Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.05.1991

Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90   

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BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90 (https://dejure.org/1990,331)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1990 - 4 StR 532/90 (https://dejure.org/1990,331)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90 (https://dejure.org/1990,331)
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Schuldanerkenntnis durch Vergewaltiger

§ 21 StGB, Indizien für verminderte Schuldfähigkeit;

§§ 63, 66 StGB;

§ 403 StPO, Anerkenntnisurteil ist im Adhäsionsverfahren unzulässig (Hinweis der Redaktion: anders gemäß § 406 Abs. 2 StPO seit 1.9.04)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anerkenntnisurteil - Zulässigkeit - Adhäsionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 404, § 406
    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 263
  • NJW 1991, 1244
  • MDR 1991, 365
  • NStZ 1991, 198
  • NStZ 1991, 503 (Ls.)
  • StV 1991, 198
  • JR 1991, 296
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Die Begründung hierfür läßt die gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9) vermissen, da sie auf Auffälligkeiten bei den Sexualdelikten, wie sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, nicht näher eingeht.
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Es ist weder dargetan noch dem Zusammenhang der Feststellungen sicher zu entnehmen, daß bei der Vorverurteilung des Angeklagten im Jahre 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist; dies wird von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gefordert (BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]).
  • BGH, 24.04.1987 - 2 StR 137/87

    Begründung der Wahrscheinlichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Vorliegend wird über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, wenn das Gericht nicht von einer Entscheidung absieht (§ 405 Satz 2 StPO) oder sich nicht dabei auf den Grund des Anspruchs beschränkt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Beachtung der Grundsätze von BGHZ 18, 149, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1987 - 2 StR 137/87), zu entscheiden sein.
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Auch wenn sich nach erneuter psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten die bislang festgestellte mangelnde Therapierbarkeit (UA 44) bestätigen sollte, stünde dies der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Eine mögliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 StGB erfolgt aufgrund tatrichterlichen Ermessens, das vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht ersetzt werden kann (vgl. BGHSt 24, 345, 348).
  • BGH, 19.01.1989 - 4 StR 540/88

    Voraussetzungen für die Annahme einer Triebstörung - Rechtfertigung der Annahme

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Neben der Aufforderung an die Opfer zum Urinieren und ihrer Beobachtung hierbei in den Fällen 1 und 9 der Urteilsgründe, welche das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - für den Senat schon schwer nachvollziehbar - als "Ausfluß des normalen Sexualtriebes" wertet (UA 30), sind dies insbesondere: Stundenlanges Verweilen des Angeklagten bei den Opfern in den Fällen 1, 9, 10, 11, 13 und 17; Einführen von Gegenständen in die Scheide der geschädigten Frauen in den Fällen 7 und 10; Vornahme einer Vielzahl verschiedener Sexualhandlungen im Fall 10 und wiederholter Geschlechtsverkehr in den Fällen 11 und 17; Zerschneiden der Kleidung der Opfer in den Fällen 13 und 17; Vergewaltigung des betäubten Opfers im Anschluß an Hilfeleistung durch Beseitigung von Erbrochenem im Fall 9 nach noch bei Bewußtsein des Opfers vorgenommenen verschiedenen anderen Sexualhandlungen, aber auch nach längeren Gesprächen mit dem Opfer; Verabreichen einer Spritze an die Opfer in den Fällen 1 und 17; Anlegen eines Blutdruckmeßgerätes, Verzicht auf nachhaltigere Sexualhandlungen nach massivem Würgen des Opfers und anschließende Gespräche mit dem Opfer im Fall 13; mit dem sonst gewaltsamen Vorgehen nicht in Einklang stehende teilweise Rücksichtnahme auf die Opfer auch in den Fällen 1, 10 und 18. Alle diese Besonderheiten und auch die - allein im Zusammenhang mit der Frage eines Affekts erörterte - kurze zeitliche Abfolge der seit März 1989 begangenen Sexualverbrechen waren bei der Frage zu bedenken und zu erörtern, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen Folge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. dazu BGH JR 1983, 69 und 1990, 119, jeweils m. Anm. Blau und Rechtsprechungsnachw.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10), aber auch in Gesamtwürdigung mit der festgestellten persönlichen Fehlentwicklung des Angeklagten zum dissozialen Einzelgänger (UA 29 f) und seinem vielfältig geübten - wenngleich kontrollierten - Rauschmittelmißbrauch (UA 9 f, 30).
  • BGH, 24.07.1987 - 2 StR 338/87

    Versuchsbeginn bei sexueller Nötigung; Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Bei den hiernach maßgeblichen Taten bedarf es ferner genauer Angaben über Tatzeiten und Inhaftierungsdauer (§ 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 StGB; vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Vorverurteilungen 1) sowie über die Rechtskraft der früheren Verurteilungen (vgl. BGHSt 35, 6, 12 f) [BGH 24.07.1987 - 2 StR 338/87].
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Vorliegend wird über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, wenn das Gericht nicht von einer Entscheidung absieht (§ 405 Satz 2 StPO) oder sich nicht dabei auf den Grund des Anspruchs beschränkt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Beachtung der Grundsätze von BGHZ 18, 149, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1987 - 2 StR 137/87), zu entscheiden sein.
  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 657/86

    FormelleVoraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung - Anforderung

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Bei den hiernach maßgeblichen Taten bedarf es ferner genauer Angaben über Tatzeiten und Inhaftierungsdauer (§ 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 StGB; vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Vorverurteilungen 1) sowie über die Rechtskraft der früheren Verurteilungen (vgl. BGHSt 35, 6, 12 f) [BGH 24.07.1987 - 2 StR 338/87].
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
    Die Begründung hierfür läßt die gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9) vermissen, da sie auf Auffälligkeiten bei den Sexualdelikten, wie sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, nicht näher eingeht.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

  • BGH, 31.05.1988 - 1 StR 182/88

    Voraussetzung für die Anordnung von Sicherheitsverwahrung - Gesamtwürdigung des

  • BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 958/06

    Adhäsionsverfahren; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Befangenheit;

    Allerdings bezieht sich der Gesetzgeber damit wohl auf das Ablehnungsrecht des Angeklagten (vgl. Protokoll der 75. Sitzung des Deutschen Bundestags am 13. November 2003, S. 6463 D - 6464 A m.d.H. auf BGHSt 37, S. 263 ).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Wirkung von Testosteron; in

    c) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und 12 Taten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen lassen.

    Diese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erörterte - kurze zeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche, eine Sozialtherapie durchzuführen, hätten bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen Folge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. BGH NStZ 2001, 243; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamtschau unterzogen werden müssen.

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 35/96

    Kindesentziehung - Räumliche Trennung - Beeinträchtigung des elterlichen

    Es ist jedoch unzulässig, im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil zu erlassen (BGHSt 37, 263).
  • BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94

    Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie -

    Bei der Mitteilung der einzelnen Vorstrafen teilt es lediglich die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen mit, die zu diesen Gesamtstrafen geführt haben (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]; BGH NJW 1991, 1244).

    Im übrigen würde eine mangelnde Therapierbarkeit der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegenstehen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).

    Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anordnung mehrerer Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor, hier sowohl derjenigen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (BGH NStZ 1981, 390); das kann sowohl die Unterbringung gemäß § 63 StGB als auch diejenige nach § 66 StGB sein oder auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander (§ 72 Abs. 2 StGB; vgl. BGH NJW 1991, 1244; Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Stree 24. Aufl. § 72 Rdn. 5).

  • BGH, 27.03.2007 - 5 StR 491/06

    Totschlag durch Unterlassen (mehrfache Kindstötung; verminderte Schuldfähigkeit:

    Die Ausführungen, mit denen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung verneint wird, lassen jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und des Nachtatgeschehens (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 5 StR 351/03) vermissen.
  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Allerdings ist der auch bei mangelnder Therapierbarkeit des Täters zulässigen Maßregelanordnung nach § 63 StGB gemäß den Grundsätzen des § 72 StGB in der Regel der Vorzug einzuräumen (BGH NJW 1991, 1244; NStZ 1995, 284; vgl. auch Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24 f.).
  • BGH, 25.06.2009 - 5 StR 174/09

    Totschlag; erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Gesamtschau der Persönlichkeit

    So fehlt es bereits an der erforderlichen Gesamtschau der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH NStZ 2007, 518).
  • BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02

    Adhäsionsverfahren (fehlende Eignung); Erstreckung auf einen Mitangeklagten

    Im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Adhäsionsantrag wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung richtenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegen auch zu prüfen, ob und inwieweit die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind (BGH NStZ 1988, 237 Nr. 21; BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 1), was wiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Übergangs zu beantworten ist.
  • BGH, 31.03.2004 - 5 StR 351/03

    Beurteilung des Schweregrades einer Depression durch medizinische Laien

    Die Ausführungen des Landgerichts lassen darüber hinaus die gebotene Gesamtschau vermissen, in welche die Täterpersönlichkeit und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß, die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 563/95

    Ausschluß der Schuldfähigkeit - Sachverständiger - Triebanomalie

    Es hat dabei nicht bedacht, daß beim Angeklagten - möglicherweise in Verbindung mit dem genossenen Alkohol - eine "schwere andere seelische Abartigkeit" (§§ 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie in Betracht kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 16, 22, 26; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 15).

    Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß bei der gebotenen umfassenden Beurteilung von Täterpersönlichkeit und Tat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16, 26) die Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) festgestellt wird, hebt der Senat nicht nur - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - den Strafausspruch, sondern das Urteil insgesamt auf.

  • BGH, 30.06.2005 - 1 StR 176/05

    Zulässiges Anerkenntnisurteil im Adhäsionsverfahren (Überholung der früheren

  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 582/97

    Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden seelischen Abartigkeit -

  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

  • BGH, 13.03.1996 - 3 StR 12/96

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Tatrichterliche Feststellung - Abartigkeit -

  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 526/08

    Hinweispflicht bei der strafschärfenden Einbeziehung aus der Hauptverhandlung

  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 398/07

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer verminderten Schuldfähigkeit bei antisozialer

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 305/08

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Schuldunfähigkeit (schwere andere seelische

  • BGH, 26.08.1997 - 1 StR 383/97

    Strafzumessungserwägungen bei der Gesamtstrafenbildung - Annahme erheblich

  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 334/08

    Nicht hinreichend erörterte Möglichkeit der Schuldunfähigkeit bei Brandstiftung

  • BGH, 14.11.1995 - 4 StR 639/95

    Fehlende Einsicht in das Unrecht - Gefährdung der Verteidigungsposition -

  • OLG Frankfurt, 17.08.2007 - 4 W 41/07

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei

  • BGH, 11.08.2005 - 5 StR 312/05

    Fehlerhafter Ausschluss eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ohne

  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 179/01

    Erörterungsmangel (Feststellung der erheblichen Verminderung der

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit; Totschlag; Gesamtschau

  • BGH, 08.01.2004 - 3 StR 451/03

    Diebstahl im besonders schweren Fall (Urteilsformel bei Regelbeispielen;

  • BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus -

  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 446/97

    Aufhebung des Maßregelausspruchs - Maßregelvollzug bei heteroller Pädophilie -

  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 373/95

    Bedingter Tötungsvorsatz - Pkw - Verminderte Schuldfähigkeit - Allgemeine

  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 424/93

    Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer

  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 455/99

    Strafrahmenwahl; Schmerzensgeld; Adhäsionsverfahren; Anerkenntnis

  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 137/93

    Anforderungen an gerichtliche Feststellung des Schweregrads einer seelischen

  • LG Berlin, 04.04.1991 - 506 Kass 60/91

    Strafbarkeit durch Ankauf und spätere Veräußerung von Schmuck in der DDR;

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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1991 - 3 StR 483/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4430
BGH, 03.05.1991 - 3 StR 483/90 (https://dejure.org/1991,4430)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1991 - 3 StR 483/90 (https://dejure.org/1991,4430)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1991 - 3 StR 483/90 (https://dejure.org/1991,4430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 503
  • NStZ 1992, 295 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 03.05.1991 - 3 StR 483/90
    Die Zulässigkeit der vorläufigen Einstellung selbständiger Taten gemäß § 154 StPO begegnet keinen Bedenken (vgl. auch BGHSt 10, 100; BGH MDR 1974, 54).
  • OLG Oldenburg, 07.10.1980 - Ss 467/80
    Auszug aus BGH, 03.05.1991 - 3 StR 483/90
    Das StVÄG 1979 hat an der revisionsrechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht nichts geändert (vgl. Rieß NStZ 1981, 304; Hanack in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. § 338 Rdn. 77).
  • BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anbau von Betäubungsmitteln;

    Insofern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklagte als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295; ebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154, 154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Die auf Fälle gleichzeitiger Aburteilung beschränkte Vorschrift des § 32 JGG ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73, MDR 1974, 54, 55; vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, BGHSt 36, 294, 296; s. auch BT-Drucks. I/4437 S. 7; zur Einstellung nach § 154 StPO BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 3. Mai 1991 - 3 StR 483/90, BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1).
  • BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95

    Jugendstrafrecht - Zuständigkeit - Strafkammer - Eröffnungsbeschluß

    1b St 186/66">BayObLGSt 1966, 119 und Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295 (vgl. auch Drees NStZ 1995, 481) beanstandet der Senat diese Verfahrensweise hier nicht.

    Er hält sie für ebenso unbedenklich wie in den anerkannten, ganz ähnlich gelagerten und nicht abweichend zu beurteilenden Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die entsprechende Beschränkung herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 29, 341, 349) [BGH 26.09.1980 - StB 32/80] oder in denen die allgemeine Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO verfährt (dazu BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1).

  • BGH, 17.12.2019 - 3 StR 376/19

    Zuständigkeit der Jugendkammern für Berufungen in Jugendsachen; keine Prüfung der

    Daran hat sich für die revisionsrechtliche Prüfung auch durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nichts geändert (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1991 - 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 4 StR 380/12; NStZ 2013, 290, 291).
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 63/19

    Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt maßgeblich für Zuständigkeit des

    Grundsätzlich ohne Belang ist dabei, ob ein Teil des dem Angeklagten ursprünglich zum Vorwurf gemachten Geschehens vor Urteilserlass durch Verfahrensbeschränkungen gem. §§ 154a, 154 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1991 - 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; Beschluss vom 28.11.1995 - 5 StR 588/95, NStZ 1996, 244).
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