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   OLG Düsseldorf, 22.10.1990 - 2 Ws 537/90   

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OLG Düsseldorf, 22.10.1990 - 2 Ws 537/90 (https://dejure.org/1990,4655)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.1990 - 2 Ws 537/90 (https://dejure.org/1990,4655)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 1990 - 2 Ws 537/90 (https://dejure.org/1990,4655)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 104
  • StV 1991, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 21.09.2004 - 3 Ws 61/04

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus nach gemeinschädlicher

    Der Gesetzgeber hat damit die Praxis der Rechtsprechung festgeschrieben (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf vom 02.04.2004, Ds BT 15/2887, S. 10, 15), nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist (grundlegend BVerfGE 70, 297ff, siehe ferner OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 104; OLG Koblenz, NJW 1999, 876 f), sondern auch - trotz negativer Legalprognose des Betroffenen - zur Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führen kann (BVerfG, NJW 1995, 3048 f; OLG Celle, NJW 1989, 491 f; LG Paderborn, StV 1991, 73 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1999, 37 Schönke-Schröder-Stree, 21. Aufl. 2001, Rdz 3 zu § 62 StGB; SK-Horn, Rdz. 12 zu § 67 d m.w.N.; ablehnend Tröndle/Fischer, 52. Aufl. 2004, Rdz. 6 zu § 62).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.1994 - 1 Ws 287/94
    Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sie eine zureichende Sachaufklärung vermissen läßt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 104 ).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2006 - 1 Ws 222/06

    Voraussetzungen einer Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

    Zwar gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Unterbringung nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (OLG Düsseldorf NStZ 1991, 104); bei der insoweit zu treffenden nachträglichen Entscheidung nach § 67 d Abs. 2 StGB ist ferner der Rechtsgedanke des § 62 StGB heranzuziehen, und es ist zu berücksichtigen, dass bei lang andauernder Unterbringung deren Fortdauer nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr allgemein mit "rechtswidrigen Taten von mittlerer und geringer Kriminalität" begründet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; vgl. im übrigen BVerfGE 70, 316 ff).
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