amts wegen auch auf nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnete Verfassungsbestimmungen erstrecken (vgl. BVerfGE 17, 252 [258]; 54, 117 [124]; 58, 163 [167]).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    b) Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten aber dadurch verletzt, daß der Beschluß des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Bedeutung als Willkürverbot verstößt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7], 42, 64 [74]; 62, 189 [192]; 70, 93 [97]; 74, 102 [127]).

    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189 [192]; 67, 90 [94]; 70, 93 [97]; 74, 102 [127]).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei einem Nachbarstreit

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    b) Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten aber dadurch verletzt, daß der Beschluß des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Bedeutung als Willkürverbot verstößt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7], 42, 64 [74]; 62, 189 [192]; 70, 93 [97]; 74, 102 [127]).

    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189 [192]; 67, 90 [94]; 70, 93 [97]; 74, 102 [127]).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Entscheidungen kann deshalb vorliegend unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.]; 57, 220 [241]; 70, 138 [162]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Da die Entscheidung des Landgerichts nicht nachvollziehbar ist, ist sie objektiv willkürlich (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Entscheidungen kann deshalb vorliegend unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.]; 57, 220 [241]; 70, 138 [162]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Entscheidungen kann deshalb vorliegend unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.]; 57, 220 [241]; 70, 138 [162]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
    Denn durch die Entscheidung des Landgerichts, eine justiziable Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG liege bei der Justizvollzugsanstalt Straubing amtsbekanntermaßen nur vor, wenn der Anstaltsleiter oder ein Abteilungsleiter entschieden habe, führte noch nicht dazu, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes vereitelt oder unzumutbar erschwert worden wäre (vgl. BVerfGE 22, 49 [81 f.]; 61, 82 [110]; 69, 381 [385]).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • VerfGH Berlin, 19.03.1998 - VerfGH 21/97

    Verletzung des Willkürverbots durch rechtlich nicht haltbare fachgerichtliche

    Angesichts dieser Lage der Dinge ist die im entscheidenden Punkt nicht mit einer aussagefähigen Begründung versehene Entscheidung des Amtsgerichts bei verständiger Würdigung der die Verfassung von Berlin beherrschenden Gedanken nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich (vgl. zum Grundgesetz BVerfGE 71, 122 ; 58, 163 ; weiter BVerfG, NJW 1990, 3191 und NJW 1990, 3193).
  • OVG Hamburg, 12.01.2006 - 4 So 122/05

    Keine Belehrung über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erforderlich

    Anders ist es nur dann, wenn die Auslegung materiell-rechtlicher Normen einer Willkürkontrolle nicht standhält oder die Anwendung von Verfahrensvorschriften offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.6.2004, BayVBl 2005, 30; Kammerbeschluss vom 21.5.1990, NJW 1990, 3191).
  • OLG Nürnberg, 18.08.1992 - Ws 852/92
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1990 (NJW 1990, 3191 ), da eine Entscheidung der Anstaltsleitung beantragt war und hierüber ein nachgeordneter Beamter entschieden hatte.
  • BVerwG, 30.07.1992 - 8 B 103.92

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Auslegung von Landesrecht begründet allein noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 [BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83]); das kann vielmehr nur bei ganz extremen Konstellationen, nämlich nur bei einer "fehlerhafte Rechtsanwendung" angenommen werden, die "bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist" (BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1984, a.a.O.; ebenso z.B. die Beschlüsse vom 21. Mai 1990 - 2 BvR 1499/89 - NJW 1990, 3191 und vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - NJW 1991, 157 [BVerfG 13.11.1990 - 1 BvR 275/90]).
  • OLG Nürnberg, 05.05.1997 - Ws 1478/96
    Jedenfalls sei nach der Entscheidung des BVerfG (NStZ 1990, 557 ) die Maßnahme des nachgeordneten Bediensteten mit unmittelbarer Rechtswirkung der Anstaltsleitung zuzurechnen.
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06

    Antrag eines Inhaftierten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Entgegen der Auffassung der Vollzugsbehörde besteht allerdings nach dem Strafvollzugsgesetz das Erfordernis eines behördeninternen Vorschaltverfahrens auch bei mündlichen Bescheiden nachgeordneter Vollzugsbediensteter, die der Senat in seiner Entscheidung vom 20.3.2003 (2 Ws 210/02) - in Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen (BVerfG NStZ 1990, 557) und obergerichtlichen Rechtsprechung (Nachw. bei Schwind/Böhm/Jehle-Schuler zu § 109 Rn 11) - als im Verfahren nach § 109 StVollzG angreifbare Maßnahmen gewertet hat, nicht.
  • BVerwG, 12.08.1992 - 8 B 21.92

    Anwendung und Auslegung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz

    Dies kann vielmehr nur bei ganz extremer Fallgegestaltung, nämlich bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung, angenommen werden, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1984 a.a.O. und Beschlüsse vom 21. Mai 1990 - 2 BvR 1499/89 - NJW 1990, 3191 und vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - NJW 1991, 157 [BVerfG 13.11.1990 - 1 BvR 275/90]).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.05.1990 - Ss 88/90   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 557
  • StV 1990, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 21.02.1996 - Ss 58/96

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ; Erörterung der

    Welche Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung erforderlich sind, richtet sich nach den Besonderheiten des konkreten Falls; dies gilt auch für die Auseinandersetzung mit Zeugenaussagen (SenatE Strafverteidiger 1990, 441).

    Der Tatrichter muß immer dann, wenn ex den eigentlichen Wissensträger selbst nicht als Zeugen vernehmen kann, den Beweiswert des von ihm benutzten Beweismittels besonders kritisch überprüfen, sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 34, 15 = NJW 1986, 1766; SenatE Strafverteidiger 1990, 441).

  • OLG Köln, 07.01.1994 - Ss 555/93

    Zeugnis vom "Hörensagen"; Verurteilung; Überzeugung des Tatrichters; Weitere

    Zwar ist die Vernehmung eines solchen Zeugen und die Verwertung seiner Aussage als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG NStZ 1991, 445; BGH StV 1989, 518, 519; Senat NStZ 1990, 557).
  • OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 566/94
    Beim Indizienbeweis müssen die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vom Tatrichter gewürdigt werden, damit ersichtlich, daß der Schuldbeweis schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Betroffenen geprüft worden sind (vgl. BGHSt 12, 311; Senat a.a.O. und StV 1990, 441; 1986, 12).
  • KG, 16.05.2001 - 1 Ss 286/99
    Bei einem Zeugnis vom Hörensagen ist eine besonders genaue Prüfung erforderlich (vgl. BGHSt 33, 178, 182; NStZ 1988, 144; OLG Köln NStZ 1990, 557; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, § 337 StPO Rdn. 29).
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