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   BGH, 03.11.1989 - 2 StR 646/88   

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https://dejure.org/1989,723
BGH, 03.11.1989 - 2 StR 646/88 (https://dejure.org/1989,723)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1989 - 2 StR 646/88 (https://dejure.org/1989,723)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1989 - 2 StR 646/88 (https://dejure.org/1989,723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Ungewöhnlich lange Verfahrensdauer als besonderes Verfahrenshindernis - Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Schwere einer Schuld - Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zaoerv.de PDF (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 153 Abs. 2
    Einstellung des Verfahrens bei überlanger Verfahrensdauer

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Iwan David Herstatt

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1000
  • MDR 1990, 168
  • NStZ 1990, 94
  • StV 1990, 97
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 03.11.1989 - 2 StR 646/88
    Dabei wurde vor allem auch auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO hingewiesen (vgl. BGHSt 24, 242 [BGH 10.11.1971 - 2 StR 492/71]; 35, 137) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87].

    Es ist vielmehr zu prüfen, welche Strafe auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die Tatsache, daß der Angeklagte jahrelang unter dem Druck des Verfahrens stand, sich in Untersuchungshaft befand und den Schaden wieder gutgemacht hat, bei Abschluß des Verfahrens einen gerechten Schuldausgleich herbeiführen würde (vgl. BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] = BGHR MRK Art. 6 I Satz 1 Verfahrensverzögerung 2).

  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus BGH, 03.11.1989 - 2 StR 646/88
    Dabei wurde vor allem auch auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO hingewiesen (vgl. BGHSt 24, 242 [BGH 10.11.1971 - 2 StR 492/71]; 35, 137) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87].
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zu einem solchen Verfahrenshindernis (BGHSt 21, 81; 24, 239; 27, 274; 35, 137, 140; BGH NJW 1995, 737; 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1997, 347; NStZ 1990, 94; 1996, 21; 1996, 506; 1997, 543; Strafverteidiger 1992, 452, 453; 1994, 652, 653; NStZ-RR 1998, 103, 104; 108).
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Aus diesem Grund muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zur Einstellung (z.B. nach § 153 Abs. 2 StPO , vgl. BGH, NJW 1990, S. 1000 >1001<) oder zum Vorliegen eines unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernisses führt (BVerfG, NJW 1984, S. 967 ).

    Durch die Rechtskraft des Schuldspruchs ist das Landgericht nicht gehindert zu prüfen, ob im Blick darauf, daß mittlerweile seit Tatende fast dreizehneinhalb Jahre vergangen sind, und auf die Dauer des weiteren Verfahrens die Schuld des Beschwerdeführers mittlerweile soweit ausgeglichen ist, daß eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, NJW 1990, S. 1000 f.).

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 256/94

    Submissionsabsprache - Wasserbaufall, letzter Akt

    Es ist vielmehr zu prüfen, welche Strafe auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, einer von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens und der Tatsache, daß die Angeklagten jahrelang dem Druck des Verfahrens ausgesetzt waren, bei Abschluß des Verfahrens einen gerechten Schuldausgleich herbeiführen würde (vgl. BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BGHR StPO § 153 II Schuld 1).
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