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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 05.02.1992 - 1 Ws 10/92   

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https://dejure.org/1992,3616
OLG Saarbrücken, 05.02.1992 - 1 Ws 10/92 (https://dejure.org/1992,3616)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.02.1992 - 1 Ws 10/92 (https://dejure.org/1992,3616)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - 1 Ws 10/92 (https://dejure.org/1992,3616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Untersuchungshaft; Abgabe einer Urinprobe

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 350
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.1992 - 1 Ws 10/92
    a) Eine solche läßt sich aus § 119 Abs. 3 StPO schon deswegen nicht entnehmen, weil auch für den Untersuchungsgefangenen der allgemeine Grundsatz gilt, wie er beispielsweise in § 81 a StPO seinen Niederschlag gefunden hat, wonach niemand verpflichtet werden kann, aktiv an einer Maßnahme mitzuwirken, deren Ergebnis ihn möglicherweise belastet (vgl. dazu BGHSt 34, 39 [45 f]).
  • BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07

    Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des

    Die Anordnung einer Urinkontrolle begegnet daher jedenfalls beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des betroffenen Gefangenen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 Ws 304/05 -, StV 2007, S. 88 m. krit. Anm. Pollähne; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 119 Rn. 13; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 1 Ws 10/92 -, NStZ 1992, S. 350 f.; Thüringisches OLG, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 1 Ws 409/04 -, ZfStrVo 2006, S. 118; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 119 Rn. 78; ablehnend für "Routinekontrollen" LG Traunstein, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 1 Qs 77/03 -, StV 2004, S. 144).
  • OLG Oldenburg, 14.06.2005 - 1 Ws 304/05

    Zulässigkeit einer Disziplinarstrafe gegen einen Untersuchungsgefangenen;

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, ein Untersuchungsgefangener könne nicht zur Abgabe einer Urinprobe verpflichtet werden, weil niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst durch eine eigene aktive Tätigkeit in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten, vgl. OLG Saarbrücken NStZ 1992, 350 unter Hinweis auf BGHSt 34, 39(45).
  • OLG Dresden, 12.05.2004 - 2 Ws 660/03

    Anordnung einer Disziplinarmaßnahme wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe

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  • OLG München, 25.08.2004 - 3 Ws 546/04

    Urinprobe zum Zwecke eines Drogenschnelltests während der Untersuchungshaft

    Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (NStZ 1992, 350 f), das ausgeführt hat, dass es für die Verpflichtung zu der Abgabe einer Urinprobe an einer Rechtsgrundlage fehle, da sich dieses Gericht mit der Sicherheit der Anstalt in seinen Ausführungen nicht näher beschäftigt hat.
  • OLG Jena, 31.01.2005 - 1 Ws 409/04

    Strafprozeßordnung : Körperliche Durchsuchung und Abgabe einer Urinprobe bei

    Zur Abgabe einer Urinprobe war der Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet (siehe OLG Saarbrücken NStZ 1992, 350 [351]).
  • LG Traunstein, 08.07.2003 - 1 Qs 77/03

    Strafprozessrecht: Voraussetzungen für die Anordnung einer Urinkontrolle währen

    In der U-Haft fehlt es für die generelle "Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe an einer Rechtsgrundlage (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluß vom 05.02.1992, NStZ 1992, 350 [351]).
  • OLG Koblenz, 10.08.2000 - 1 Ws 501/00

    Untersuchungshaft, Urinprobe, Drogenkonsum, Disziplinarmaßnahme

    Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen Untersuchungshäftling verpflichtet, aktiv an der Aufklärung eines mutmaßlichen Fehlverhaltens mitzuwirken, welches zugleich den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG erfüllen kann (OLG Saarbrücken NStZ 92, 350).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.12.1991 - 2 Ws 433/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3567
OLG Hamm, 13.12.1991 - 2 Ws 433/91 (https://dejure.org/1991,3567)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.1991 - 2 Ws 433/91 (https://dejure.org/1991,3567)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - 2 Ws 433/91 (https://dejure.org/1991,3567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 350
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

    Die Nachtragsentscheidung im Rahmen des § 56 f. StGB ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahme des § 57 Abs. 1 StGB (so schon OLG Düsseldorf StV 1992, 287; siehe auch Senat in NStZ 1992, 350).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10

    Versagung der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen wegen ungünstiger

    § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ws 341/07

    Bewährungsentscheidung; Bewährungswiderruf; Voraussetzungen; neue Entscsheidung;

    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f. und vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer bedingten Reststrafenaussetzung

    Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • OLG Koblenz, 04.04.2000 - 2 Ws 190/00

    Reststrafaussetzung, Prognose, neue Verurteilung, nicht rechtskräftig

    Denn über die Frage, ob ein Verurteilter weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten begangen hat, hat das mit der Aussetzungsfrage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB befasste Gericht eigenverantwortlich nach dem ihm möglichen Erkenntnisstand zu entscheiden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 Rdnr. 6; OLG Hamm in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf in StV 1992, 287, 288).
  • LG Berlin, 22.01.2010 - 518 Qs 62/09
    Ohne eine rechtskräftige Verurteilung darf das Gericht neue Straftaten bei seiner Prognoseentscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur dann berücksichtigen, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, 2 BvR 235/87, Beschluss vom 14. August 1987, 2 BvR 2314/04, und Beschluss vom 9. Dezember 2004; OLG Hamm, 2 Ws 433/91, Beschluss vom 13. Dezember 1991).
  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 113/97
    Die Straftat muß jedoch zur Überzeugung des für die Prognose zuständigen Gerichts feststehen; hierfür ist in der Regel ein Geständnis erforderlich, insbesondere dann, wenn die Prüfung wie hier außerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt (vgl. zu § 57 StGB Senatsentscheidungen NStZ 1987, 1821; B.v. 17.07.1992 - 1 Ws 122/92 - 08.01,1997 - 1 Ws 346/96 - OLG Hamm NStZ 1992, 350 ; Tröndle StGB § 57 Rdnr. 6 b a.E.; zu § 56 f StGB Senatsentscheidung MDR 1974, 245; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780 ; Tröndle StGB § 56 f Rdnr. 3 b a.E.).
  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 2 Ws 262/99

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, neue Straftat, noch nicht

    Das mit der Aussetzungsfrage gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB befasste Gerichte ist aber nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. Februar 1991 in 2 Ws 571/90 und vom 13. Dezember 1991 in 2 Ws 433/91 = NStZ 1992, 350) berechtigt und verpflichtet, über die Frage, ob der Verurteilte weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten begangen hat, nach Abschluss der von ihm gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Ermittlungen eigenverantwortlich zu entscheiden.
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