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Rechtsprechung
   BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,201
BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92 (https://dejure.org/1992,201)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1992 - 2 ARs 363/92 (https://dejure.org/1992,201)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1992 - 2 ARs 363/92 (https://dejure.org/1992,201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für die Bewährungsaufsicht - Bindungswirkung einer Abgabeentscheidung - Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Abgabe der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Lindau - Ls 11 Js 554/91
  • BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 200
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92
    Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. MDR 1990, 78; NStZ 1992, 206) noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGHSt 29, 216, 219).
  • BGH, 15.04.1992 - 2 ARs 154/92

    Bindungswirkung einer Abgabe einer Strafsache trotz Fehlens besonderer Gründe zur

    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92
    Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflage ober bei anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1992 - 2 ARs 577/91 und v. 15. April 1992 - 2 ARs 154/92).".
  • BGH, 10.01.1992 - 2 ARs 577/91

    Bindungswirkung einer Abgabe der Sache bei Fehlen von besonderen Gründe zur

    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92
    Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflage ober bei anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1992 - 2 ARs 577/91 und v. 15. April 1992 - 2 ARs 154/92).".
  • OLG Düsseldorf, 05.11.1991 - 1 Ws 1015/91
    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92
    Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. MDR 1990, 78; NStZ 1992, 206) noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGHSt 29, 216, 219).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1989 - 1 Ws 506/89
    Auszug aus BGH, 26.08.1992 - 2 ARs 363/92
    Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. MDR 1990, 78; NStZ 1992, 206) noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGHSt 29, 216, 219).
  • BGH, 09.04.2003 - 2 ARs 91/03

    Bindende Abgabe an das Wohnsitzgericht (Willkür)

    Die Annahme von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
  • BGH, 15.08.2001 - 2 ARs 169/01

    Übertragung der Bewährungsüberwachung

    Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26, 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.1998 - 1 Ws 579/98
    Das ist aber nicht schon der Fall, wenn keine besonderen Gründe die Abgabe zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1992, 399 ; 1993, 200 u. 230; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1994, VRS 87, 38 und vom 20. Juli 1998 - 1 Ws 346/98 -, jeweils m.w.N.), sondern nur dann wenn für die Abgabe kein einziger vertretbarer sachlicher Grund angeführt werden kann (Senatsbeschlüsse, aaO, ferner Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 1994, VRS 88, 208 = JMBl NW 1995, 79 = wistra 1995, 200 , ferner vom 5. November 1991, VRS 82, 200 = NStZ 1992, 206 , vom 29. Januar 1997 - 1 Ws 51/97 - und vom 3. September 1997 1 Ws 532 u. 722/97, sämtlich m.w.N.).

    Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend, daß allgemein für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht, daß bei Verstößen gegen Bewährungsanordnungen oder bei anderen Widerrufsgründen oder Umständen die erforderlichen Ermittlungen leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können (so insbesondere BGH NStZ 1993, 200 /201).

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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92   

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https://dejure.org/1992,2523
BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92 (https://dejure.org/1992,2523)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1992 - 1 StR 368/92 (https://dejure.org/1992,2523)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 (https://dejure.org/1992,2523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mindestanforderungen an den Hinweis bezüglich der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes - Angabepflicht des anzuwendenden Strafgesetzes und der den Tatbestand erfüllenden Tatsachen - Tatmotiv der "Besitzstandwahrung" in Bezug auf die Lebensgefährtin als ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 265 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 200
  • StV 1993, 179
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Er muß daher - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten und seinem Verteidiger hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 323; 18, 56, 57; BGH NStZ 1983, 34, 35).

    Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO richtet sich auch an den Verteidiger (BGH NStZ 1983, 34, 35); dieser hat im einzelnen dargelegt, was er bei einem ordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte.

  • BGH, 16.10.1962 - 5 StR 276/62
    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Er muß daher - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten und seinem Verteidiger hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 323; 18, 56, 57; BGH NStZ 1983, 34, 35).
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Er muß daher - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten und seinem Verteidiger hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 323; 18, 56, 57; BGH NStZ 1983, 34, 35).
  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 243/52

    Eifersucht - § 211 StGB, 'grausam', 'niedriger Beweggrund'

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Dabei kann dahinstehen, ob die einzige dem Hinweis beigefügte Erläuterung, Eifersucht scheide aus, nicht eher geeignet war, zu verwirren als aufzuhellen, weil das Tatmotiv, kein anderer dürfe die Frau besitzen, von der Rechtsprechung teilweise dem Merkmal der Eifersucht zugeordnet worden ist (vgl. BGHSt 3, 180, 183; 22, 12, 13).
  • BGH, 01.12.1967 - 4 StR 523/67

    Eifersucht als niedriger Beweggrund - Verurteilung auf doppeldeutiger, den

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Dabei kann dahinstehen, ob die einzige dem Hinweis beigefügte Erläuterung, Eifersucht scheide aus, nicht eher geeignet war, zu verwirren als aufzuhellen, weil das Tatmotiv, kein anderer dürfe die Frau besitzen, von der Rechtsprechung teilweise dem Merkmal der Eifersucht zugeordnet worden ist (vgl. BGHSt 3, 180, 183; 22, 12, 13).
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Da es für die Feststellung und Bewertung des maßgeblichen Beweggrundes für die Tat entscheidend auch auf eine durch eine Auseinandersetzung geprägte Motivlage ankommt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 9, 17), hätte sich das Schwurgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Angeklagte auch von anlaßbezogenen Beweggründen zur Tötung bestimmt wurde (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 18).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 16/89

    Subjektive Erfordernisse hinsichtlich niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Das gibt Anlaß zur Prüfung, ob der Angeklagte bei der Tat seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15, 16).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 246/89

    Verurteilung wegen Totschlags - Nichtberücksichtigung einer Tötung aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Das gibt Anlaß zur Prüfung, ob der Angeklagte bei der Tat seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15, 16).
  • BGH, 23.02.1990 - 2 StR 29/90

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen

    Auszug aus BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
    Da es für die Feststellung und Bewertung des maßgeblichen Beweggrundes für die Tat entscheidend auch auf eine durch eine Auseinandersetzung geprägte Motivlage ankommt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 9, 17), hätte sich das Schwurgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Angeklagte auch von anlaßbezogenen Beweggründen zur Tötung bestimmt wurde (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 18).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Gerade wenn es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die Angabe gehört, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 555/06; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 mwN; BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN), liegt es nahe, überhaupt einen entsprechenden Hinweis zu verlangen, wenn - wie hier - das Tatverhalten, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem Anklagevorwurf abweicht.

    Der Hinweis richtet sich im Übrigen auch an den Verteidiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN); dieser hat hier im Einzelnen dargelegt, was er bei einem ordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte.

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    In aller Regel muss allerdings auch ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, sofern ihm nicht lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts zu Grunde liegt, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welche tatsächlichen Annahmen sich der neue Strafbarkeitsvorwurf stützt, um eine Überraschungsentscheidung zu verhindern und zu gewährleisten, dass sich der Angeklagte sachgerecht verteidigen kann (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 4 StR 336/19, NStZ 2020, 370 Rn. 6; vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, NJW 2017, 1253 Rn. 12; vom 4. August 2011 - 3 StR 99/11, NStZ 2012, 50; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475 f.; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 11 f.; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 140/98, NStZ 1998, 529, 530; Beschluss vom 14. September 1993 - 5 StR 478/93, NStZ 1994, 46; Urteile vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92, NStZ 1993, 200; vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; BeckOK StPO/Eschelbach, 39. Ed., § 265 Rn. 9, 16 f.; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 20; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 62).
  • BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03

    Mord (niedrige Beweggründe; grundloses Abreagieren von frustrationsbedingten

    Denn jedenfalls muß der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583).

    Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, 200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

    Zwar ist ein vollständiger rechtlicher Hinweis, der das Mordmerkmal und die es möglicherweise ausfüllenden Tatsachen genau bezeichnete (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3), nicht protokolliert worden.
  • BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10

    Erforderlicher Hinweis bei einer in der Hauptverhandlung erwogenen Verurteilung

    Der Hinweis muss - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 mwN).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 423/20

    Anforderungen an einen rechtlichen Hinweis gegenüber dem verteidigten Angeklagten

    Der Hinweis ermöglichte es ihm daher, seine Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzustellen, und entsprach mithin den an die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 StR 34/18, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Gelegenheit zur Verteidigung 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 265 Rn. 15b; KKKuckein/Bartel, StPO, 8. Aufl., § 265 Rn. 20).
  • OLG Köln, 26.09.2000 - Ss 391/00

    Anforderungen an den Hinweis nach § 265 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei

    Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen (BGH NStZ 1993, 200).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3365
BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92 (https://dejure.org/1992,3365)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1992 - 5 StR 565/92 (https://dejure.org/1992,3365)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1992 - 5 StR 565/92 (https://dejure.org/1992,3365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 200
  • StV 1993, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.09.1983 - 2 StR 151/83

    Strafprozeßrecht: Verlesen einer Urkunde, Urteilsabsetzungsfrist,

    Auszug aus BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92
    Darüber hinaus läßt sich im Revisionsverfahren nicht nachprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - und Urteil vom 23. September 1983 - 2 StR 151/83 - bei Holtz MDR 1984, 93), ob der Vorsitzende und der Berichterstatter die Bedeutung der von ihnen vorgenommenen Änderungen zutreffend bewerten, weil die vorliegende Urteilsurschrift (Bd. VI d. A.) solche nicht erkennbar macht.
  • OLG Stuttgart, 07.09.1976 - 3 Ss (6) 439/76
    Auszug aus BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92
    Daß diese Überprüfung nicht möglich ist, kann hier nicht dazu führen, den geltend gemachten Verfahrensverstoß als unbewiesen zu behandeln (vgl. OLG Stuttgart GA 1977, 26, 27; Paulus in KMR, Stand Juli 1991, Rdn. 6 zu § 337 und Rdn. 90 zu § 338).".
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92
    Die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung des § 251 StPO könnte angesichts des erklärten Einverständnisses (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO) keinen Erfolg haben (vgl. hierzu auch BGHSt 22, 118, 120) .
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 453/78

    Erfordernis an die richterliche Unterschrift unter die Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 03.11.1992 - 5 StR 565/92
    Darüber hinaus läßt sich im Revisionsverfahren nicht nachprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - und Urteil vom 23. September 1983 - 2 StR 151/83 - bei Holtz MDR 1984, 93), ob der Vorsitzende und der Berichterstatter die Bedeutung der von ihnen vorgenommenen Änderungen zutreffend bewerten, weil die vorliegende Urteilsurschrift (Bd. VI d. A.) solche nicht erkennbar macht.
  • BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13

    Beruhen des Urteils auf einer zu langen Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    Denn bei einer Urteilsfassung, die nach dem Willen der Richter noch durchgesehen und korrigiert werden soll, handelt es sich auch dann, wenn sie bereits von allen Richtern unterschrieben ist, nicht um das endgültige Urteil, sondern nur um einen Entwurf (BGH, Beschluss vom 3. November 1992 - 5 StR 565/92, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Urteilsurkunde 1).
  • OLG Hamm, 04.06.2019 - 4 RVs 55/19

    Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist; Unaufklärbarkeit der rechtzeitigen

    Gerade in dieser Konstellation greift aber der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein (Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 338 Rdn. 96; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rdn. 55; Wiedner in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 338 Rdn. 146; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 03.11.1992 - 5 StR 565/92 -juris).
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