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   BGH, 18.02.1992 - KRB 13/91   

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https://dejure.org/1992,2246
BGH, 18.02.1992 - KRB 13/91 (https://dejure.org/1992,2246)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1992 - KRB 13/91 (https://dejure.org/1992,2246)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - KRB 13/91 (https://dejure.org/1992,2246)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bußgeldbescheid - Anfechtung - Wiederaufnahme des Verfahrens - Ziel der Wiederaufnahme - Bemessung der Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 79 Abs. 1; OWiG § 85; StPO § 363 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1130
  • NStZ 1992, 391
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

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  • BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens -

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  • BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe

    Allerdings hat dieser in seinen Beschlüssen in wistra 1991, 268, und vom 18. Februar 1992 KRB 13/91 (NJW Rechtsprechungs-Report 1992, 1130) ausgeführt, die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils sei ein Umstand, der zu einer weiteren, von § 17 Abs. 1 OWiG (§ 13 Abs. 1 OWiG a.F.) und § 38 Abs. 4 GWB a.F. (§ 81 Abs. 2 GWB) unabhängigen Bußgeldrahmenverschiebung führen könne.
  • OLG Zweibrücken, 19.03.1996 - 2 Ws 57/86
    Seinem Wortlaut nach setzt die Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG ein rechtskräftiges Strafurteil voraus (BGH NStZ 1992, 391 ; BayObLG NJW 1962, 2166; Kneser AÖR 89, 129).

    Selbst wenn man den Begriff "Strafurteil" in § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht im streng formalen strafprozessualen Sinn versteht (so aber für den Fall der Wiederaufnahme gegen einen Bußgeldbescheid BayObLG NJW 1962, 2166), sondern extensiv auslegt und auf jedes hoheitliche Erkenntnis bezieht, das auf strafprozessualen Regeln beruht (Wasserburg aaO und ausdrücklich für den Fall des Bußgeldbescheides die herrschende Meinung: Göhler wistra 1984, 89; und OWiG 11. Aufl. § 85 Rdn. 15; Löwe/Rosenberg-Gössel aaO, vor §§ 359 Rdnr. 145; Maunz aaO, Rdn. 10; KK-Schmidt aaO, vor § 359 Rdn. 20; offengelassen in BGH NStZ 1992, 391 ), kommt eine analoge Anwendung auf gerichtliche Einstellungen nach § 153 Abs. 2 StPO nicht in Betracht.

    Deshalb handelt es sich bei § 79 Abs. 1 BVerfGG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die auf andere strafprozessuale Erkenntnisse nur anwendbar ist, wenn die "Unerträglichkeitsgrenze" erreicht ist und das elementare Rechtsgefühl es gebietet, dem Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, unter Durchbrechung der Rechtskraft das Verfahren noch einmal aufzurollen (Göhler wistra 1984, 89; Wasserburg aaO; Kneser aaO; Reiser NJW 1962, 864; Löwe/Rosenberg-Gössel aaO, vor § 359 Rdn. 144; Wagner aaO; Dingeldey aaO; BGH NStZ 1992, 391 ).

  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

    Die bloße theoretische Möglichkeit der Wiederaufnahme von Bußgeldverfahren entsprechend § 79 Abs. 1 BVerfGG (vgl. dazu BGH vom 18.2.1992 NStZ 1992, 391; HessVGH vom 30.8.1979 NJW 1980, 2723; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 Rn. 39 m. w. N.) reicht zur Begründung eines objektiven Interesses an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der außer Kraft getretenen Vorschrift nicht aus.
  • BGH, 28.11.1996 - StB 12/96

    Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit

    Der Bestandskraft der rechtskräftigen Entscheidung könnte dann wieder Vorrang vor dem Gebot der richtigen Entscheidung im Einzelfall einzuräumen sein, zumal es auch nicht mehr darum geht, eine nichtige Norm aus dem Urteil zu tilgen und auf diesem Wege einen Verfassungsverstoß des Gesetzgebers wiedergutzumachen (vgl. BGH NStZ 1992, 391 zu § 85 OWiG und § 79 Abs. 1 BVerfGG).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    In aller Regel wird der Mehrerlös höher sein als der wirtschaftliche Vorteil, weil jener anders als dieser die Mehreinnahmen ohne Abzug der damit verbundenen Kosten und Steuern erfasst (vgl. auch das BGH-Urteil vom 18. Februar 1992 KRB 13/91, wistra 1992, 267 ).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1996 - 9 K 208/94

    Minderung des Gewinns durch Geldbußen, die das Bundeskartellamt festgesetzt hat;

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  • OLG Celle, 19.12.2001 - Not 30/01

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar wegen Beurkundungen außerhalb des

    Indessen wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke, eine andere Bußgeldbemessung aufgrund desselben Gesetzes herbeizuführen auch für einen auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig (vgl. BGH NStZ 1992, 391 zu § 85 OWiG).
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