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   OLG Hamm, 24.04.1990 - 3 Ws 701/89   

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https://dejure.org/1990,24518
OLG Hamm, 24.04.1990 - 3 Ws 701/89 (https://dejure.org/1990,24518)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.1990 - 3 Ws 701/89 (https://dejure.org/1990,24518)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. April 1990 - 3 Ws 701/89 (https://dejure.org/1990,24518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die inhaltlichen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags nach § 172 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 450
  • NStZ 1991, 146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.10.1978 - 2 BvR 684/78

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1990 - 3 Ws 701/89
    Diese Auslegung der Vorschrift ist verfassungskonform (BVerfG NJW 1979, 364 [BVerfG 26.10.1978 - 2 BvR 684/78] ).
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 4 Ws 223/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Klageerzwingungsverfahren; Anforderungen an

    Sie muss aber gleichwohl eine sachliche Prüfung vornehmen, weil die Beschwerde dann auch als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln ist (OLG Hamm NStZ 1990, 450, 451; Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdn. 10).
  • OLG Stuttgart, 13.12.1995 - 1 Ws 216/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

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  • KG, 13.11.1995 - 2 Ss 61/95
    Spätestens jetzt liegt es im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Anzeigeerstatters auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zu entscheiden (vgl. zum Sach- und Streitstand: OLG Hamm NStZ 1990, 450 ; KK StPO 3. Auflage § 172 Rdnr. 11).

    Die gegenteilige Auffassung (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 450 ; Rieß in LR StPO 24. Auflage § 172 Rdnr. 118; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 20) verwischt die funktionellen Unterschiede zwischen dem Dienstaufsichtsbescheid und dem förmlichen Beschwerdebescheid, weil sie dem Antragsteller einen möglichst einfachen und raschen Zugang zum Oberlandesgericht ermöglichen will.

  • KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15

    Klageerzwingungsverfahren: Verpflichtung zur Darlegung der Einhaltung der

    Auch eine unzulässige Beschwerde darf die Generalstaatsanwaltschaft zum Anlass nehmen, die Verfahrenseinstellung im Wege der Dienstaufsicht zu überprüfen (OLG Naumburg, a. a. O.; OLG Hamm, NStZ 1990, 450, 451; OLG Zweibrücken, a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 06.03.1996 - 2 Ws 26/96

    Zurückweisung der Sache an die Generalstaatsanwaltschaft

    Da der Senat somit noch nicht mit dem Verfahren befaßt ist, ist er auch noch nicht gehalten, die förmlichen Voraussetzungen eines zulässigen Klageerzwingungsantrags, hier die Wahrung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO , zu prüfen und, falls die Frist versäumt ist, über eine Wiedereinsetzung in diese zu entscheiden (so zutreffend OLG Hamm, NStZ 1990, 450 ; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 431; ebenso wohl der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart, 1 Ws 216/95).
  • OLG Karlsruhe, 16.08.2021 - 2 Ws 181/21

    Wiedereinsetzung im Klageerzwingungsverfahren Zuständigkeit des Gerichts bei

    Nach anderer Auffassung ist stets das Oberlandesgericht - nach überwiegender Auffassung nur im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens - für die Gewährung von Wiedereinsetzung zuständig, weil die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 nur als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Klageerzwingungsantrag praktische Bedeutung erlange (vgl. OLG Hamm, NStZ 1990, 450; OLG Koblenz, MDR 1985, 75; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 133).
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