Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.12.1990

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   BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91   

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BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91 (https://dejure.org/1991,1260)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91 (https://dejure.org/1991,1260)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91 (https://dejure.org/1991,1260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Geheimdienste - Agent - Agententätigkeit - DDR - StaSi - Strafverfolgung - Strafverfolgung von Agenten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum strafrechtlichen Zugriff auf Spione der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Zulässigkeit von Strafverfahren gegen frühere hauptamtliche Mitarbeiter der DDR-Geheimdienste

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungs- und völkerrechtliche Fragen der Bestrafung von DDR-Spionen nach der Wiedervereinigung Deutschlands (Wiss. Ref. Gunnar Schuster, LL.M.; ZaöRV 51/1991, S. 651-682)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 305
  • NJW 1991, 929
  • MDR 1991, 458
  • NStZ 1991, 231
  • StV 1991, 157
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn die BRD davon absieht, mit Strafe bedrohtes Verhalten straffrei zu erklären, obwohl Verhaltensweisen anderer Personen, die ein gleichzubewertendes Verhalten ausüben, straffrei bleiben (BVerfGE 21, 245, 261; 50, 142, 166) [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvL 25/77].
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn die BRD davon absieht, mit Strafe bedrohtes Verhalten straffrei zu erklären, obwohl Verhaltensweisen anderer Personen, die ein gleichzubewertendes Verhalten ausüben, straffrei bleiben (BVerfGE 21, 245, 261; 50, 142, 166) [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvL 25/77].
  • LG Krefeld, 11.07.1990 - 3 O 58/89
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Andererseits erscheint aber eine weitere Strafverfolgung derjenigen Personen problematisch, die eine legitime Tätigkeit für ihren Staat ausgeübt haben und bei denen der Strafanspruch der BRD nur deshalb verwirklicht werden kann, weil die DDR ihre Eigenständigkeit durch den Beitritt zur BRD verloren hat (vgl. auch Grünwald StV 1991, 31 f, 32).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Der Gesetzgeber hat hiernach eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 17, 319, 330).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Bei der Schaffung von Straffreiheitsgesetzen verfügt der Gesetzgeber über eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 36, 174 ff, 191).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Ein verfassungsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wäre erst dann gegeben, wenn die vom Gesetzgeber für einzelne Tatbestände getroffene Sonderregelung offensichtlich nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert ist, wenn sich für sie also keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonstwie einleuchtend sind (BVerfGE 10, 234 ff, 246; 10, 340 f, 354; Leibholz/Rinck/Hesselberger aaO Rdnr. 176 - 178 zu Art. 3 GG).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvL 8/55

    Begriff "selbständige Handlungen" in § 11 StFG

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Ein verfassungsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wäre erst dann gegeben, wenn die vom Gesetzgeber für einzelne Tatbestände getroffene Sonderregelung offensichtlich nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert ist, wenn sich für sie also keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonstwie einleuchtend sind (BVerfGE 10, 234 ff, 246; 10, 340 f, 354; Leibholz/Rinck/Hesselberger aaO Rdnr. 176 - 178 zu Art. 3 GG).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 bindet auch den Gesetzgeber (BVerfGE 1, 14 ff, 52); er bedeutet die allgemeine Weisung bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 bindet auch den Gesetzgeber (BVerfGE 1, 14 ff, 52); er bedeutet die allgemeine Weisung bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135).
  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 30.01.1991 - 2 BGs 38/91
    Gerade wegen der Ausgestaltung des § 99 StGB kann nicht von Bedeutung sein, daß der Beschuldigte möglicherweise den Einsatz einer Vielzahl von Agenten auf den Boden der BRD organisiert und geleitet hat (vgl. dazu BGHSt 24, 369 ff [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]).
  • BGH, 26.11.1980 - 3 StR 393/80

    Inland - Gebiet der DDR - DDR - DDR-Straftaten - Geltung des deutschen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83

    Verurteilung wegen politischer Verdächtigung - Verfahrenshindernis der

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Sie lasse sich durch die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, S. 929 ) angeführten Gründe nicht rechtfertigen.

    Mit seiner Rechtsmeinung setzt sich das Kammergericht in Widerspruch zur Auffassung der Bundesregierung und zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 37, 305; BGH, NJW 1991, S. 2498).

    Es entspricht demzufolge der Sachgesetzlichkeit des Staatsschutzrechts, daß es stets nur den eigenen Staat gegen fremde Spionage schützt und in diesen Schutz allenfalls noch gewisse Verbündete einbezieht, dagegen die dem Schutz und den Interessen des eigenen Staates dienende Tätigkeit der eigenen Geheimdienste nicht als strafbar ansieht (vgl. BGHSt 37, 305 ).

    aa) Das völkerrechtliche Sukzessionsrecht enthält keine allgemeine Regel, die im Falle des friedlichen und vereinbarten Beitritts eines Staates zu einem anderen den fortbestehenden Staat verpflichtete, Spione, die für den beitretenden Staat gegen ihn tätig waren, straflos zu stellen (vgl. BGHSt 37, 305 ).

    Die Angehörigen der Geheimdienste der DDR hatten - wie die Geheimdienste aller Staaten der Welt - eine nach dem Recht ihres Staates erlaubte und von ihm sogar verlangte Tätigkeit ausgeübt (BGH Ermittlungsrichter, Beschluß vom 30. Januar 1991, NJW 1991, S. 929 ).

  • BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92

    Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der

    Der Senat hat bereits in früheren Haftentscheidungen ebenso wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGHSt 37, 305) die Meinung vertreten, daß die Strafverfolgung von hauptamtlichen HVA-Angehörigen wegen Landesverrats oder geheimdienstlicher Agententätigkeit (§§ 94, 99 StGB) auch dann nicht gegen allgemeine, in innerstaatliches Recht übernommene Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und gegen das Grundgesetz verstößt, wenn diese Personen nur außerhalb des früheren Gebiets der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 94 Beihilfe 2 und § 99 Agent 2; Senatsbeschluß vom 15. Juni 1992 - StB 10/92; im Ergebnis ebenso: Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 60 a und 70; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 39, 40 vor § 80; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 99 Rdn. 1 a; Lackner StGB 20. Aufl. § 2 Rdn. 23; Lippold NJW 1992, 18; Renzikowski JR 1992, 270, 272; Schuster ZaöRV Bd. 51 1991 S. 651; Starck VVDStRL Heft 51 1992 S. 7, 30).

    Für den (Tat-) Zeitraum vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Landesverratsvorschriften schon aus § 9 StGB in Verbindung mit § 3 StGB (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 99 Agent 2; vgl. auch BGHR StGB § 9 I Tatort 1, zum Abdruck in BGHSt 39, 88 bestimmt), jedenfalls aber aus § 5 Nr. 4 StGB (so BGHSt 37, 305, 307), ohne daß dem völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

    a) Zur Staatensukzession durch vertragliche und damit einverständliche Eingliederung eines Staates in einen anderen, wie sie durch die nach Art. 23 GG a.F. vollzogene Wiedervereinigung geschehen ist, haben sich keine allgemeinen, gewohnheitsrechtlich geltenden Regeln des Völkerrechts entwickelt, welche die Verfolgung der vom Gebiet des beitretenden Staates aus durch dessen Organe begangenen Straftaten gegen den aufnehmenden Staat ausschließen würden (vgl. BGHSt 37, 305, 310 f.; Schuster ZaöRV Bd. 51 1991 S. 651, 666; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 141; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht 2. Aufl. Bd. I 1 S. 157 ff.).

    Auch sind die Gründe, die vom Kammergericht in seinem erwähnten Vorlagebeschluß (NJW 1991, 2501) und von Teilen des Schrifttums für eine entsprechende Anwendung des Art. 31 der Haager Landkriegsordnung (RGBl. 1910, 107 - HLKO) oder doch eines darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens dargelegt worden sind (vgl. Luther NJ 1991, 395, 396; Lüderssen, Der Staat geht unter - das Unrecht bleibt? 1992 S. 18, 150; Widmaier NJW 1990, 3169, 3172 f.), nicht geeignet, ein Strafverfolgungsverbot zu begründen (BGHSt 37, 305, 309; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 99 Anm. 1 a; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 139 ff.; Lippold NJW 1992, 18, 20; Schuster ZaöRV Bd. 51 1991 S. 651, 667; Schünemann in Lampe Hrsg. Regierungskriminalität S. 173, 180 f.; Spies, Amnestiemaßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit in Frankreich und Deutschland, 1991, S. 215/216).

    Rechtliche Ausgestaltung und Vollzug des von der DDR frei ausgehandelten Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland hatten zur Folge, daß das Schutzgut der Staatsschutzvorschriften des StGB-DDR weggefallen ist, während die Bundesrepublik, wenn auch erweitert um die sogenannten neuen Bundesländer, als Schutzobjekt der §§ 93 ff. StGB fortbesteht und bei abstrakter Betrachtung auch möglichen fortwirkenden Gefahren ausgesetzt ist, die sich auf Grund der früheren Ausspähungstätigkeit der HVA aus der festgestellten Einbindung in das System der Nachrichtendienste des Warschauer Pakts ergeben (BGHSt 37, 305, 315; BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498).

    cc) Verfassungsrechtliche Bedenken folgen auch nicht aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (so jedoch Classen - Anmerkung - JZ 1991, 713, 717; vgl. auch Neumann in Lampe Hrsg. Regierungskriminalität S. 161, 168 ff.; Widmaier NJW 1991, 2460; Arndt NJW 1991, 2466).

    ee) Schließlich bietet auch der von der Verteidigung des Angeklagten B. geltend gemachte Rechtsgedanke innerstaatlicher Rechtsnachfolge weder unter dem Aspekt etwaigen Übergangs von Fürsorgepflichten zu Gunsten von HVA-Angehörigen noch unter dem Gesichtspunkt eines aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Gedanke des venire contra factum proprium; vgl. auch Zuck MDR 1991, 1009) eine tragfähige Grundlage für ein allgemein wirkendes Strafverfolgungsverbot (vgl. BGHSt 37, 305, 313).

    Darüber hinaus könnte ergänzend auch eine - von verschiedener Seite befürwortete, bisher aber unterbliebene - Amnestieregelung für bestimmte Täterkreise in Betracht kommen (vgl. u.a. BGHSt 37, 305, 315; Schuster ZaöRV Bd. 51 1991 S. 651, 676 f.; Volk JR 1991, 431, 433 Fn. 21; Simma/Volk NJW 1991, 871, 875; vgl. auch Spies, Amnestiemaßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit in Deutschland und Frankreich, 1991, S. 215 ff.; Starck VVDStRL Heft 51 1992 S. 7, 30; kritisch: Quaritsch, Der Staat, Bd. 31 1992 S. 389 ff.).

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StE 4/91

    Strafbarkeit von MfS-Angehörigen wegen Landesverrats

    Auf die (entsprechende) Anwendung des § 5 Nr. 4 StGB und des ihn rechtfertigenden Schutzprinzips, auf welche die Geltung der Vorschriften über Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie der ihnen entsprechenden früheren Regelungen für außerhalb der Bundesrepublik begangene Taten bisher nach der in der Rechtsprechung weit überwiegenden Meinung allein oder ergänzend gestützt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, auszugsweise abgedruckt in NStZ 1991, 231 = StV 1991, 157; BGHSt 30, 1, 3 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]; 13, 46, 50 [BGH 13.03.1959 - 9 BJs 384/58]; 6, 349; BGH bei Wagner GA 1968, 289, 295; 1961, 129, 141, insoweit in BGHSt 7, 234 [BGH 27.01.1955 - StE 22/54] nicht abgedruckt; vgl. weitere Rechtsprechungsnachweise bei Wagner ZStrW Bd. 80, 284, 288/289), kommt es demnach nicht an.

    Auch wenn der Angeklagte selbst nur außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik tätig und für die zumindest entsprechende Anwendung der Regeln des sogenannten internationalen Strafrechts als Ausländer anzusehen war (vgl. BGH StV 1991, 157; BGHSt 3O, 1; 32, 293, 298), folgt dies bei Wertung seines Verhaltens als Beihilfe zum Landesverrat daraus, daß nach § 9 Abs. 2 StGB die Teilnahme auch am Begehungsort der Haupttat begangen ist.

    Dazu bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu der im völkerrechtlichen Schrifttum nicht eindeutig geklärten Frage, ob das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht lediglich die Aussage zuläßt, daß Spionage in Friedenszeiten kein völkerrechtliches Unrecht darstellt, oder ob darüber hinaus auch festgestellt werden kann, daß sie völkerrechtlich erlaubt, "legal" ist (vgl. dazu BGH StV 1991, 157; Doehring in Verfassungsschutz in der Demokratie 1990 S. 307/308; Hinz in Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts 2. Aufl. Stichwort Spionage; Gusy NzWehrr.

    Entscheidend für die Frage der Rechtsanwendung ist vielmehr allein, daß es einem Staat nach gemeinsamer Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft völkerrechtlich nicht untersagt ist, die gegen ihn gerichtete Spionage in Verwirklichung des sogenannten Schutzprinzips auch dann innerstaatlich unter Strafe zu stellen, wenn sie von Ausländern im Ausland begangen ist (vgl. BGH StV 1991, 157, 158; Doehring aaO S. 312 f.; Gusy aaO S. 191; Simma/Volk aaO S. 872/873; vgl. auch Herrmann, Die Anwendbarkeit des politischen Strafrechts auf Deutsche im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR 1960 S. 93).

    Dies hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91 (NStZ 1991, 231 = StV 1991, 157) im einzelnen zutreffend dargelegt; der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

  • KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93

    Günther Kratsch

    An dieser Rechtslage, wie sie sich vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 ergab, hat sich hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nichts geändert (vgl. BGH NJW 1991, 929, 930 [BGH 30.01.1991 - 2 BGs 38/91] ; Simma/Volk NJW 1991, 871, 873).

    "Nicht die Strafbarkeit der Taten, sondern die durch den Beitritt der DDR tatsächlich erst ermöglichte Strafverfolgung der Angeschuldigten (vgl. BGH NJW 1991, 929, 932 [BGH 30.01.1991 - 2 BGs 38/91] li. Sp.; Simma/Volk NJW 1991, 871, 874 li. sp.) steht nach Auffassung des Senats nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG .

    Diese Ausführungen entsprechen denen in der Entscheidung des BGH NJW 1991, 929, 932. Sie greifen jedoch nicht durch.

    Die Strafverfolgung der Angeschuldigten läßt sich überzeugend nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß an der Aufklärung von Art und Umfang der durch die Hauptverwaltung Aufklärung gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Spionagetätigkeit auch im Hinblick auf die an die Staaten des Warschauer Paktes vermittelten Erkenntnisse ein erhebliches Interesse bestehe (vgl. BGH NJW 1991, 929, 932 [BGH 30.01.1991 - 2 BGs 38/91] ).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar zuletzt in dem Urteil vom 30. Juli 1993 - 3 StR 347/92 - seinen früheren Standpunkt (vgl. BGHSt 37, 305; NJW 1991, 929 [BGH 30.01.1991 - 2 BGs 38/91] ; 2498) bekräftigt, daß ehemalige Angehörige des MfS wegen Landesverrats und gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter geheimdienstlicher Agententätigkeit, die sie vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland begangen haben, verfolgt werden kennen.

  • BGH, 29.05.1991 - StB 11/91
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  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 107/93

    Beschäftigungszeit - UdSSR - Arbeitslosengeld

    Durch den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland verlor die DDR ihre bisherige Qualität im Sinne eines selbständigen Staats- und Völkerrechtssubjekts (so bereits BGH NJW 1991, 929, 931 mwN sowie BSG Urteil vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dem hat sich die Rechtsprechung angeschlossen (vgl BSG Urteil vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 - im Urteilsumdruck S 22 sowie BGH NJW 1991, 929, 931).

    Der als Fall der einverständlichen Eingliederung eines Staats in einen anderen Staat bezeichnete Vorgang der Staatennachfolge läßt allerdings unmittelbar noch keine Rückschlüsse auf die Folgen für die Geltung völkerrechtlicher Verträge des untergegangenen Staats zu, zumal die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge als eine der umstrittensten Fragen des Völkerrechts gilt (so auch BGH NJW 1991, 929, 931 sowie Verdross/Simma, Universales Völkerrecht, 3. Aufl, S 607, 608; Dannemann, DtZ 1991, 130, 131 ff).

  • BezG Dresden, 07.02.1992 - 3 KLs 51 Js 530/91
    Eine Anwendung des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland kam nur in den Fällen in Betracht, in welchen die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorlagen (BGH, Beschluß vom 30.1.1991, NJW 1991, 929, 930).

    Während die DDR dadurch ihre bisherige Qualität im Sinne eines Staats- und Völkerrechtssubjektes verlor, ging ihr Staatsgebiet im Wege der Staatennachfolge auf die BRD über (BGH, Beschluß vom 30.1.1991, aaO. Seite 931 mit Nachweisen).

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R

    Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

    Die Bundesrepublik ist nicht Rechtsnachfolgerin der mit dem Wirksamwerden der Beitrittserklärung gemäß Art. 23 GG aF (vgl BGBl 1990 1, 2057 f) als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangenen DDR geworden (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 94; BGH Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91 - BGHSt 37, 305 = NJW 1991, 929, 931; BSG Urteile vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 - SozR 3-8570 § 11 Nr. 3, S 3, vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 107/93 - SozR 3-4100 § 249c Nr. 5, S 22, 28, vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - BSGE 83, 19, 22 = SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1, S 5 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224, 228 - in SozR zur Veröffentlichung vorgesehen -, jeweils mwN; vgl auch Denkschrift zum EinigVtr BT-Drucks 11/7760, S 377 zu Art. 44).
  • BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91

    Urteil gegen Schütt und andere

    Ungeachtet des Umstands, daß Sch. und B. nur außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik tätig wurden und in zumindest entsprechender Anwendung der Regeln des sogen. Internationalen Strafrechts als Ausländer anzusehen waren (BGH, NJW 1991, 929,930), waren die betreffenden Bestimmungen zur Tatzeit auf sie anwendbar, weil die Haupttat im Inland begangen wurde (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB) und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB die Teilnahme u.a. auch am Begehungsort der Haupttat begangen ist.

    Eine entsprechende Anwendung des Art. 31 der Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907 (RGBl. 1910, S. 107, 144), wonach ein vom Feind gefangengenommener Spion, der zu seinem Heer zurückgekehrt war, als Kriegsgefangener zu behandeln ist und für die früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden kann, scheidet aus, weil es sich bei dieser Regelung um eine Sonderregelung des Kriegsvölkerrechts handelt und ein Staat, der sich - wie die DDR - freiwillig in einen anderen Staat eingliedert, einen Schutz derjenigen Personen aushandeln kann, die Staatsaufgaben wahrgenommen und aus seiner Sicht legitim gehandelt haben (BGH, NJW 1991, 929,930 f.; 2498, 2500; Simma/Volk, NJW 1991, 871,873).

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   BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90   

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BGH, Entscheidung vom 07.12.1990 - 3 StR 289/90 (https://dejure.org/1990,593)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1990 - 3 StR 289/90 (https://dejure.org/1990,593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 231
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.08.1976 - 1 StR 473/76

    Verurteilung wegen Diebstahls - Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NJW 1976, 2220; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 f. [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1981, 389 und StV 199O, 438).

    Vielmehr muß es sich in solchen Fällen darum bemühen, auf anderem Wege (z.B. teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220; BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 1; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 715/85 - und vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).

    Das Urteil muß in jedem Falle erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83; Mösl NStZ 1982, 150 m. w. Nachw. in Fußn. 27).

  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Vielmehr muß es sich in solchen Fällen darum bemühen, auf anderem Wege (z.B. teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220; BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 1; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 715/85 - und vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).

    Das Urteil muß in jedem Falle erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83; Mösl NStZ 1982, 150 m. w. Nachw. in Fußn. 27).

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NJW 1976, 2220; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 f. [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1981, 389 und StV 199O, 438).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NJW 1976, 2220; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 f. [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1981, 389 und StV 199O, 438).
  • BGH, 20.12.1985 - 2 StR 715/85

    Bezugnahme auf Feststellungen eines früheren Urteils zur Person eines Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Vielmehr muß es sich in solchen Fällen darum bemühen, auf anderem Wege (z.B. teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220; BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 1; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 715/85 - und vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90, vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).
  • BGH, 16.07.1981 - 4 StR 358/81

    Verdrängung von tatbestandlich verwirklichter sexueller Nötigung durch versuchte

    Auszug aus BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90
    Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NJW 1976, 2220; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 f. [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1981, 389 und StV 199O, 438).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StE 4/91

    Strafbarkeit von MfS-Angehörigen wegen Landesverrats

    Auf die (entsprechende) Anwendung des § 5 Nr. 4 StGB und des ihn rechtfertigenden Schutzprinzips, auf welche die Geltung der Vorschriften über Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie der ihnen entsprechenden früheren Regelungen für außerhalb der Bundesrepublik begangene Taten bisher nach der in der Rechtsprechung weit überwiegenden Meinung allein oder ergänzend gestützt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, auszugsweise abgedruckt in NStZ 1991, 231 = StV 1991, 157; BGHSt 30, 1, 3 [BGH 26.11.1980 - 3 StR 393/80 S]; 13, 46, 50 [BGH 13.03.1959 - 9 BJs 384/58]; 6, 349; BGH bei Wagner GA 1968, 289, 295; 1961, 129, 141, insoweit in BGHSt 7, 234 [BGH 27.01.1955 - StE 22/54] nicht abgedruckt; vgl. weitere Rechtsprechungsnachweise bei Wagner ZStrW Bd. 80, 284, 288/289), kommt es demnach nicht an.

    Durch den staatsvertraglich vorbereiteten und geregelten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik ist in der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens, wie sich aus den Bestimmungen des sogenannten Einigungsvertrages (Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 23. September 1990 - BGBl. II S. 885 ff.) und auch aus Artikel 315 Abs. 4 EGStGB entnehmen läßt, keine Änderung eingetreten (vgl. BGH NStZ 1991, 231 = StV 1991, 157; Simma/Volk NJW 1991, 871, 873; Samson NJW 1991, 335, 339).

    Dies hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BGs 38/91 (NStZ 1991, 231 = StV 1991, 157) im einzelnen zutreffend dargelegt; der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09

    Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (BGH NStZ 1991, 231 ; BGH NStZ 1993, 30; st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa SenE v. 08.03.1994 - Ss 57-58/94 - SenE v. 29.11.1996 - Ss 608/96 - SenE v. 19.06.2007 - 81 Ss 89/07 - SenE v. 10.08.2007 - 81 Ss 107-108/07 - SenE v. 10.08.2007 - 83 Ss 96/07 -).

    Sie muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben (Lebensweg und familiäre sowie wirtschaftliche Verhältnisse) und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (BGH NStZ-RR 2007, 236 = NJW 2007, 3219; BGH NStZ 1995, 200; BGH NStZ 1991, 231; BGH NStZ 1993, 30; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 - SenE v. 20.06.2000 - Ss 257/00 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 -).

  • BGH, 20.07.2004 - 3 StR 231/04

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Sich-Verschaffen: Abgrenzung von der Beihilfe zur

    § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2004, 66; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10).
  • BGH, 29.05.1991 - StB 11/91
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  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

    Solche Feststellungen aber sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht Voraussetzung für eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB), ohne die eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht in der Regel nicht möglich ist (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10, 12, 17; BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 5 StR 464/98 und 5 StR 480/98).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 776/95

    Beweisaufnahme - Bestimmtheit - Beweistatsache - Beweisantrag - Hilfsbeweisantrag

    d) Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten - von Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - in dem Umfang erforderlich sind, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch haben (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12; BGH NStZ 1996, 49).
  • BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97

    Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).

    Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht aus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z.B. durch Vernehmung des Mitangeklagten L. oder durch Vernehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Angeklagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.

  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 378/11

    Strafzumessung (Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters);

    Es bedeutet daher einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters außer Acht lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 289/90, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10 mwN).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 271/99

    Beweiswürdigung; Hemmschwelle Tötungsdelikte; Versuch des Totschlages; Bedingter

  • BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05

    Urteilsgründe (persönlicher Werdegang des Angeklagten)

  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind,

  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01

    Mangelhafte Unterrichtung des Angeklagten nach Entfernung aus dem Sitzungssaal;

  • BGH, 23.09.2004 - 3 StR 214/04

    Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose; besondere Umstände); persönliche

  • BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 413/91

    Würdigung der persönlichen Verhältnisse eines Täters bei der Strafzumessung -

  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 22/09

    Anforderungen an die Feststellung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten und

  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 381/98

    Revision zum Strafausspruch bei einer Jugendstrafe; Urteilsfeststellungen zu den

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97

    Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der

  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 111/92

    Urteilsgründe - Feststellungen - Persönliche Verhältnisse - Bezugnahme auf erstes

  • OLG Köln, 07.04.2009 - 81 Ss 3/09
  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 753/94

    Persönliche Verhältnisse - Revision - Aufhebung des Strafausspruchs

  • BGH, 14.09.1995 - 4 StR 512/95

    Mittäter - Strafschärfungsgründe - Rechtsfehler - Bezugnahme - Verhängte Strafe

  • OLG Köln, 30.11.2006 - 83 Ss 96/06
  • OLG Köln, 10.11.2006 - 82 Ss 134/06
  • OLG Köln, 10.10.2006 - 83 Ss 63/06
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1994 - 5 Ss 391/93
  • BGH, 16.10.1991 - 5 StR 452/91

    Erforderlichkeit der Einbeziehung persönlicher Umstände in die

  • BGH, 30.07.1992 - 4 StR 270/92

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Würdigung einer möglichen

  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 618/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung des Fehlens näherer Festellungen zum Lebenslauf

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 639/91

    Aufhebung eines Urteils wegen Beruhen der tatrichterlichen Überzeugung auf

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