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   BGH, 20.04.1993 - 1 StR 886/92   

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https://dejure.org/1993,2628
BGH, 20.04.1993 - 1 StR 886/92 (https://dejure.org/1993,2628)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1993 - 1 StR 886/92 (https://dejure.org/1993,2628)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92 (https://dejure.org/1993,2628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung - Einfügung in die Beweislage - Gespräche - Verteidigung - Strafkammer - Beweisthema

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 447
  • NStZ 1993, 500
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (vgl. BGH StV 1984, 61; BGH Urteil vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92 -).
  • BGH, 28.06.2001 - 1 StR 198/01

    Beschlagnahmeverbot; Verwertungsverbot; Recht auf konkrete und angemessene

    Das ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung für eine Zeugenwahrnehmung (vgl. BGH NStZ 1993, 447).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 357/12

    Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtwürdigung, offen zu Tage liegende Gefährlichkeit

    Die Bewertung und Einstellung der Aussageinhalte in das Beweisgefüge war vielmehr Sache der Strafkammer (BGH, Urteil vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 25).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 8 B 18.12

    Urkunde; öffentliche Urkunde; Beweis; Gegenbeweis; Urteil; mitwirkende Richter

    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1983 - 5 StR 673/83 - StV 1984, 61, vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92 - NStZ 1993, 447 = juris Rn. 12 und vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - BGHSt 39, 251 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    Sowohl bei der Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier polizeilicher Zeuginnen und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie bei der Feststellung des Schlusses der Beweisaufnahme als auch bei den Schlussvorträgen des Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft handelte es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung; gleiches gilt für die Verkündung der Urteilsformel (vgl. BGHSt 21, 332; BGH NStZ 1983, 36; BGH NStZ 1986, 564; BGH NStZ 1993, 447; BGH NStZ 1989, 283 [zitiert nach juris] m.w.Nachw.).
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