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   BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91   

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https://dejure.org/1991,2308
BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91 (https://dejure.org/1991,2308)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1991 - 4 StR 291/91 (https://dejure.org/1991,2308)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - 4 StR 291/91 (https://dejure.org/1991,2308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 297
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.10.1985 - 4 StR 516/85

    Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel bei

    Auszug aus BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91
    Es konnte nämlich ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter auch unter Berücksichtigung sämtlicher von dem Angeklagten in der Revision angeführter Milderungsgründe (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1986, 271 sowie BGHR, StGB § 223 a I Strafzumessung 2) auf eine noch darunter liegende Strafe erkennen würde.
  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88

    Körperverletzung - Reizung zum Zorn - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91
    Es konnte nämlich ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter auch unter Berücksichtigung sämtlicher von dem Angeklagten in der Revision angeführter Milderungsgründe (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1986, 271 sowie BGHR, StGB § 223 a I Strafzumessung 2) auf eine noch darunter liegende Strafe erkennen würde.
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Neben der Möglichkeit, über § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Rechtsfolgenentscheidung zu treffen, haben die Revisionsgerichte seit jeher die Befugnis gehabt, von der Aufhebung eines mit einem Strafzumessungsfehler behafteten tatrichterlichen Urteils abzusehen, wenn der Zumessungsfehler keine Auswirkungen auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen gehabt hat (vgl. bereits RGSt 39, 155 ; OLG Celle, Urteil vom 1. Dezember 1948 - Ss 524/48 -, NJW 1949, S. 600; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 -, NStZ 1992, S. 297).
  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91

    Strafzumessung: Strafmilderung infolge Verfahrensverzögerung

    Deshalb hält der Senat eine abschließende Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für angemessen (vgl. auch BGH Beschluß vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 -).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 1 Ss 16/09

    Betrug: Unberechtigter Bezug von Trennungsgeld während Tätigkeit als

    § 354 Abs. 1 StPO ist nämlich dann analog anwendbar, wenn die Verfahrenslage jedes Ermessen über Art und Höhe der Rechtsfolge ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 103; BGH NStE Nr. 4, BGH NStZ 1992, 78; BGH NStZ 1992, 297; BGH NStZ 2003, 293; OLG Düsseldorf VRS 82, 455; OLG Stuttgart NJW 2006, 1222, 1224).
  • BGH, 14.01.2004 - 2 StR 445/03

    Tateinheit bei Raub und Körperverletzung; Strafzumessung (Änderung des

    Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu BGH NStZ 1992, 297 m. Anm. Scheffler; BGH NStZ 2000, 25).
  • BGH, 17.12.1991 - 5 StR 569/91

    Voraussetzung für die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht

    Einer erneuten (dritten) Zurückverweisung der Sache zur Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es hier nicht - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 500/75 -, dem Senatsbeschluß vom 24. Juli 1991 - 5 StR 286/91 -, dem Senatsurteil vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 478/91 - und dem Beschluß des 4. Strafsenats vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 - zugrundelagen.
  • OLG Brandenburg, 21.02.2003 - 1 Ss 7/03

    Verstoß gegen das Nettoeinkommensprinzip bei der Bemessung der Tagessatzhöhe

    Hierzu ist er analog § 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO befugt, weil nach den gesamten Umständen nur eine in dieser Höhe festgelegte Strafe in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1992, 297; siehe ferner: BGH NStZ 1992, 78; OLG Düsseldorf VRS 82, 455).
  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98

    Voraussetzungen einer Bande

    Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert; das Landgericht hat in den - von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen - 14 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in denen er lediglich mit 50 bis 80 Gramm Heroin (mit gleichem Wirkstoffgehalt) Handel getrieben hatte, minder schwere Fälle gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG bejaht und gegen ihn die nämlichen Einzelstrafen verhängt (vgl. BGH NStE StPO Nr. 4 zu § 354; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91; OLG Düsseldorf NStE StPO Nr. 1 zu § 354; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 9 a).
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