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   BGH, 30.10.1990 - 5 StR 447/90   

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https://dejure.org/1990,3693
BGH, 30.10.1990 - 5 StR 447/90 (https://dejure.org/1990,3693)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1990 - 5 StR 447/90 (https://dejure.org/1990,3693)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 447/90 (https://dejure.org/1990,3693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung - Überzeugung des Gerichts - Beibringung von Beweismitteln - Richtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 26

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 144
  • StV 1991, 50
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.03.1988 - 3 StR 567/87

    Schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - 5 StR 447/90
    Auf die tatsächlich eingenommene innere Haltung des ehrenamtlichen Richters kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr die Sicht des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 1.
  • BayObLG, 23.08.2021 - 201 ObOWi 907/21

    Freispruch - Zeitpunkt der Glaubhaftmachung für die Befreiung von der

    Vielmehr reicht es aus, dass durch die beigebrachten Beweismittel in einem hinreichenden Maß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - 5 StR 447/90 = StV 1991, 50 = NStZ 1991, 144).
  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 360/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Verfahren der Richterablehnung

    Dagegen ist es gemäß § 26 Abs. 2 und 3 StPO grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, von sich aus Zeugen zu hören oder vernehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 -, BGHSt 21, 334 ; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 447/90 -, NStZ 1991, S. 144; Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 46. Aufl., § 26 Rn. 7; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Aufl., § 26 Rn. 4; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 25. Aufl., § 45 Rn. 20; Bockemühl, in: KMR Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 26 Rn. 8; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 26 Rn. 9).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 504/99

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Es genügt aber schon, daß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit in hinreichendem Maße dargetan ist (BGHSt 21, 334, 350; BGH NStZ 1991, 144).
  • KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Sinn und Zweck des Instituts der

    Die Glaubhaftmachung, die ausweislich § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann, erfordert, dass die behaupteten Tatsachen soweit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie im hinreichenden Maße für wahrscheinlich hält (vgl. BGH NStZ 1991, 144; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn. 7 und § 45 Rn. 10; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.1999 - 2 Ws 354/99

    Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

    Glaubhaftmachung im Sinne der §§ 45, 329 Abs. 3 StPO bedeutet nicht, daß dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache zu vermitteln ist; es genügt vielmehr, daß ihm durch das beigebrachte Beweismittel in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichendem Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan wird (vgl. BGH, NStZ 1991, 144; KK-Pfeiffer, a.a.O., § 26 Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.1999 - 2 Ws 355/99

    Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

    Glaubhaftmachung im Sinne der §§ 45, 329 Abs. 3 StPO bedeutet nicht, daß dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache zu vermitteln ist; es genügt vielmehr, daß ihm durch das beigebrachte Beweismittel in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichendem Maße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan wird (vgl. BGH, NStZ 1991, 144; KK-Pfeiffer, a.a.O., § 26 Rdnr. 4).
  • AG Leipzig, 29.05.2013 - 201 Ds 812 Js 57702/11

    Ablehnung, Besorgnis, Befangenheit, Plädoyer, Verteidiger, Urteilsabsetzung

    Glaubhaftmachung im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass die behaupteten Tatsachen soweit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält (BGH 21, 334, 350; NStZ 91, 144).
  • OLG Jena, 28.12.2007 - 1 Ws 166/07

    Wiedereinsetzung

    Glaubhaftmachung bedeutet, dass die behaupteten Tatsachen so weit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält (BGH 21, 334, 350 [richtig: BGHSt 21, 334, 350 - d. Red.] ; NStZ 91, 144; BayObLG JZ 56, 340; Düsseldorf NJW 85, 2207), wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen auch vom Maß der Plausibilität abhängen, die das Vorbringen aufweist (LK-Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 45, Rn. 10; SK/Weßlau, StPO, 31. Lief., § 45 Rn. 17).
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