Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 03.05.1991

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2552
OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91 (https://dejure.org/1991,2552)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91 (https://dejure.org/1991,2552)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91 (https://dejure.org/1991,2552)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,2552) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 509
  • NStZ 1993, 103 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 05.11.1981 - 7 Vollz (Ws) 166/81
    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (Beschluß vom 5. November 1981 in 7 Vollz (Ws) 166/81, ZfStrVo 1982, 186), kann die Anordnung und Durchführung unmittelbaren Zwanges gegen einen Gefangenen vielmehr auch neben der disziplinarischen Ahndung des zugrundeliegenden Geschehens und über diese hinaus für ihn nachteilige Auswirkungen haben.
  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 136/86

    Rechtmäßigkeit der Einteilung zur Zellenarbeit; Ausreichende Begründung;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Der Senat ist bisher - ohne die Frage zu vertiefen - bei Vollzug einer verhängten Disziplinarmaßnahme regelmäßig von ihrer Erledigung im Sinne des § 115 StVollzG ausgegangen und hat bei bestehendem Feststellungsinteresse in der Sache selbst entschieden (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 06.06.1980 - 1 Vollz (Ws) 11/80; Beschl. v. 07.06.1974 - 1 VAs 63/74 zu § 28 Abs. 4 EGGVG ; Beschl. v. 13.06.1985 - 1 Vollz (Ws) 101/85; Beschl. v. 11.06.1987 - 1 Vollz (Ws) 140/87; Beschl. v. 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 136/86 = ZfStrVo 1987, 184; Beschl. v. 29.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/86 = ZfStrVo 1987, 124; offenbar auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.06.1984 - Ws 162/84 = ZfStrVo 1984, 377; OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1987, 115).
  • OLG Hamm, 29.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/86
    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Der Senat ist bisher - ohne die Frage zu vertiefen - bei Vollzug einer verhängten Disziplinarmaßnahme regelmäßig von ihrer Erledigung im Sinne des § 115 StVollzG ausgegangen und hat bei bestehendem Feststellungsinteresse in der Sache selbst entschieden (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 06.06.1980 - 1 Vollz (Ws) 11/80; Beschl. v. 07.06.1974 - 1 VAs 63/74 zu § 28 Abs. 4 EGGVG ; Beschl. v. 13.06.1985 - 1 Vollz (Ws) 101/85; Beschl. v. 11.06.1987 - 1 Vollz (Ws) 140/87; Beschl. v. 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 136/86 = ZfStrVo 1987, 184; Beschl. v. 29.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/86 = ZfStrVo 1987, 124; offenbar auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.06.1984 - Ws 162/84 = ZfStrVo 1984, 377; OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1987, 115).
  • OLG Nürnberg, 18.06.1984 - Ws 162/84
    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Der Senat ist bisher - ohne die Frage zu vertiefen - bei Vollzug einer verhängten Disziplinarmaßnahme regelmäßig von ihrer Erledigung im Sinne des § 115 StVollzG ausgegangen und hat bei bestehendem Feststellungsinteresse in der Sache selbst entschieden (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 06.06.1980 - 1 Vollz (Ws) 11/80; Beschl. v. 07.06.1974 - 1 VAs 63/74 zu § 28 Abs. 4 EGGVG ; Beschl. v. 13.06.1985 - 1 Vollz (Ws) 101/85; Beschl. v. 11.06.1987 - 1 Vollz (Ws) 140/87; Beschl. v. 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 136/86 = ZfStrVo 1987, 184; Beschl. v. 29.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/86 = ZfStrVo 1987, 124; offenbar auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.06.1984 - Ws 162/84 = ZfStrVo 1984, 377; OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1987, 115).
  • OLG Hamm, 22.12.1987 - 1 Vollz (Ws) 373/87
    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer; im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 2212.1987 in dem anderweitigen Verfahren 1 Vollz (Ws) 373/87 im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, daß im vorliegenden Fall die Disziplinarmaßnahme sich durch ihre bloße Vollziehung nicht auch erledigt hat und es damit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Feststellungsbegehren nach § 115 Abs. 3 StVollzG fehlt.
  • OLG Hamm, 06.06.1980 - 1 Vollz (Ws) 11/80
    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Der Senat ist bisher - ohne die Frage zu vertiefen - bei Vollzug einer verhängten Disziplinarmaßnahme regelmäßig von ihrer Erledigung im Sinne des § 115 StVollzG ausgegangen und hat bei bestehendem Feststellungsinteresse in der Sache selbst entschieden (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 06.06.1980 - 1 Vollz (Ws) 11/80; Beschl. v. 07.06.1974 - 1 VAs 63/74 zu § 28 Abs. 4 EGGVG ; Beschl. v. 13.06.1985 - 1 Vollz (Ws) 101/85; Beschl. v. 11.06.1987 - 1 Vollz (Ws) 140/87; Beschl. v. 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 136/86 = ZfStrVo 1987, 184; Beschl. v. 29.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/86 = ZfStrVo 1987, 124; offenbar auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.06.1984 - Ws 162/84 = ZfStrVo 1984, 377; OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1987, 115).
  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97

    Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren -

    Angesichts der Lage, in der sich ein Strafgefangener in derartigen Fällen befindet, gehört die Belehrung über die Aussagefreiheit zu den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das durch § 106 StVollzG gewährleistet werden soll (vgl. Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]).

    Infolge des Freiheitsentzugs ist er in seiner Rechtsstellung allgemein schon einschneidend beschränkt (vgl. zur Erzwingung der Anwesenheit des Gefangenen bei der Disziplinarverhandlung: OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91] mit Anmerkung Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04

    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug: Voraussetzungen für die dauerhafte

    Denn durch die Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme tritt - vornehmlich wegen der trotz Beendigung der Maßnahme möglichen fortwirkenden nachteiligen vollzugsrechtlichen Auswirkungen - in der Regel nicht deren Erledigung ein (OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 115, Rdnr. 15), so daß das Landgericht nicht auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung beschränkt war und deshalb auch nicht aus Fürsorgegründen auf eine entsprechende Umstellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuwirken hatte.
  • KG, 13.11.2003 - 5 Ws 405/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Feststellung der Rechtswidrigkeit oder

    Das spricht nach den oben dargelegten Grundsätzen dafür, in dem Vollzug der Maßnahme keine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG zu sehen (vgl. OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510; Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 15) und den Gefangenen dementsprechend auf einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme nach § 115 Abs. 2 StVollzG zu verweisen.

    Denn nur sie läßt dem Anstaltsleiter Raum für eine neue Entscheidung (vgl. den von der Rechtsbeschwerde zitierten Beschluß des OLG Hamm NStZ 1991, 509 = ZfStrVo 1993, 312; Schuler in Schwind/Böhm, § 115 Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 - KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1056/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Denn durch die Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme tritt - vornehmlich wegen der trotz Beendigung der Maßnahme möglichen fortwirkenden nachteiligen vollzugsrechtlichen Auswirkungen - in der Regel nicht deren Erledigung ein (OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 115, Rdnr. 15), so daß das Landgericht nicht auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung beschränkt war und deshalb auch nicht aus Fürsorgegründen auf eine entsprechende Umstellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuwirken hatte.
  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1057/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Denn durch die Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme tritt - vornehmlich wegen der trotz Beendigung der Maßnahme möglichen fortwirkenden nachteiligen vollzugsrechtlichen Auswirkungen - in der Regel nicht deren Erledigung ein (OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 115, Rdnr. 15), so daß das Landgericht nicht auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung beschränkt war und deshalb auch nicht aus Fürsorgegründen auf eine entsprechende Umstellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuwirken hatte.
  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1058/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Denn durch die Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme tritt - vornehmlich wegen der trotz Beendigung der Maßnahme möglichen fortwirkenden nachteiligen vollzugsrechtlichen Auswirkungen - in der Regel nicht deren Erledigung ein (OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 115, Rdnr. 15), so daß das Landgericht nicht auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung beschränkt war und deshalb auch nicht aus Fürsorgegründen auf eine entsprechende Umstellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuwirken hatte.
  • LG Kassel, 23.04.2013 - 3 StVK 29/13

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen beleidigenden Verhaltens; Strafvollzug:

    Daher kann - auch nach Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 509).
  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 508/16

    Maßregelvollzug; besondere Sicherungsmaßnahmen; Feststellungsinteresse;

    Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung selbst bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.), wie er zumindest bei der vom Betroffenen in der - vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen - Antragsschrift vom 14.09.2016 unwidersprochen dargelegten Form der über Wochen erfolgten Einzeleinschließung praktizierten Absonderung im Sinne des § 21 Abs. 1 MRVG (zu deren Erscheinungsformen vgl. Prütting, MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG Rn. 6) ohne Weiteres anzunehmen ist (zum Feststellungsinteresse bei besonderen Sicherungsmaßnahmen vgl. Arloth, a.a.O., § 88 Rn. 13, § 115 Rn. 8, m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17

    Strafvollzug: Anspruch eines wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen

    Geht man davon aus, dass durch den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme nicht deren Erledigung eintritt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2006, 1 Ws 129/06, Rn. 20; KG Berlin, Beschl. v. 13.11.2003, 5 Ws 405/03 Vollz, Rn. 6 ff; differenzierend OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.1991, 1 Vollz (Ws) 48/91, Rn. 17-19; jeweils zitiert nach juris), ergibt sich dies bereits daraus, dass der Antragsteller dann auch nach dem Vollzug der Disziplinarmaßnahme mit einem Anfechtungsantrag deren Aufhebung hätte beantragen müssen.
  • OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 3 Ws 58/13

    Gefesselte Vorführung zu einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter

  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

  • OLG Frankfurt, 02.12.1996 - 3 Ws 771/96
  • OLG Nürnberg, 04.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Strafvollzug in Bayern: Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Vorführung zu einer

  • LG Bochum, 26.11.2021 - V StVK 168/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.05.1991 - 1 Ws 92/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4664
OLG Karlsruhe, 03.05.1991 - 1 Ws 92/91 (https://dejure.org/1991,4664)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.1991 - 1 Ws 92/91 (https://dejure.org/1991,4664)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Mai 1991 - 1 Ws 92/91 (https://dejure.org/1991,4664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 509
  • StV 1991, 572
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Nürnberg, 27.11.2003 - Ws 1267/03

    Anhaltung eines in fremder Sprache verfassten Briefes der Ehefrau eines

    Ob dies der Fall ist, muß im konkreten Einzelfall von Amts wegen geprüft und festgestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 509).
  • OLG Nürnberg, 31.07.1997 - Ws 653/97
    Gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (OLG Frankfurt ZfStrVO 1979, 61; 1979, 188; OLG Hamm ZfStrVO 1979, 113; 1987, 124; OLG Hamm NStZ 1984, 574 ; OLG Hamburg, ZfStrVO 1978, 39; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 509 ; BVerfGE 21, 191 ).
  • OLG Koblenz, 13.08.1992 - 2 Ws 309/92
    Für die Strafvollstreckungskammer gilt dabei der Untersuchungsgrundsatz, der sie verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Callies/Müller-Dietz, a.a.O. § 115 Rdn. 2; OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 509 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht