Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.02.1993

Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92   

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https://dejure.org/1993,3344
BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92 (https://dejure.org/1993,3344)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1993 - 1 StR 849/92 (https://dejure.org/1993,3344)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1993 - 1 StR 849/92 (https://dejure.org/1993,3344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Annahme eines Gesamtvorsatzes - Konkurrenz zwischen Betrug und Kreditkartenmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 283
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
    Der Schuldspruch wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 11, 47, 50; BGH GA 1963, 344); daß der Angeklagte zum - weiteren - Gebrauch des Fahrzeugs nicht befugt war, wußte er (UA S. 14).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
    Die Erlangung der Kreditkarten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verwendung unrichtiger Personalien hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt (vgl. BGHSt 33, 244, 245).
  • OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87

    Scheckkartenmissbrauch durch Beschaffung von Bargeld an Geldautomaten fremder

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
    Ob das allerdings auch für den Fall II 4 gilt, in dem der Angeklagte Barabhebungen getätigt hat, oder ob nicht in diesem Falle nach § 263 a StGB zu bestrafen ist, ist im Schrifttum außerordentlich umstritten (vgl. die Darstellungen bei: Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 263 a Rdn. 11; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a, § 266 b Rdn. 1, 1 b; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990, S. 134 ff.) und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 981 [OLG Stuttgart 23.11.1987 - 3 Ss 389/87], das für den Mißbrauch einer Euroscheckkarte § 266 b StGB annimmt).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Berechtigter Karteninhaber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184; Tröndle/Fischer aaO § 263 a Rdn. 8 a; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn. 7).

    Der Betrug war mit der Aushändigung der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184).

    a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulässigen ergänzenden Feststellungen dazu kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. (oder zumindest in einem dieser Fälle) an einem Geldautomaten eines dritten Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar gemacht hat, bestünde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte (Fall II. 4.) und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9; offengelassen, BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit: Lackner/ Kühl aaO § 266 b Rdn. 9; Bernsau aaO S. 133).

    Ein Zurücktreten des § 266 b StGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron aaO Rdn. 14) scheidet bei dieser Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB über das Vermögen hinaus auch die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schützt; dieser wird jedoch erst mit der mißbräuchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert (BGH wistra 1993, 183, 184).

    Denn jedenfalls lag mit der - von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushändigung der Schecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter Betrug vor, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch die spätere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich vertieft worden ist.

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00

    Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit;

    Richtig ist, daß mit dem Diebstahl der Scheckkarte und der Erlangung der Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl im Blick auf die Möglichkeit der unbefugten Nutzung bereits eine Vermögensgefährdung eintreten kann, die durch den Gebrauch der gestohlenen Scheckkarte am Geldautomaten weiter konkretisiert und zum Schadenseintritt vertieft wird (vgl. BGH NStZ 1993, 283 zum Kreditkartenmißbrauch).
  • BGH, 12.02.2008 - 4 StR 623/07

    Wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges (Fälschung von

    Dagegen hat der Angeklagte durch den Gebrauch der Kreditkarte die ihm durch deren Überlassung eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch den Tatbestand des § 266 b StGB erfüllt (BGH NStZ 1993, 283).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92   

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https://dejure.org/1993,3312
BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92 (https://dejure.org/1993,3312)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1993 - 1 StR 818/92 (https://dejure.org/1993,3312)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1993 - 1 StR 818/92 (https://dejure.org/1993,3312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitraum in dem der Gesamtvorsatz auf weitere Taten ausgedehnt werden kann - Fortführung eines Betruges durch Annahme von Vorschusszahlungen in Folgejahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hatte, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die - eine - fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (BGHSt 23, 33, 35; 36, 105, 111; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 12).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hatte, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die - eine - fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (BGHSt 23, 33, 35; 36, 105, 111; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 12).
  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92
    Darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden; das gilt auch, wenn sich angesichts der Höhe des Schadens und der Dauer der Tat die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt (BGH wistra 1989, 305, 306).
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte vor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf (einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März 1993 - 1 StR 818/92).
  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte vor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf (einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März 1993 - 1 StR 818/92).
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

    Dabei ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Wertung bis zur Grenze des Vertretbaren zu akzeptieren ist (BGH, NStZ 1993, 283).
  • BGH, 13.07.1993 - 5 StR 196/93

    Besonders schwerer Fall des Betruges wegen Umsatzsteuerhinterziehung

    Auch dann, wenn angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles naheliegt, dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NStZ 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra 1992, 344, 346; 1983, 71; BGH StV 1988, 253; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 und 3; BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 818/92).
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