Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1992 - 3 StR 275/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1993, 44



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95  

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem unerlaubten Besitz im Betäubungsmittelrecht vornehmlich eine Funktion als "Auffangtatbestand" zu; der Besitz ist in aller Regel schon Bestandteil einer anderen nach ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung umfassenderen Form des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln von gesteigertem, keinesfalls aber geringerem Unrechtsgehalt als der bloße Besitz (vgl. BGHSt 25, 290, 293; 25, 385; 37, 145, 151 f; BGH NStZ 1981, 263; vgl. auch BGH NStZ 1993, 44, 45).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch;

    Diese Auffassung hat sich indes damals nicht durchgesetzt (vgl. BGHSt 30, 359 f.; BGHSt 43, 252, 258; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35).
  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96  

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Für die Bewertung der gewaltsamen Wiederbeschaffung des verlorengegangenen Rauschgifts als neue Tat - auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 30, 359 ff; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35) - spricht bereits, daß diese gewaltsame Handlung sich in ihrem Erscheinungsbild wesentlich von den Aktivitäten unterscheidet, die der Angeklagte vorher entfaltet hatte und die zwanglos unter den Begriff des Handeltreibens einzuordnen waren, während die räuberischen Handlungen, mit denen er sich wieder in den Besitz des Heroins setzte, nicht zum typischen Erscheinungsbild des Betäubungsmittelhandels zählen: Der Angeklagte zwang zunächst Y. unter Bedrohung mit einer Waffe, ihm bei der Suche nach den Dieben des Heroins zu helfen.
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  • BGH, 06.10.1995 - 3 StR 346/95  

    BtMG § 29, § 29a

    Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung ist nach den genannten Grundsätzen der Bewertungseinheit als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu würdigen (BGH NStZ 1993, 44 ).
  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 304/94  

    BtMG § 29, § 29a

    Ein Einzelakt - sei es auch nur in Gestalt des Vorrätighaltens von Rauschgift (vgl. BGHSt 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 23 und 35 m.w.N.) -, der für sich genommen das Merkmal der nicht geringen Menge erfüllte, ist nicht festgestellt.
  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 505/96  

    BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StPO § 296

    Der 3. Strafsenat läßt bei der Begründung seiner abweichenden Auffassung (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 45; ablehnend zur "Silotheorie" auch Zschockelt StraFO 1996, 131, 134) außer acht, daß der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels seinerseits ein Akt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (3. Strafsenat in BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35; § 29 Bewertungseinheit 6).
  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 403/98  

    StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1

    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das - uneigennützige - Verhalten der Angeklagten als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen gewertet; es beschwert die Angeklagte nicht, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob sie tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht hat (vgl. BGH NStZ 1993, 44, 45; StV 1995, 197, 198; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 855).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02  

    StGB § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 2, § 30; BtMG §

    Diese Auffassung hat sich indes damals nicht durchgesetzt (vgl. BGHSt 30, 359 f.; BGHSt 43, 252, 258; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 326/93  

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; WaffG § 53 Abs. 3

    Denn schon die Inbesitznahme eines Betäubungsmittels mit der Absicht, es gewinnbringend zu verwerten, ist als unerlaubtes Handeltreiben anzusehen, ohne daß es auf die Vornahme umsatzfördernder Handlungen ankommt (BGHSt 30, 359 [360 f]; BGH NStZ 1993, 44 [45]).
  • BGH, 12.04.2005 - 4 StR 13/05  

    Täterschaftlich begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Aber auch insoweit ergeben die Urteilsgründe nicht, ob die Angeklagte eigene Verfügungsmacht an den nur vorübergehend in der ehelichen Wohnung verwahrten Betäubungsmitteln hatte oder ob sie etwa nur deren Aufbewahrung durch ihren Ehemann duldete (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35).
  • BGH, 25.05.1994 - 2 StR 203/94  

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4, § 29a Abs. 1;

  • BGH, 15.12.1997 - 5 StR 475/97  

    BtMG § 29, § 29 a, § 30, § 30 a; StPO § 261

  • BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93  

    BtMG § 29; StPO § 261

  • BGH, 30.04.1996 - 1 StR 1/96  

    BtMG § 29, § 29a, § 30; StGB § 21

  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 225/95  

    BtMG § 29, § 29a

  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 3 Ss 554/03  

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben

  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94  

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Ab; StGB § 46

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