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   OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - VI 14/89   

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https://dejure.org/1990,2776
OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - VI 14/89 (https://dejure.org/1990,2776)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.1990 - VI 14/89 (https://dejure.org/1990,2776)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 1990 - VI 14/89 (https://dejure.org/1990,2776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2898
  • MDR 1991, 177
  • NStZ 1990, 554
  • StV 1991, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.1968 - 5 StR 706/67

    Fernsehaufnahme der Urteilsverkündung - § 169 S. 2 GVG, § 338 Nr. 6 StPO,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - VI 14/89
    Diese Möglichkeit muß jedoch jederzeit vorhanden sein (vgl. BGHSt 22, 83 ).«.
  • OLG München, 19.07.2017 - 6 St 3/12

    Plädoyer, Strafverfahren, Bandaufzeichnung

    Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, NStZ 1982, 42, OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 554), ob er eine derartige Tonaufnahme zulässt.

    Bei der Ermessenausübung ist den Grundsätzen über die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und der Wahrheitserforschungspflicht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 2898, vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Auflage, § 169 Rdn. 74).

  • OLG Köln, 04.03.2004 - 2 Ws 702/03

    Tatbestandsirrtum bei Steuerstraftaten

    Bei Änderung des Konkurrenzverhältnisses - hier: Übergang von Tateinheit auf Tatmehrheit - besteht nach § 265 Abs. 1 StPO die Hinweispflicht des Gerichts (vgl. BGH StV 91, 102;KK-Engelhardt, StPO, 5.A. § 265 Rn 10; Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 265 Rn 15).
  • OLG Bamberg, 04.01.1991 - Ws 619/90

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Haftbefehls; Anforderungen an die

    Eine Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte werde entfliehen, läßt sich nach Abwägung der vorerwähnten Umstände nicht bejahen, wird doch in der Rechtsprechung mit der Ableitung von Fluchtgefahr lediglich aus der Höhe der zu erwartenden Strafe recht zurückhaltend umgegangen (Das LG Hagen, NStZ 1990, 554 , hat dies selbst bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verneint).
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