Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 06.08.1991

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   OLG Frankfurt, 10.07.1991 - 2 Ws 88/91   

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https://dejure.org/1991,3945
OLG Frankfurt, 10.07.1991 - 2 Ws 88/91 (https://dejure.org/1991,3945)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.07.1991 - 2 Ws 88/91 (https://dejure.org/1991,3945)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - 2 Ws 88/91 (https://dejure.org/1991,3945)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 585
  • StV 1991, 421
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

    Ein Ruhen des Laufs der Verjährung in der Bundesrepublik kommt insoweit nicht in Betracht (OLG Frankfurt StV 1991, 421; Dreher/ Tröndle, StGB 46. Aufl. vor § 3 Rdn. 39 ff.; Tröndle, Pötz-Festschrift 1993 S. 241 f.; König NStZ 1992, 185, 186; Lemke/Hettinger NStZ 1992, 21, 23).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.08.1991 - Ss 330/91   

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https://dejure.org/1991,5997
OLG Köln, 06.08.1991 - Ss 330/91 (https://dejure.org/1991,5997)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.08.1991 - Ss 330/91 (https://dejure.org/1991,5997)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. August 1991 - Ss 330/91 (https://dejure.org/1991,5997)
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Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 585
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04

    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08

    Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklichten Tatbestand, mithin die Begehung von Diebstählen, bezieht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; OLG Köln NStZ 1991, 585).
  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Die bloße Absicht der Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt nicht (OLG Köln NStZ 1991, 585).
  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 782/93

    Gewerbsmäßigkeit: Voraussetzungen

    Die Gewerbsmäßigkeit eines Handelns wird durch ein subjektives Moment begründet: Der Täter muß die Absicht haben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht unbedeutende Einnahmequelle zu verschaffen (BGHSt 1, 383; BGH NJW 1980, 714; OLG Köln NStZ 1991, 585 [OLG Köln 06.08.1991 - Ss 330/91] jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 5 RVs 41/16

    Gewerbsmäßiger Diebstahl; Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch;

    Ein solcher (Normal-) Fall kann erst dann zum erhöhten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB führen, wenn bei Vorliegen weiterer Umstände ein gesetzliches Regelbeispiel verwirklicht ist oder andere Umstände, die nach ihrem Gewicht den Voraussetzungen eines Regelbeispiels entsprechen, die Annahme eines "unbenannten besonders schweren Falles" rechtfertigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06. August 1991 in Ss 330/91, NStZ 1991, 585; Fischer, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04

    Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit; Veräußerungsabsicht;

    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; im Ergebnis ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585).
  • OLG Köln, 23.05.2003 - Ss 202/03
    Vielmehr hatte die Strafkammer insoweit eigene Feststellungen zu treffen; die Gewerbsmäßigkeit betrügerischen Vorgehens wird durch ein subjektives Moment außerhalb des Tatbestands, nämlich die Absicht der Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Tatbegehung, begründet (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1998, 305; SenE v. 6.8.1991 - Ss 330/91 = NStZ 1991, 585; Tröndle/Fischer a. a. O., vor § 52 Rdnr. 37 m. w. N.), so dass die entsprechenden amtsgerichtlichen Feststellungen keine auch den Schuldspruch tragenden doppelrelevanten Tatsachen (vgl. hierzu BGHSt 29, 359 (368(; BGH NStZ 2000, 441; SenE v. 30.1.1996 - Ss 641/95; Dahs/Dahs a. a. O., Rdnr. 76 und 457 m. w. N.) darstellen, die von einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung nicht erfasst werden (vgl. OLG Düsseldorf OLGSt. StPO § 318 Nr. 8; SenE v. 1.7. 1997 - Ss 364/97; SenE v. 4.7. 1997 - Ss 340/97; SenE v. 26.2. 1999 - Ss 54/99; SenE v. 25.6. 1999 - Ss 249/99; SenE v. 14.7. 2000 - Ss 295/00 (jeweils zu § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB); SenE v. 6.7.1999 - Ss 303/99; SenE v. 13.8.2002 - Ss 359/02 (jeweils zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG); Meyer-Goßner a. a. O., § 318 Rdnr. 14 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 08.08.2005 - 2 Ss 63/05

    Diebstahl; Gewerbsmäßigkeit, Wiederholungsabsicht; Doppelverwertungsverbot

    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des Diebesguts eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass er die Absicht hat, sich die erstrebte nicht nur vorübergehende Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; Senatsbeschluss a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585).
  • OLG Hamm, 04.02.2013 - 5 RVs 2/13

    Gewerbsmäßiges Handeln im Betäubungsmittelrecht

    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht - insoweit ist der Revisionsrechtfertigung zu folgen - nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 1996, 1069, 1070; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 335 ; OLG Köln, NStZ 1991, 585 ).
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