Weitere Entscheidung unten: LG Braunschweig, 19.02.1993

Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93   

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https://dejure.org/1993,1213
BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93 (https://dejure.org/1993,1213)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1993 - 3 StR 145/93 (https://dejure.org/1993,1213)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1993 - 3 StR 145/93 (https://dejure.org/1993,1213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelimitate - Streckmittel - Heroin - Mittäterschaft - Handeltreiben - Umsatz - Einbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Transport von Heroin-Streckmittel

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2389
  • MDR 1993, 895
  • NStZ 1993, 444
  • StV 1993, 473
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat (des Handelsgeschäfts), im Umfang der Tatbeteiligung, der Art des Tatbeitrags, insbesondere dessen Bedeutung für die Herbeiführung des Erfolgs sowie in der Tatherrschaft oder zumindest im Willen zu ihr, das heißt im Willen, Durchführung und Ausgang des Handelsgeschäfts maßgeblich zu bestimmen (BGHSt 34, 124 (125) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; BGHR BtMG 29 I 1 Handeltreiben 6, 9, 25 m.w.Nachw.).

    Die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche Beteiligung - kann zwar den Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit den Betäubungsmitteln erfüllen (BGHSt 34, 124 (125) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; 29, 239 (240)), setzt aber regelmäßig voraus, daß der Täter mit .

  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    Die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche Beteiligung - kann zwar den Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit den Betäubungsmitteln erfüllen (BGHSt 34, 124 (125) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; 29, 239 (240)), setzt aber regelmäßig voraus, daß der Täter mit .
  • BGH, 06.11.1991 - 3 StR 406/91

    Unerlaubtes Handeltreiben - Vorstellung des Täters - Betäubungsmittelimitat -

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    Jedoch kann sich der Angeklagte durch eine solche Beförderung - insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Reaktionseigenschaften des Paracetamol-Coffein-Gemischs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten schuldig gemacht haben; § 29 Abs. 6 BtMG findet auch dann Anwendung, wenn die an einem Handel Beteiligten wissen, daß sich das Geschäft auf solche Betäubungsmittelimitate bezieht, mit denen die Endabnehmer in der Erwartung getäuscht werden sollen, Betäubungsmittel zu erwerben ( BGHSt 38, 58; NStZ 1992, 191).
  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 321/91

    Strafbarkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    Jedoch kann sich der Angeklagte durch eine solche Beförderung - insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Reaktionseigenschaften des Paracetamol-Coffein-Gemischs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten schuldig gemacht haben; § 29 Abs. 6 BtMG findet auch dann Anwendung, wenn die an einem Handel Beteiligten wissen, daß sich das Geschäft auf solche Betäubungsmittelimitate bezieht, mit denen die Endabnehmer in der Erwartung getäuscht werden sollen, Betäubungsmittel zu erwerben ( BGHSt 38, 58; NStZ 1992, 191).
  • BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78

    Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Haschisch - Anforderungen für

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    dem Betäubungsmittel selbst befaßt (vgl. BGH NJW 1979, 1259) oder, wie etwa bei dem Einsammeln oder der Übermittlung des Geldbetrages für das Betäubungsmittel an den Lieferanten, unmittelbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist (vgl. NStZ 1992, 38 und 495).
  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 273/91

    Vollendung des Handeltreibens bei polizeilicher Sicherstellung des

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    dem Betäubungsmittel selbst befaßt (vgl. BGH NJW 1979, 1259) oder, wie etwa bei dem Einsammeln oder der Übermittlung des Geldbetrages für das Betäubungsmittel an den Lieferanten, unmittelbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist (vgl. NStZ 1992, 38 und 495).
  • BGH, 26.10.1984 - 3 StR 438/84

    Anforderungen an Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93
    Der einzelne Mittäter muß bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines Planes handeln und ihn dadurch zu einem gemeinsamen machen (BGH MDR 1985, 158 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43; BGH NStZ 2001, 323, 324).

    Das gilt etwa für die Präparierung eines Fahrzeugs für unbestimmte künftige Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323), den Transport von Streckmitteln für noch nicht konkretisierte Betäubungsmittelgeschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43) und die Darlehensgewährung zur etwaigen Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäftes sowie das Bemühen um ein Visum zur Ermöglichung künftiger Kuriertätigkeit (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22).

    BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43; BGH NStZ 2001, 323, 324; vgl. auch Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 242, 306 ff.; Weber aaO § 29 Rdn. 280 ff.; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 83).

  • BGH, 03.08.2005 - 2 StR 360/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung Mittäterschaft und

    Nicht ausreichend ist, wenn der Beteiligte nur allgemein weiß, daß der Stoff im Rahmen des Umsatzes von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 157).

    Arbeitsteilige Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt aber nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, daß der Lieferant mit Täterwillen im Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaffung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37).

    Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002, 375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung kann zwar auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche Beteiligung - den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen (vgl. BGHSt 34, 124, 125; 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39).

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 61/02

    Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Die Rechtsprechung hat bereits bisher in einzelnen Entscheidungen die sehr weite Definition des Handeltreibens ("jede Tätigkeit") nur formal beibehalten, aber inhaltliche Einschränkungen vorgenommen: Tätigkeiten, die einem späteren, aber noch nicht konkretisierten Rauschgiftgeschäft dienen sollten, wurden als Vorbereitungshandlungen qualifiziert; so die Darlehensgewährung für künftige Geschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22), die Präparierung eines Fahrzeugs für Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323) und der Transport von Streckmitteln (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Erforderlich ist aber stets, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäubungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, daß ein konkretes Geschäft "angebahnt" ist oder "läuft" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43, vgl. auch BGH NStZ 1996, 507, wo der Senat bereits bei noch weiter gediehenen Maßnahmen als im vorliegenden Fall - Fahrt nach Amsterdam, um an Rauschgift heranzukommen - das Versuchsstadium des Handeltreibens noch nicht als erreicht ansah).
  • BGH, 15.03.1995 - 2 StR 15/95

    Rauschgifthandel - Beginn des Handeltreibens - Kaufverhandlungen

    Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Rauschgiftgeschäfte gekommen sein muß; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.N.; vgl. auch Roxin StV 1992, 517 f).

    Das neu erkennende Tatgericht wird zu klären haben, ob der Tatbeitrag des Angeklagten M. bereits als mittäterschaftliches Handeln zu werten ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 9, 14, 25, 36, 37 und 42) und ob er "eigennützig" gehandelt hat (BGHSt 34, 124 f. [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41 und 42 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 StR 54/94).

  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge);

    (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501, StV 1994, 429 (Beschaffen von Streckmitteln); BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 -1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62).
  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 243/02

    Annahme vollendeten Handeltreibens bei ernsthaften Verhandlungen über den Ankauf

    Tätigkeiten, die einem späteren, aber noch nicht konkretisierten Rauschgiftgeschäft dienen sollten, wurden als Vorbereitungshandlungen qualifiziert; so die Darlehensgewährung für künftige Geschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22), die Präparierung eines Fahrzeugs für Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323) und der Transport von Streckmitteln (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43).
  • LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05

    Arzneimittel-/Betäubungsmittelstrafrecht: Transport eines Coffein-

    Ist der Täter nicht in eine Organisation, für die er handelt, eingebunden, sondern handelt er nur im Auftrage einer solchen, könnte er sich nur dann als Mittäter des Rauschgiftgeschäftes mit den gestreckten Betäubungsmitteln schuldig gemacht haben, wenn er ein nach dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg, dem Umfang und der Art seines Tatbeitrages und seiner Tatherrschaft, bzw. dem Willen zur Tatherrschaft zu bemessendes enges Verhältnis zu dem Rauschgiftgeschäft gehabt hätte (vgl. BGH Beschl. v. 23.4.1993, NStZ 1993, 444 ).

    Das bloße Wissen davon, wozu der vom Täter transportierte Stoff dienen sollte, ohne dass die entfaltete Tätigkeit darauf abzielt, ein in Gang befindliches konkretes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln zu fördern reicht zur Annahme täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht aus (vgl. BGH Beschl. v. 23.4.1993, NStZ 1993, 444 ).

  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 273/98

    Verzinsung zu erstattender Gebühren

    Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind geeignet, dies zu gewährleisten (vgl. insbesondere Anlage V zu den VV zu Art. 70 BayHO ; ferner Schön NJW 1993, 2389 /2291 f.).
  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 (6) Ss 511/09

    Vorschrift des § 29 Abs. 6 BtMG als Rechtsfolgeverweisung

    § 29 Abs. 6 BtMG ist ein eigener Straftatbestand, der lediglich bezüglich des Strafrahmens auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verweist (Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 2141; vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 - Beschluss vom 23. April 1993 - 3 StR 145/93 -, NStZ 1993, 444; Urteil vom 22. März 2002.
  • KG, 06.11.2001 - 1 W 8818/00

    Keine Verzinsung zurückzuerstattender Gerichtskosten

  • BGH, 06.04.1995 - 5 StR 72/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmitteltransport - Streckmittel

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Rechtsprechung
   LG Braunschweig, 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92   

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https://dejure.org/1993,7204
LG Braunschweig, 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92 (https://dejure.org/1993,7204)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92 (https://dejure.org/1993,7204)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19. Februar 1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92 (https://dejure.org/1993,7204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,7204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 444
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus LG Braunschweig, 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92
    Hierbei ist grundlegend zu berücksichtigen, daß es bei intravenöser Verabreichung von Amphetaminzubereitungen zu erheblichen Dosissteigerungen kommen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 33).

    Sie kann bereits bei 3 bis 10 mg, aber auch erst bei 50 mg liegen, wie es der BGH für reine Amphetaminzubereitungen angenommen hat (NStZ 1986, 33 ).

    Durch ihn können nicht nur psychische, sonder auch physische Folgeschäden entstehen, die sehr schwerwiegend sind (BGH NStZ 1986, 33, u. v. a. Huber, Psychiatrie, 3. Auflage S. 330).

    Für Amphetaminzubereitungen hat der BGH die "nicht geringe Menge" i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG bei mindestens 10 g Amphetaminbase festgelegt (NStZ 1986, 33 ).

  • OLG Hamm, 22.04.1988 - 11 W 133/87
    Auszug aus LG Braunschweig, 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92
    Im Gegensatz zu dem Amphetaminderivat MDMA, bei dem die aufputschende Wirkung nach 6 bis 8 Stunden nachläßt (vgl. LG Stuttgart NStZ 1989, 327), führt der Konsum von Methylaminorex zu erheblich längeren Wachheitsphasen.
  • LG Stuttgart, 09.03.1989 - 12 KLs 314/88
    Auszug aus LG Braunschweig, 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92
    Dabei nähern sich die Grenzwertempfehlungen für die bislang bekannten Amphetaminderivate noch stärker diesem Grenzwert an, als dies in den bislang vorliegenden landgerichtlichen Festsetzungen festzustellen ist(vgl. LG Stuttgart NStZ 1989, 326 = 24 g MDMA-Base; nicht veröffentl. Urt. des LG Heidelberg v. 16.11.1987 - 4 KLs 13/87 = 50 g MDA-Base).
  • LG Heidelberg, 16.11.1987 - 4 KLs 13/87
    Auszug aus LG Braunschweig, 19.02.1993 - 38 KLs 806 Js 42026/92
    Dabei nähern sich die Grenzwertempfehlungen für die bislang bekannten Amphetaminderivate noch stärker diesem Grenzwert an, als dies in den bislang vorliegenden landgerichtlichen Festsetzungen festzustellen ist(vgl. LG Stuttgart NStZ 1989, 326 = 24 g MDMA-Base; nicht veröffentl. Urt. des LG Heidelberg v. 16.11.1987 - 4 KLs 13/87 = 50 g MDA-Base).
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