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   BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92   

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https://dejure.org/1993,940
BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92 (https://dejure.org/1993,940)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92 (https://dejure.org/1993,940)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 (https://dejure.org/1993,940)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Schuldschwere in § 57a StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besondere Umstände - Schwurgericht - Schuldschwere - Erörterung - Angemessenheit - Lebenslange Freiheitsstrafe - Vollstreckungsgericht - Verbüßungszeit - Versagung - Betroffener - Vollzugsbehörde - Entlassungsvorbereitung - Kriminalprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1273
  • NStZ 1993, 431
  • StV 1993, 598
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92
    Unter dem 16. August 1992 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ), die voraussichtliche Verbüßungsdauer anhand der Schwere der Tatschuld festzustellen.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ) den Begriff der "besonderen Schwere" in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als hinreichend bestimmt (Art. 20 Abs. 3 GG ) angesehen; das "Besondere" bezeichne in seiner wertenden Bedeutung etwas, das über das Normale, das Übliche weit hinausgehe, etwas Herausragendes.

    Dieser umgangssprachliche Wortsinn stimme überein mit der Auslegung des Begriffs des Besonderen im Strafgesetzbuch : Zur Rechtsfigur des "besonders schweren Falles" im Strafgesetz habe es der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1977 für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, daß die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur einen solchen Fall nur annehme, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (vgl. BVerfGE 45, 363 [372]; 86, 288 [314]).

    Dieses Verständnis des Begriffes des Besonderen werde auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt (BVerfGE 86, 288 [314 f.]).

    b) Für die sogenannten Altfälle hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das Vollstreckungsgericht bei der zwangsläufig nur im nachhinein möglichen Bewertung der Schuld einer strikten Bindung hinsichtlich der im Urteil ausdrücklich festgestellten Tatsachen unterworfen werde (BVerfGE 86, 288 [324]).

    Danach sei es von Verfassungs wegen erforderlich, aber genügend, daß die Strafvollstreckungsgerichte rechtzeitig vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren - erforderlichenfalls auch vor Ablauf der in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 b StPO bezeichneten Verbüßungszeit von 13 Jahren - erstmals über den Zeitpunkt der Strafaussetzung entschieden (BVerfGE 86, 288 [331 f.]).

    Das Oberlandesgericht wird nunmehr prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer angesichts des Gewichts der Entscheidung über die Dauer der weiteren Strafverbüßung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 [323]; 86, 288 [328]).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92
    Das Oberlandesgericht wird nunmehr prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer angesichts des Gewichts der Entscheidung über die Dauer der weiteren Strafverbüßung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 [323]; 86, 288 [328]).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92
    Das könne insbesondere der Fall sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder durch eine Handlung mehrere Menschen ermordet habe oder sich die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände auszeichne (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 -, StV 1993, 130 [131]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92
    Dieser umgangssprachliche Wortsinn stimme überein mit der Auslegung des Begriffs des Besonderen im Strafgesetzbuch : Zur Rechtsfigur des "besonders schweren Falles" im Strafgesetz habe es der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1977 für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, daß die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur einen solchen Fall nur annehme, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (vgl. BVerfGE 45, 363 [372]; 86, 288 [314]).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Zwar ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93

    Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung

    Wenn demgegenüber der 4. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 1. Strafsenats darauf hinweist, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]) die Rechtsprechung des 4. Strafsenats zustimmend zitiert und dargelegt, daß sie "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung vom 3. Juni 1993 (BVerfGE 86, 288) ergangen sei, ergibt sich daraus nicht, der Maßstab des 4. Strafsenats sei verfassungsrechtlich festgeschrieben.
  • BGH, 30.11.1993 - 4 ARs 27/93

    Besondere Schwere der Schuld im Falle eines Mordes - Auslegung des Merkmals der

    Daß der 4. Strafsenat sich mit seiner Rechtsprechung in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts befindet, folgt aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]).

    Insoweit ist wiederum der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]) entschiedene Fall exemplarisch:.

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Vollstreckungsdauer in

    wann der Verurteilte mit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288 [332]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 21747/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.; OLG Frankfurt, StV 1994, S.26 [27]).

    Erforderlichenfalls ist deshalb die Festlegung der aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungszeit auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als der in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bestimmten Verbüßungszeit von 13 Jahren zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 288 [331]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 - NStZ 1993, S. 431 [432]; Rotthaus, NStZ 1993, 5.218 [220]).

  • BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aussetzung der Unterbringung in der

    In diese Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten ist, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
  • OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94
    Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.

    Mithin kann allein im Rahmen des Verfahrens nach §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO eine zeitliche Festlegung erfolgen, wann der Verurteilte mit der einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 332; BVerfGE NStZ 1993, 431 ; BVerfGE Beschl. v. 21.12.1994 BA S. 3).

  • BGH, 29.12.1993 - 3 ARs 40/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Hinzu kommt, daß die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts diese Formel mit den Worten "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundesgerichtshof zustimmend zitiert hat (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]).
  • KG, 01.06.2011 - 1 Ws 39/11

    Pflichtverteidigerkosten: Vergütungsanspruch im Verfahren über die Festsetzung

    Gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist in Fällen, in denen die besondere Schwere der Schuld eines Verurteilten rechtskräftig festgestellt worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ 1993, 431) vor dem Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) darüber zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt die Strafe mindestens zu verbüßen ist.
  • OLG Koblenz, 23.08.2004 - 1 Ws 529/04

    Strafrestaussetzung: Feststellung der Mindestverbüßungsdauer bei

    In Ausnahmefällen kann es jedoch geboten sein, (auch von Amts wegen) früher in die Prüfung einzutreten (BVerfG NStZ 93, 431).
  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97

    Feststellung der besonderen Schuldschwere in Altfällen

    Das kann auch schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO ) der Fall sein (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 1 Ws 14/94

    Heinrich Pommerenke

  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 152/94

    Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 166/94
  • OLG Nürnberg, 22.02.1996 - Ws 13/96

    Besondere Schwere der Schuld bei Altfällen

  • OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Nürnberg, 17.11.1994 - Ws 576/94

    Aufeinandertreffen einer im Inland vollstreckten ausländischen lebenslangen

  • OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 1 Ws 442/96
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