Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 24.03.1992

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92, 3 Ws 238/92   

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https://dejure.org/1992,1391
OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92, 3 Ws 238/92 (https://dejure.org/1992,1391)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.1992 - 3 Ws 206/92, 3 Ws 238/92 (https://dejure.org/1992,1391)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - 3 Ws 206/92, 3 Ws 238/92 (https://dejure.org/1992,1391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 795
  • NStZ 1992, 402
  • NStZ 1992, 604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 10.01.1985 - 4 Ws 336/84
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Die entsprechenden Entscheidungen sind demgemäß auch nicht im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO ergangen, sondern auf Beschwerde gegen eine die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnende Entscheidung des Tatrichters (vgl. KG StV 1985, 67 ; OLG Hamburg JR 1983, 259 [260]; OLG Saarbrücken NJW 1975, 941 [942]; OLG München NJW 1970, 156 [157]; OLG Karlsruhe NJW 1969, 1682 [1683]; OLG Frankfurt NJW 1968, 2117 [2118]).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.1974 - Ws 307/74

    Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Verlängerung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Die entsprechenden Entscheidungen sind demgemäß auch nicht im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO ergangen, sondern auf Beschwerde gegen eine die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnende Entscheidung des Tatrichters (vgl. KG StV 1985, 67 ; OLG Hamburg JR 1983, 259 [260]; OLG Saarbrücken NJW 1975, 941 [942]; OLG München NJW 1970, 156 [157]; OLG Karlsruhe NJW 1969, 1682 [1683]; OLG Frankfurt NJW 1968, 2117 [2118]).
  • OLG Hamburg, 18.10.1982 - 2 Ws 292/82

    Aufhebung des Haftbefehls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Die entsprechenden Entscheidungen sind demgemäß auch nicht im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO ergangen, sondern auf Beschwerde gegen eine die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnende Entscheidung des Tatrichters (vgl. KG StV 1985, 67 ; OLG Hamburg JR 1983, 259 [260]; OLG Saarbrücken NJW 1975, 941 [942]; OLG München NJW 1970, 156 [157]; OLG Karlsruhe NJW 1969, 1682 [1683]; OLG Frankfurt NJW 1968, 2117 [2118]).
  • BGH, 21.05.1986 - 6 StE 4/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Soweit die Hauptverhandlung unterbrochen oder ausgesetzt wird, beginnt die Prüfungsfrist von neuem, so daß die Beachtung des Beschleunigungsgebots für diese Ausnahmen wiederum gewährleistet ist (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 422 ).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Die Generalstaatsanwaltschaft machte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1992, 402) und auf § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend, dem Oberlandesgericht sei seit Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Görlitz am 29. August 2003 die Entscheidungskompetenz in der Frage der Haftfortdauer entzogen.

    Im angegriffenen Beschluss hält der Strafsenat eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr für veranlasst, "weil seine Prüfungskompetenz mit dem Beginn der Hauptverhandlung geendet (habe) (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 m. Anm. Keller NStZ 1992, 604; OLG Düsseldorf MDR 1992, 70 m. Anm. Paeffgen NStZ 1992, 531)".

    Das Oberlandesgericht habe keine eigene Entscheidung getroffen, sondern einfach vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NStZ 1992, 402) abgeschrieben, Literatur und Rechtsprechung gleichsam blind zum Beleg der eigenen Ansicht zitiert und sich nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers befasst, obwohl hierzu Veranlassung bestanden habe.

    Im Hinblick auf §§ 121, 122 StPO ist verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, dass der Strafsenat - wie der Beschwerdeführer moniert - die Begründung nahezu wortgleich aus der zu einer parallelen Fallkonstellation ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NStZ 1992, 402 übernommen hat.

    Gegen die Annahme einer evident falschen Rechtsanwendung der §§ 121, 122 StPO spricht bereits, dass die Kommentarliteratur zu § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO, soweit sie die vom angegriffenen Beschluss in Ergebnis und Begründung übernommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NStZ 1992, 402 erwähnt, diese weder als offensichtlich unhaltbar noch auch nur als möglicherweise unzutreffend bewertet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 121 Rn. 31; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl. 2002, § 121 Rn. 8; Boujong, in: KK StPO, 5. Aufl. 2003, § 121 Rn. 5, 29; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 121 Rn. 19); Keller pflichtet ihr in seiner im angegriffenen Beschluss zitierten Anmerkung (NStZ 1992, 604) ausdrücklich bei.

  • KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05

    Untersuchungshaft: Dauer der Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im

    Das gilt auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde einen in diesem Verfahren ergangenen Haftfortdauerbeschluss eines Strafsenates des OLG aufgehoben und die Sache an denselben Senat zurückverwiesen hat (Anschluss an OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 f. und OLG Dresden NStZ 2004, 644 f.).

    Zwar hat die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zur Folge, dass das Ausgangsverfahren in den Zustand vor Ergehen dieser Entscheidung (status quo ante) zurückversetzt wird (vgl. Schmidt-Bleibtreu in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rdnr. 26; Stark in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG 2. Aufl., § 95 Rdnr. 72), doch ist das Oberlandesgericht auch in diesem Verfahren der erneuten besonderen Haftprüfung an die in den maßgeblichen einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften im Einzelnen enthaltenen Regelungen gebunden (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; OLG Dresden NStZ 2004, 644, 645).

  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 OBL 73/07

    Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung

    Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung wird aber vielfach geschlossen, dass die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts in jedem Falle mit Beginn der Hauptverhandlung endet (OLG Düsseldorf, NStZ 92, 402 mit zustimmender Anmerkung Keller, NStZ 92, 604; KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2006; OLG Dresden, NStZ 04, 644 mit ablehnender Anmerkung Wilhelm; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.2004, 2 Ws 71/04; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 5; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121, Rdnr. 19).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20

    Haftprüfungsverfahren: Beendigung der Prüfungskompetenz des OLG mit Beginn der

    Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte).

    Diese lebt auch nicht wieder auf, weil eine rechtzeitige Haftprüfung versehentlich unterblieb (ebenso Keller NStZ 1992, 604).

  • OLG Celle, 30.07.1996 - HEs 22/96
    »Für eine Entscheidung nach §§ 121, 122 , StPO ist kein Raum, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der Akten mit der Hauptverhandlung begonnen wird (BGH bei Schmidt MDR 1988, 357; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 ).

    Denn ebenso wie bei der Sechs-Monats-Prüfung (vgl. BGH Beschluß vom 05.05.1987 - 3 StE 1/87-, bei Schmidt MDR 1988, 357; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 mit Anm. Keller NStZ 1992, 604) führt auch bei den weiteren Haftprüfungen bereits die rechtzeitige Vorlage der Akten zum Ruhen des Fristenlauf ( §§ 121 Abs. 3 Satz 1, 122 Abs. 4 StPO ).

  • OLG Brandenburg, 28.02.2020 - 1 Ws 170/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Beginn der

    Die Prüfung des Oberlandesgerichts kann sich daher nur auf die Frage erstrecken, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft im Zeitpunkt seiner aktuellen Befassung gerechtfertigt ist, nicht aber darauf, ob in der Vergangenheit erlittene Untersuchungshaft gerechtfertigt war (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 795-796; OLG Dresden NStZ 2004, 644; KG, Beschluss vom 8. November 2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06) -, juris).
  • OLG Hamm, 21.04.2009 - 3 OBL 12/09

    Haftprüfung nach Urteil

    Die Prüfung durch das Oberlandesgericht dient der Beachtung des Beschleunigungsgebots bis zum Beginn der Hauptverhandlung bzw. nach einer etwaigen Aussetzung bis zum Neubeginn, nicht jedoch in laufender Hauptverhandlung oder nach Erlass eines Urteils im oben genannten Sinne (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402).
  • OLG Dresden, 04.09.2003 - 2 Ws 477/03

    Haftprüfung nach Beginn der Hauptverhandlung

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  • OLG Hamm, 26.07.2007 - 3 Ws 421/07

    Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung

    Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung wird aber vielfach geschlossen, dass die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts in jedem Falle mit Beginn der Hauptverhandlung endet (OLG Düsseldorf, NStZ 92, 402 mit zustimmender Anmerkung Keller, NStZ 92, 604; KG Berlin, Beschluß vom 08.11.2006; OLG Dresden, NStZ 04, 644 mit ablehnender Anmerkung Wilhelm; OLG Koblenz, Beschluß vom 11.02.2004, 2 Ws 71/04; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 5; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121, Rdnr. 19).
  • OLG Bremen, 28.10.2020 - 1 HEs 2/20
    Daher ruht der Fristenlauf auch dann weiter, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der Akten zum Oberlandesgericht sodann die Hauptverhandlung eröffnet wird, bevor das Oberlandesgericht entscheiden konnte, und eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts besteht im Hinblick auf die vor Ablauf der Frist begonnene Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils nicht (so auch KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2006 - (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), juris Rn. 5, StV 2007, 593; OLG Celle, Beschluss vom 30.07.1996 - HEs 22/96, juris Ls., NdsRpfl 1997, 34; OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2003 - 2 Ws 477/03, juris Ls., NStZ 2004, 644; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.1992 - 3 Ws 206/92, juris Ls., …
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00

    Kommission / Finnland

  • OLG Hamm, 10.07.2012 - 1 Ws 336/12

    Ruhen, Frist, Beginn der Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 08.01.1998 - 2 BL 426/97

    Entscheidung nicht veranlasst, keine Entscheidung, Hauptverhandlung,

  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 2 OBL 4/09
  • OLG Dresden, 04.12.2007 - 1 AK 30/07

    Strafsenat: Keine Haftprüfung im Fall Tom W.

  • OLG Hamm, 21.03.2000 - 4 BL 29/00

    Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen, Berechnung der Sechsmonatsfrist, Hemmung

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 4 BL 59/99

    Entscheidung nicht veranlaßt, Hemmung während Hauptverhandlung, rechtzeitige

  • OLG Hamm, 19.01.2010 - 2 (5) OBL 2/10
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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1923
BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91 (https://dejure.org/1992,1923)
BayObLG, Entscheidung vom 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91 (https://dejure.org/1992,1923)
BayObLG, Entscheidung vom 24. März 1992 - RReg. 4 St 159/91 (https://dejure.org/1992,1923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen; Anklagesatz; Steuerhinterziehung; Vergleichsberechnung; Geschuldet; Tatsächlich; Steuer

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 889
  • NStZ 1992, 402
  • NStZ 1992, 403
  • BayObLGSt 1991, 6
  • BayObLGSt 1992, 32
  • BayObLGSt 1993, 32
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 26.05.1988 - 3 Ws 85/87
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in NJW 1989, 2145 = wistra 1988, 365 = JR 1989, 435 mit Anm. Rieß und in NStZ 1991, 99 = wistra 1991, 32 hat es für erforderlich gehalten, dass eine Anklageschrift wegen Steuerhinterziehung, wenn diese ihre Umgrenzungsfunktion erfüllen soll, folgende Angaben enthalten muss:.

    Durch die unrichtige Jahreserklärung wird der durch die unrichtigen Voranmeldungen bewirkte Erfolg der Umsatzsteuerverkürzung lediglich bekräftigt, so dass in ihr nur eine mitbestrafte Nachtat erblickt werden kann (OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366 m.w.N.).

    Es fehlt auch die Angabe ihrer Mindestzahl und - mangels Zuordnung der hinterzogenen Steuerbeträge zu den Einzelakten - auch an der Möglichkeit, diese gegeneinander abzugrenzen (vgl. OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 369).".

    In den Beschlüssen vom 261.5.1988 (NJW 1989, 2145) und 23.12.1981 (NStZ 1982, 335 ) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf über sofortige Beschwerden entschieden.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1990 - 5 Ss 203/90
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in NJW 1989, 2145 = wistra 1988, 365 = JR 1989, 435 mit Anm. Rieß und in NStZ 1991, 99 = wistra 1991, 32 hat es für erforderlich gehalten, dass eine Anklageschrift wegen Steuerhinterziehung, wenn diese ihre Umgrenzungsfunktion erfüllen soll, folgende Angaben enthalten muss:.

    In dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.1990 (NStZ 1991, 99 ) war die Rechtsansicht nicht entscheidungserheblich, denn der Senat sah die Darstellung der steuerrechtlichen Seite in den Strafbefehlen als hinreichend konkretisiert ab.

  • BGH, 11.05.1982 - 5 StR 181/82

    Verschweigen des erzielten Umsatzes einer GmbH sowie der sich daraus ergebenden

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Es sei nur am Rande bemerkt, dass die Auffassung, die falsche Angaben in den Voranmeldungen wiederholende Umsatzsteuerjahreserklärung sei eine mitbestrafte Nachtat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung nicht übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 335 ; wistra 1992, 93/94).

    In den Beschlüssen vom 261.5.1988 (NJW 1989, 2145) und 23.12.1981 (NStZ 1982, 335 ) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf über sofortige Beschwerden entschieden.

  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Der Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO muss nach Auffassung des Senats ausdrücklich ergehen (ebenso SchlHOLG SchlHA 1990, 117; KK/Schoreit StPO 2.Aufl. § 154 Rn. 36; Schoreit NStZ 1985, 219; Kleinknecht/Meyer § 154 Rn. 22; Rieß GA 1981, 37 ; a.M. in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung OLG Celle NStZ 1985, 218; Beulke JR 1986, 50/51).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.3.1980 - 2 StR 5/80 (zitiert bei Rieß GA 1981, 37 ) nicht angenommen, in dem entgegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erlassenen Sachurteil sei ein stillschweigender Wiederaufnahmebeschluss zu sehen.

  • BGH, 20.03.1980 - 2 StR 5/80

    Aufhebung eines Urteils und teilweise Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.3.1980 - 2 StR 5/80 (zitiert bei Rieß GA 1981, 37 ) nicht angenommen, in dem entgegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erlassenen Sachurteil sei ein stillschweigender Wiederaufnahmebeschluss zu sehen.

    Bei einer die Einstellung missachtenden Sachentscheidung ist dies selbstverständlich (BGH Beschluss vom 20.3.1980 2 StR 5/80 [s.o.]).

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Es sei nur am Rande bemerkt, dass die Auffassung, die falsche Angaben in den Voranmeldungen wiederholende Umsatzsteuerjahreserklärung sei eine mitbestrafte Nachtat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung nicht übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 335 ; wistra 1992, 93/94).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    "Die Anklageschrift schildert im Anklagesatz lediglich unterlassene Buchungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung, die als Vorbereitungshandlungen völlig unerheblich sind, solange sie nicht ihren Niederschlag in den Steuererklärungen gefunden haben (BGHSt 21 [richtig: 31], 225, 226 und BGH MDR 85, 684, 685).
  • BayObLG, 29.01.1991 - RReg. 4 St 9/91

    Steuerhinterziehung; Unterlassen; Mittäter; Aufklärung; Pflicht

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    a) Zu den Anforderungen an Anklage und Eröffnungsbeschluss im Hinblick auf ihre Umgrenzungsfunktion hat sich der Senat bereits eingehend geäußert (BayObLGSt 1991, 6/10 = wistra 1991, 195 ).
  • BGH, 17.07.1968 - 3 StR 117/68

    Verfahrenshindernis nach Urteilserlaß

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Auch hier ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine Einstellung des Verfahrens möglich, weil das Rechtsmittelgericht mangels Erfüllung der Rechtszugsvoraussetzungen sich mit der Sache nicht befassen kann, mit anderen Worten, weil das Verfahren nicht wirksam bei ihm anhängig gemacht worden ist (BGHSt 16, 115; 22, 213/216; BayObLGSt 1953, 82/84; Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 24. Aufl. Einl. Kap.11 Rn. 25; KK/Pikart StPO 2.Aufl. § 344 Rn. 22; KMR/Sax StPO 7 Aufl. Einl. IX Rn. 13; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rn. 159).
  • BGH, 16.06.1961 - 1 StR 95/61

    Mangelhafte Revisionsbegründung II

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91
    Auch hier ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine Einstellung des Verfahrens möglich, weil das Rechtsmittelgericht mangels Erfüllung der Rechtszugsvoraussetzungen sich mit der Sache nicht befassen kann, mit anderen Worten, weil das Verfahren nicht wirksam bei ihm anhängig gemacht worden ist (BGHSt 16, 115; 22, 213/216; BayObLGSt 1953, 82/84; Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 24. Aufl. Einl. Kap.11 Rn. 25; KK/Pikart StPO 2.Aufl. § 344 Rn. 22; KMR/Sax StPO 7 Aufl. Einl. IX Rn. 13; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rn. 159).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

  • OLG Celle, 04.04.1984 - 1 Ss 117/84
  • BayObLG, 05.05.1953 - RReg. 1 St 56/53

    Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen und das Fehlen von Verfahrenshindernissen

  • OLG Köln, 30.07.1999 - Ss 343/99

    Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

    Versäumnisse allein in der Erfüllung dieser Informationsfunktion stellen keinen wesentlichen Mangel dar und berühren daher die Wirksamkeit - im Sinne der Eignung als Grundlage für das weitere Verfahren - nicht (BGH a.a.O.; Kurz a.a.O. § 66 Rdnr. 43; vgl. für das Strafverfahren: BayObLG wistra 1991, 195 m. w. Nachw.; MDR 1992, 889, 890; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 200 Rz. 58; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 200 Rdnr. 23).
  • BGH, 26.10.2006 - 3 StR 290/06

    Sexueller Missbrauch (Aufklärungspflicht; Überzeugungsbildung)

    Da die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht erfüllt sind, insbesondere der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche Wiederaufnahmebeschluss nicht vorliegt und eine stillschweigende Wiederaufnahme - was sich bereits aus dem Wortlaut von § 154 Abs. 5 StPO ergibt - zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht genügt, bildet der Einstellungsbeschluss vom 28. März 2006 ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des dem Beschluss nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO zwingt (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 1980 - 2 StR 5/80; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 154 Rdn. 82; BayObLG NStZ 1992, 403).
  • OLG München, 30.01.2006 - 5St RR 206/05

    Umgrenzungsfunktion des Anklagesatzes - Feststellung von Einzeltaten -

    Einzelheiten der insoweit dargestellten Taten können auch noch in der Hauptverhandlung durch gerichtliche Hinweise eingeführt oder klargestellt werden (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BGHSt 40, 44.; BayObLGSt 1991, 6/9 ff.; KK/Tolksdorf StPO 5.Aufl. § 200 Rn. 3, 29 ff, 34 f. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 200 Rn. 7 ff).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 2 Ss 168/07

    Anforderungen an die Wiederaufnahme eines mangels hinreichenden Tatverdachts

    Die durch das Amtsgericht am 20. Oktober 2006 beschlossene vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beendete die gerichtliche Anhängigkeit und schuf ein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197, 198 = NStZ 1982, 40; BayObLG NStZ 1992, 403; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 306; Meyer-Goßner a.a.O. § 154 Rdn. 17).
  • OLG Köln, 15.08.2000 - Ss 333/00
    Unzulänglichkeiten allein in der Erfüllung ihrer Informationsfunktion haben noch nicht die Unwirksamkeit der Anklageschrift zur Folge (BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350 f.; BGH NJW 1996, 206; BayObLGSt 1991, 6, 10 = wistra 1991, 195 m. w. Nachw.; BayObLG MDR 1992, 889, 890; Rieß a.a.O. § 200 Rdnr. 58; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 2 Ss 124/03

    Unwirksamkeit einer Anklage mangels hinreichender Konkretisierung und

    Ob darüber hinaus auch ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurde erforderlich ist (für dieses Erfordernis OLG Düsseldorf a.a.O.; dagegen BayObLG NStZ 1992, 403), kann vorliegend dahinstehen.
  • LG Frankfurt/Main, 28.03.1996 - 13 KLs 94 Js 36385/88
    Die Schilderung der eigentlichen Tathandlung erfordert im Fall der Steuerhinterziehung Angaben mindestens dazu, weshalb abgegebene Steuererklärungen - bezogen auf die tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll - unrichtig sind und dass der Steuerpflichtige die Finanzbehörden bewusst getäuscht hat (BayObLG, wistra 1992, 238 ; OLG Düsseldorf, wistra 1991, 32).
  • OLG Oldenburg, 04.04.2005 - Ss 8/05

    Bestimmung des Verfahrensgegenstandes durch einen zuvor erlassenen Strafbefehl;

    Insoweit wird der Strafbefehl - unter Berücksichtigung seiner Anlage - auch den für ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung spezifizierten Anforderungen an den Inhalt eines Strafbefehls gerecht, wie sie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NStZ 19991, 99) aufgestellt hat, so dass offen bleiben kann, ob dieser Entscheidung zu folgen ist (ablehnend u.a. OLG Karlsruhe, wistra 1994, 319 und BayObLG, MDR 1992, 889).
  • OLG Köln, 07.12.1999 - Ss 484/99

    Strafbarkeit des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Strafbarkeit

    Dem ist jedoch das BayObLG (MDR 1992, 889, 890) zu Recht nicht gefolgt, weil die Steuerverkürzung schon durch die Angabe der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, die Beschreibung des Täterverhaltens und die Angabe, für welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum die Erklärungs- oder Anmeldepflicht verletzt wurde, unverwechselbar umschrieben wird und damit eindeutig von anderen möglichen Hinterziehungshandlungen des Täters abgegrenzt wird.
  • OLG Koblenz, 25.04.2001 - 1 Ws 244/01

    Einstellung, Verfahrenshindernis, Wiederaufnahme, Zuständigkeit

    Sie beendet die gerichtliche Anhängigkeit der von ihr betroffenen Anklagevorwürfe und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis, welches nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss des dafür zuständigen Gerichts beseitigt werden kann (BayObLG NStZ 92, 403 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 53 Ss 43/18

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens ohne förmlichen

  • OLG Brandenburg, 26.07.2006 - 1 Ss 37/06

    Steuerstrafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung für ausländische Arbeitnehmer:

  • BayObLG, 24.01.1995 - 3 ObOWi 2/95
  • BayObLG, 08.03.1996 - 4St RR 36/96

    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Rechtmittelbeschränkung auf den

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - 1 RVs 50/10
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