Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 03.12.1990

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1581
BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90 (https://dejure.org/1991,1581)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1991 - 3 StR 415/90 (https://dejure.org/1991,1581)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - 3 StR 415/90 (https://dejure.org/1991,1581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Urteil - Urteilsabsetzungsfrist - Verhinderung - Verhinderungsgrund - Unerreichbarkeit - Revision - Unterschrift - Richterliche Unterschrift - Urteilsentwurf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 297
  • StV 1991, 247
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, der Vorsitzenden und einem der Beisitzer, unterzeichnet worden ist, ohne daß ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 28, 194, 195; 26, 247, 248).

    Die "Unerreichbarkeit" am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt als solche noch keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO dar (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195; Engelhardt in KK StPO 2. Aufl. § 275 Rdn. 34).

    Dies hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren auf die entsprechende Verfahrensrüge hin die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet ist (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195).

    Der sonst geltende Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund in den tatsächlichen Voraussetzungen nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), erfährt insoweit eine Ausnahme (BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195).

    War absehbar, daß der Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt würde, hätte die Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinweisen können, daß sie sich zur Unterzeichnung, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereithalten müssen (BGHSt 28, 194, 195; Engelhardt aaO).

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Die "Unerreichbarkeit" am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt als solche noch keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO dar (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195; Engelhardt in KK StPO 2. Aufl. § 275 Rdn. 34).

    Sie müssen daher im sogenannten Verhinderungsvermerk genannt werden, auch wenn dies in allgemein gehaltener Bezeichnung (Urlaub, Krankheit usw.) geschehen kann (BGHSt 31, 212, 214; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 275 Rdn. 20).

    Dies hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren auf die entsprechende Verfahrensrüge hin die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet ist (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195).

    Der sonst geltende Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund in den tatsächlichen Voraussetzungen nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), erfährt insoweit eine Ausnahme (BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195).

  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, der Vorsitzenden und einem der Beisitzer, unterzeichnet worden ist, ohne daß ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 28, 194, 195; 26, 247, 248).
  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, daß seinem weiteren Handeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluß zugrundelag (vgl. zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 20 nicht abgedruckt, vom 13. September 1990 - 4 StR 253/90).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 326/90

    Betäubungsmittel - Drogenhandel - Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Allerdings genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5 und BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 7; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 326/90, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 679/89

    Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, daß seinem weiteren Handeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluß zugrundelag (vgl. zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 20 nicht abgedruckt, vom 13. September 1990 - 4 StR 253/90).
  • BGH, 12.01.1961 - II ZR 149/60

    Setzen notwendiger Unterschriften unter ein Urteil - Angabe der Tatsache einer

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Der sonst geltende Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund in den tatsächlichen Voraussetzungen nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), erfährt insoweit eine Ausnahme (BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Tatentschluß auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und die Einzelakte der Handlungskette in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, daß seinem weiteren Handeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluß zugrundelag (vgl. zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 20 nicht abgedruckt, vom 13. September 1990 - 4 StR 253/90).
  • BGH, 17.05.1988 - 1 StR 151/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90
    Allerdings genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5 und BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 7; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 326/90, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 31.01.1989 - 5 StR 22/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Besonderheiten für das

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, läßt es die Rechtsprechung allerdings ausreichen, daß ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß zu fassen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5, 7, 8).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 1 Ss 318/14

    Fehlen richterlicher Unterschrift unter Urteilsgründen

    Beim Fehlen einzelner Unterschriften ist die Verfahrensrüge zu erheben, da der Mangel seine Grundlage in einer verfahrensrechtlichen Norm (§ 275 Abs. 2 StPO) hat, ohne dass dem Urteilstext bereits aus sich heraus jegliche Legitimation abgesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 01.04.2010, 3 StR 30/10, zit. n. [...]; NStZ-RR 2003, 85; NStZ-RR 2000, 237 [BGH 26.10.1999 - 4 StR 459/99] ; NStZ 1991, 297; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24 [OLG Hamm 29.04.2008 - 4 Ss 90/08] ; Meyer-Goßner/ Meyer - Goßner , StPO, 58. Aufl. (2015), § 275, Rn. 28; KK/ Greger, StPO, 7. Aufl. (2013), § 275, Rn. 68/69; BeckOK/ Peglau , StPO, Stand: 15.01.2015, § 275, Rn. 24; BeckOK/ Wiedner , StPO, Stand: 15.01.2015, § 338, Rn. 147a; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl. (2013), § 275, Rn. 70).
  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    Schon dadurch unterscheidet der vorliegende Fall sich wesentlich von denjenigen, die den Entscheidungen BGHSt 28, 194 sowie BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2 zugrunde lagen.
  • BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06

    Urteilsabsetzungsfrist (keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines

    Dies folgt aus der Abordnungstätigkeit des Beisitzers am Gerichtsort Hamburg selbst und aus der Verpflichtung des Vorsitzenden, im Falle zulässiger Ausschöpfung dieser Frist die Wahrnehmung des unaufschiebbaren Dienstgeschäftes der Urteilsunterzeichnung durch den Beisitzer organisatorisch sicherzustellen (vgl. BGHSt 28, 194, 195; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2), wozu der Vorsitzende aufgrund seiner unzutreffenden Annahme einer Verhinderung aus Rechtsgründen keinen Anlass gesehen hatte.
  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99

    Entscheidungsgründe; Urteilsunterzeichnung; Urteilsabsetzungsfrist;

    Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff., BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Die Rechtsprechung hat bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ersichtlich auch aus praktischen Erwägungen insbesondere bei Kleindealern im täglichen sich ständig gleichförmig wiederholenden Kleinstmengengeschäft ausreichen lassen, wenn der Täter sich eines solchen eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (für viele BGH StV 1983, 19, 20; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9; StGB fH Gesamtvorsatz 26), wenn also die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen (BGH NStZ 1992, 497), also durch Routine gewissermaßen ein "automatisierter" Tatablauf vorliegt.
  • BGH, 06.11.1991 - 3 StR 406/91

    Unerlaubtes Handeltreiben - Vorstellung des Täters - Betäubungsmittelimitat -

    Die beiden Handlungsreihen waren insbesondere auch nicht durch ein die Annahme von Gesamtvorsatz erleichterndes "eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem" verbunden, dessen sich der Angeklagte hätte bedienen können, ohne für jeden Teilakt einen neuen Entschluß fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5 und 8 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92

    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger

    Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 - Unterschrift 2; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 - Verhinderung 2).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 95/11

    Serienstraftaten (Teilfreispruch); Verfall (entgegenstehende Ansprüche

    Zu Recht weisen sie darauf hin, dass der Vorsitzende im Falle zulässiger Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, welche die Unterzeichnung des Urteils durch den Beisitzer sicherstellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Beschluss vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 3 StR 415/90, NStZ 1991, 297; Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78, BGHSt 28, 194).
  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 340/94

    Verurteilung wegen einer nicht explizit angeklagten Handlung nur bei Vorliegen

    Auch handelte der Angeklagte nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5, 7, 8).
  • BGH, 31.03.1993 - 2 StR 577/92

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3351
OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,3351)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,3351)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Dezember 1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,3351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interessenkollision bei der Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen; Ordnungsgeld wegen verweigerter Mitteilung der privaten Wohnanschrift

  • rechtsportal.de

    Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 297
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Daran ändert nichts, daß den Zeugen das BGH-Urteil vom 05. April 1990 (NStZ 1990, 352 ) teilweise vorgelesen wurde, zumal der Part, der sich über den Grundrechtsschutz des Zeugen in derartigen Fällen ausläßt, offenbar gerade nicht mitgeteilt wurde.

    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).

    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.

    Der Bundesgerichtshof hat dafür Ermessenskriterien aufgestellt (BGH NStZ 1990, 352 ).

    Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab, der durch den nach dem Dafürhalten des einzelnen auszuübenden Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber staatlicher Neugier (BVerfGE 65, 1 ) zusätzlich bekräftigt wird, hält der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung in NStZ 1990, 352 bei der Interessenabwägung im Einzelfall nach § 246 StPO für geboten.

    Zu dieser Beurteilung sieht sich der Senat als Beschwerdegericht nicht weniger in der Lage, als der Bundesgerichtshof, der in der Revisionsinstanz bei vergleichbarer Sachlage ausgeschlossen hat, daß eine Aussetzung der Hauptverhandlung auf Verlangen des Angeklagten in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1990, 352 ).

  • BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89

    Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).

    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab, der durch den nach dem Dafürhalten des einzelnen auszuübenden Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber staatlicher Neugier (BVerfGE 65, 1 ) zusätzlich bekräftigt wird, hält der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung in NStZ 1990, 352 bei der Interessenabwägung im Einzelfall nach § 246 StPO für geboten.
  • BGH, 10.01.1989 - 1 StR 669/88

    Zeuge - Mündliche Verhandlung - Wohnortangabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Vor allem aber zwingt der vom Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen und das Rechtsstaatsgebot die staatliche Gewalt zur Mäßigung; der Zeuge muß staatliche Maßnahmen, die in seine Persönlichkeitssphäre eingreifen, nur hinnehmen, soweit sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden (BVerfGE 38, 105, 114, 115).
  • BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83

    Beweiserhebungsanspruch eines Angeklagten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Der Zeuge ist nicht bloßes Objekt des Verfahrens (vgl. Granderath MDR 1983, 797 ).
  • BGH, 06.12.1989 - 1 StR 559/89

    Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Deshalb kann ein Zeugnisverweigerungsrecht ebenso wie etwa ein Beschlagnahmeverbot nach fallbezogener Abwägung der widerstreitenden Interessen sich aus dem Grundrechtsschutz ergeben, obwohl dies die Strafprozeßordnung nicht vorsieht (vgl. BVerfGG 33, 367; 38, 103; JZ 1983, 795 m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 16.02.1990 - 1 Ss 649/89

    Zur Frage einer fehlerhaften Ablehnung eines staatsanwaltschaftlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Das hat der Senat schon früher dargelegt (Die Justiz 1990, 189 = NStZ 1990, 356 ).
  • AG Brandenburg, 23.12.2020 - 31 C 59/19

    Wann liegt eine Unrichtigkeit des Protokolls im Sinne des § 164 ZPO vor?

    Zwar muss ein Zeuge insofern gemäß § 395 Abs. 2 ZPO nur seinen "Wohnort" nennen ( OLG Celle , Beschluss vom 13. Oktober 1987, Az.: 3 Ws 399/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 2751 f. ) und kann ein Zeuge nach den Umständen des Einzelfalls ggf. auch unter bestimmten Umständen bzw. Voraussetzungen berechtigt sein, selbst die Angabe seines Wohnortes zu verweigern ( BGH , Urteil vom 10.01.1989, Az.: 1 StR 669/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1230 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 18.06.1991, Az.: 1 Ws 279/91, u.a. in: NStZ 1992, Seite 95; OLG Stuttgart , Beschluß vom 03.12.1990, Az.: 1 Ws 252/90, u.a. in: NStZ 1991, Seite 297 ),.
  • OLG Köln, 27.09.2006 - 1 Ws 30/06

    "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Zulässigkeit

    "Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GV ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizmäßigen Ablauf, auf den "Gerichtsfrieden" und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, GVG § 178 Rdn. 2 m.w.N.), aber nicht ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.12.1990 - 1 Ws 252/90).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07

    Wirksamkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungshaft

    Ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft, genügt demnach ebenso wenig wie etwa eine - möglicherweise sogar heftige - Reaktion des Angeklagten auf eine Zeugenaussage, wenn sie sich als nichts anderes als die Betonung der eigenen Sachdarstellung erweist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 178 GVG Rn. 2, 3a; OLG Stuttgart NStZ 1991, 297; OLG Koblenz MDR 1980, 76; OLG Zweibrücken VRS 77, 447; Senatsbeschlüsse 1 Ws 22/05 vom 11. Februar 2005; 1 Ws 31/05 vom 22. Februar 2005, 1 Ws 31/06 vom 22. Februar 2006 und 1 Ws 85/06 vom 25. April 2006).
  • OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Ordnungsmittel wegen Ungebühr im Strafverfahren: Nichterscheinen zu einem

    Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).
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