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   OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91 - 48/91 III   

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OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91 - 48/91 III (https://dejure.org/1991,2957)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.1991 - 2 Ss 223/91 - 48/91 III (https://dejure.org/1991,2957)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juli 1991 - 2 Ss 223/91 - 48/91 III (https://dejure.org/1991,2957)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2716
  • NStZ 1991, 599
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 13.03.1981 - 1 Ss 35/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    5 St 43/86">MDR 1986, 956 und BGH, 1980-11-18, VI ZR 151/78, NJW 1981, 745) oder ob gar ein dringender Tatverdacht ausreicht (vergleiche OLG Zweibrücken, 1981-03-13, 1 Ss 35/80, NJW 1981, 2016).

    Der Wortlaut der Vorschrift läßt nicht eindeutig erkennen, ob ein Festnahmerecht nur dann besteht, wenn eine Straftat wirklich begangen ist (so KG VRS 45 Nr. 12; KM, 39. Aufl. § 127 StPO Rdn. 8; etwas einschränkend OLG Hamm NJW 77, 590) oder ob es ausreicht, daß die erkennbaren äußeren Umstände im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftigen Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen (BayObLG MDR 86, 956, BGH VI. ZS NJW 81, 745) oder ob gar ein dringender Tatverdacht ausreicht (OLG Zweibrücken NJW 81, 2016).

  • OLG Hamm, 24.11.1976 - 4 Ss 263/76

    Beurteilung einer eingeschränkten Notwehrlage; Notwehrlage durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    Der Wortlaut des Gesetzes läßt nicht eindeutig erkennen, ob ein Festnahmerecht nur dann besteht, wenn eine Straftat wirklich begangen ist (vergleiche OLG Hamm, 1976-11-24, 4 Ss 263/76, NJW 1977, 590) oder ob es ausreicht, daß die erkennbaren äußeren Umstände im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftigen Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen (vergleiche BayObLG München, 1986-05-30, RReg …

    Der Wortlaut der Vorschrift läßt nicht eindeutig erkennen, ob ein Festnahmerecht nur dann besteht, wenn eine Straftat wirklich begangen ist (so KG VRS 45 Nr. 12; KM, 39. Aufl. § 127 StPO Rdn. 8; etwas einschränkend OLG Hamm NJW 77, 590) oder ob es ausreicht, daß die erkennbaren äußeren Umstände im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftigen Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen (BayObLG MDR 86, 956, BGH VI. ZS NJW 81, 745) oder ob gar ein dringender Tatverdacht ausreicht (OLG Zweibrücken NJW 81, 2016).

  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 151/78

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Notwehr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    5 St 43/86">MDR 1986, 956 und BGH, 1980-11-18, VI ZR 151/78, NJW 1981, 745) oder ob gar ein dringender Tatverdacht ausreicht (vergleiche OLG Zweibrücken, 1981-03-13, 1 Ss 35/80, NJW 1981, 2016).

    Der Wortlaut der Vorschrift läßt nicht eindeutig erkennen, ob ein Festnahmerecht nur dann besteht, wenn eine Straftat wirklich begangen ist (so KG VRS 45 Nr. 12; KM, 39. Aufl. § 127 StPO Rdn. 8; etwas einschränkend OLG Hamm NJW 77, 590) oder ob es ausreicht, daß die erkennbaren äußeren Umstände im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftigen Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen (BayObLG MDR 86, 956, BGH VI. ZS NJW 81, 745) oder ob gar ein dringender Tatverdacht ausreicht (OLG Zweibrücken NJW 81, 2016).

  • BayObLG, 30.05.1986 - RReg. 5 St 43/86

    Auf frischer Tat betroffen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    Der Wortlaut der Vorschrift läßt nicht eindeutig erkennen, ob ein Festnahmerecht nur dann besteht, wenn eine Straftat wirklich begangen ist (so KG VRS 45 Nr. 12; KM, 39. Aufl. § 127 StPO Rdn. 8; etwas einschränkend OLG Hamm NJW 77, 590) oder ob es ausreicht, daß die erkennbaren äußeren Umstände im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftigen Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen (BayObLG MDR 86, 956, BGH VI. ZS NJW 81, 745) oder ob gar ein dringender Tatverdacht ausreicht (OLG Zweibrücken NJW 81, 2016).
  • RG, 05.05.1892 - 1203/92

    Steht dem Eigentümer ein unbeschränktes Recht zum Schutze seines Eigentumes zu,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    Auch dies schließt die Rechtswidrigkeit eines Angriffs und damit ein Notwehrrecht des Angeklagten gemäß § 32 StGB aus (RGSt 23, 116).
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

    Festnahmerecht nach § 127 StPO

    e) Dagegen wäre der Angeklagte (nur) wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu bestrafen, wenn sich D. gegen seine rechtmäßige "Fixierung" am Boden - gegen die ihm kein Notwehrrecht zustand (vgl. BGH StV 1993, 241, 242; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1998 - 5 StR 52/98; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 599; OLG Hamm NStZ 1998, 370) - tätlich zur Wehr gesetzt hat oder wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann.
  • OLG Koblenz, 05.05.2008 - 1 Ss 31/08

    Rechtmäßigkeit körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte aus Anlass einer Festnahme

    Für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" reicht es aus, wenn die Gesamtschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulässt (BGH NJW 1981, 745 ; BayObLGSt 1986, 52; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 599 ; OLG Hamm NStZ 1998, 370 ).
  • AG Hamburg, 30.10.2006 - 644 C 402/05
    Denn die Handlungen des Zeugen L. waren jedenfalls gemäß § 229 BGB gerechtfertigt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.7.1991 - 2 Ss 223/91, NJW 1991, 2716 f. sub III. 2.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.6.1979 - 3 Ss 113/79, VRS 58 [1980], 393 f.; AG Grevenbroich, Urt. v. 26.9.2000 - 5 Ds 6 Js 136/00, NJW 2002, 1060, 1061 f.; s. ferner zu den Voraussetzungen des § 229 BGB: LG Hamburg, Urt. v. 20.9.1995 - 317 S 121/95, ZUM 1996, 430 f.; vorgehend AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 6.3.1995, 6 C 219/94, ZUM 1996, 428 ff.).

    Damit war die erforderliche Fluchtgefahr i.S. der §§ 230 Abs. 3 BGB, 918 ZPO gegeben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.7.1991 - 2 Ss 223/91, NJW 1991, 2716 f. sub III. 2.; zur Flucht bei rechtswidrigen Filmaufnahmen LG Hamburg, Urt. v. 20.9.1995 - 317 S 121/95, ZUM 1996, 430 f.; vorgehend AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 6.3.1995, 6 C 219/94, ZUM 1996, 428 ff.).

    Auch kann trotz der Verweisung in § 230 Abs. 3 BGB auf § 918 ZPO davon ausgegangen werden, dass die Feststellung der Personalien durch den BGS als "obrigkeitliche Hilfe", jedenfalls aber als weniger einschneidendes Mittel i.S. des § 230 Abs. 1 BGB hätte sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.7.1991 - 2 Ss 223/91, NJW 1991, 2716 f. sub III. 2.).

    Auch bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Wege der Selbsthilfe kann in Maßen die Anwendung körperlicher Gewalt zulässig sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.7.1991 - 2 Ss 223/91, NJW 1991, 2716 f.; AG Grevenbroich, Urt. v. 26.9.2000 - 5 Ds 6 Js 136/00, NJW 2002, 1060, 1061 f.).

  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

    Jedoch besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass die Stellungnahme nur dann der Vorschrift des § 81 StPO entspricht, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat (OLG Celle NStZ 91, 599; OLG Karlsruhe StV 84, 369; MDR 84, 72; OLG Düsseldorf StV 98, 638; StV 93, 571; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 11 m.w.N.).

    In solchen Fällen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Vorführung des Angeklagten vor das Gericht zu veranlassen und insoweit den durch § 80 StPO vorgezeichneten Weg zu gehen (vgl. OLG Celle NStZ 1991, 599), um dem Sachverständigen vor der vorgeschriebenen Anhörung die Möglichkeit zu bieten, einen persönlichen Eindruck von der zu begutachtenden Person zu gewinnen.

  • OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13

    Strafverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks

    Von der Möglichkeit, den Angeklagten zwangsweise zur Anhörung durch das Gericht vorführen zu lassen und zu dieser Anhörung die Sachverständige hinzuzuziehen (§ 80 StPO), damit auch sie sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 81 Rdz. 11 m.w.N.; OLG Celle NStZ 1991, 599), hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
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