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   BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90   

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https://dejure.org/1990,4278
BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit unter dem strafrechtlichen Aspekt des unberechtigten Vorenthaltens - Grundsätze zur Verrechnung nachträglich eingehender oder zwangsweise beigetriebener Beträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 587
  • NStZ 1990, 588
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 24.11.1961 - 9 U 87/61
    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Leistungen im Beitreibungsverfahren; sie sind, wie es hier geschehen ist, jeweils auf die Rückstände anzurechnen, deretwegen die Zwangsbeitreibung aus dem Titel unternommen wird (OLG Königsberg JW 1932, 1262; H. W. Schmidt VersR 1964, 88, 89; Martens, Strafrecht und Ordnungsrecht in der Sozialversicherung, 3. Aufl. 1975, S. 28; Wochner DB 1977, 1092 f Fußn. 13; a. A. OLG Köln VersR 1962, 410).
  • BAG, 30.06.1955 - 2 AZR 22/54

    Besatzungsrecht: Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit durch die Alliierte

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BAG, 11.08.1964 - 3 AZR 245/63

    Betriebsvereinbarung - Ruhegeldordnung - Betrieblich Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sind der Einzugsstelle unberechtigt schon dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, sie bei Fälligkeit an die Kasse abzuführen (vgl. BGH LM Nr. 2 a zu § 533 RVO; BGH DB 1975, 1466); eine Absicht, sie auf Dauer zu behalten, ist nicht erforderlich.
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Damit ist der objektive Straftatbestand des § 266 a StGB gegeben (Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - BGHR StGB § 266 a, Vorenthalten 1 = wistra 1990, 353).

    Die Absicht, die Beiträge auf Dauer vorzuenthalten, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 10. August 1990 aaO.), es genügt der Wille, sie am Fälligkeitstage nicht abzuführen.

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    Sogar dann, wenn einer Einzugsstelle während eines bestimmten Zeitraums Beträge zugeflossen sind, die höher sind als die während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die in den Strafbefehl vom 7.10.2013 aufgenommenen Tabellen lassen einen solchen Sachverhalt auch hier möglich erscheinen), schließt dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 266a Abs. 1 StGB nicht aus, wenn er es unterlassen hat, Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt abzuführen (so ausdrücklich BGH, B.v. 10.8.1990 - 3 StR 16/90 - NStZ 1990, 588).

    Desgleichen setzt § 266a Abs. 1 StGB nicht die Absicht des Täters voraus, Beiträge auf Dauer einzubehalten (BGH, B.v. 10.8.1990, a.a.O.); die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn es ihm nur darum geht, sich durch die Vorenthaltung vorübergehend Mittel zur Überwindung eines finanziellen Engpasses zu verschaffen (Gribbohm in ::0::zum StGB, 11. Aufl., Stand 1.6.1996, § 266a Rn. 52).

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    "Vorenthalten" im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die bei Fälligkeit nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 54/89 - VersR 1990, 166; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - wistra 1990, 353).
  • BayObLG, 16.11.1998 - 4St RR 201/98

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dies gilt für- freiwillige Zahlungen auch nach Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl, zum ganzen etwa BGHR StGB § 266 a Vorenthalten 1 und 2 m.w.N.; BayObLG JR 1988, 477/479).

    Schließlich wird bei der Bemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe(n) zu beachten sein, daß nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verfehlungen des.Angeklagten gegebenenfalls mehr den Charakter eines formalen Ordnungsverstoßes tragen, den er ganz oder überwiegend vermeiden hätte können, wenn er nicht das Erscheinen des Vollziehungsbeamten abgewartet, sondern die Zahlungen von sich aus jeweils als Abschläge auf die nächsten fällig werdenden Arbeitnehmeranteile geleistet hätte (vgl. BGHR StGB § 266 a Vorenthalten 1).

  • KG, 04.07.2001 - 29 U 9/01

    Ausgestaltung der Schadensersatzhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

    Die Beklagte ist strafrechtlich auch nicht gleichsam "rückwirkend" mit dem Zeitpunkt der Eintragung für die Nichtabführung sämtlicher rückständiger Beiträge haftbar zu machen Dafür könnte rechtlich zwar sprechen, dass die Verjährung der Beitragsvorenthaltung nicht schon mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beitragszahlung fällig wird (vgl. § 23 SGB IV ), sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. BGHSt 28, 371; LK-Jähnke § 78 a Rdn, 9; Tröndle/Fischer § 78 a Rdn. 8) Von der Frage der materiellen Beendigung der Tat und dem daran anknüpfenden Beginn der Verjährung ist jedoch die Frage zu trennen, wer als Täter zur Tatzeit angesehen werden kann Begangen ist die Tat bereits dann, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, die Beiträge bei Fälligkeit an die Kasse abzuführen (BGH NStZ 1990, 588).
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