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   OLG Zweibrücken, 26.07.1990 - 1 Vollz (Ws) 7/90   

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OLG Zweibrücken, 26.07.1990 - 1 Vollz (Ws) 7/90 (https://dejure.org/1990,27636)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.07.1990 - 1 Vollz (Ws) 7/90 (https://dejure.org/1990,27636)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26. Juli 1990 - 1 Vollz (Ws) 7/90 (https://dejure.org/1990,27636)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 83 Abs. 1, § 69 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 208
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 3 OLG 7 Ss 96/15

    Verkauf von Mobiltelefonen an einen Mitgefangenen und Verfassen von Drohbriefen

    Art. 90 Abs. 1 BayStVollzG enthält kein allgemeines Handels- oder Geschäftsverbot unter Gefangenen im Rahmen des Strafvollzugs (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208).

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und derselbe StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 [bei juris] = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Ver- rel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/ Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).

  • OLG Bamberg, 29.09.2015 - 7 Ss 96/15

    Strafbarkeit von Drohungen zur Durchsetzung einer Kaufpreisforderung unter

    Art. 90 I BayStVollzG enthält kein allgemeines Handels- oder Geschäftsverbot unter Gefangenen im Rahmen des Strafvollzugs (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208).

    Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: "Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift" und ders. StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.08.1990 - 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 2 Vollz [Ws] 43/88 = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.1982 - 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/Feest/Köhne 6. Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2014 - 3 Ws 458/14

    Sanktion eines Verstoßes gegen

    Dem Annahmeverbot unterfallen daher auch Gegenstände, die sich außerhalb der Anstalt befinden, aber - etwa durch die Verwendung von Mittelspersonen - zugesandt werden sollen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NStZ 1991, 208 [OLG Zweibrücken 26.08.1990 - 1 Vollz (Ws) 7/90] ; Arloth StVollzG 3. Aufl. 2011 § 83 Rdnr. 4).
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