Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 11.02.1993

Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92   

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https://dejure.org/1993,1184
BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92 (https://dejure.org/1993,1184)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1993 - 4 StR 570/92 (https://dejure.org/1993,1184)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 4 StR 570/92 (https://dejure.org/1993,1184)
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'i.V.'

§ 267 StGB, bei offener Stellvertretung für eine natürliche Person keine Urkundenfälschung trotz fehlender Vertretungsmacht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung für eine natürliche Person - Voraussetzungen für eine Urkundenfälschung - Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB - fehlende Vertretungsmacht (Stellvertretung)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2759
  • MDR 1993, 889
  • NStZ 1993, 491
  • StV 1993, 524
  • BB 1993, 1691
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.1955 - 5 StR 221/54
    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160).

    Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (BGHSt 9, 44, 45).

    Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880 [OLG Bremen 27.04.1950 - Ss 10/50]; a.A.: Samson in SK § 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO, S. 81 f).

    Nur unter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1).

  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880 [OLG Bremen 27.04.1950 - Ss 10/50]; a.A.: Samson in SK § 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO, S. 81 f).

    Nur unter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1).

  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 290/54
    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880 [OLG Bremen 27.04.1950 - Ss 10/50]; a.A.: Samson in SK § 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO, S. 81 f).

    Nur unter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1).

  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 350/61

    Kommanditist ohne Handlungsvollmacht - § 267 StGB, Firma als Aussteller,

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880 [OLG Bremen 27.04.1950 - Ss 10/50]; a.A.: Samson in SK § 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO, S. 81 f).

    Nur unter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11, 13; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1).

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160).
  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51

    k. u. k. Geburtsurkunde - § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160).
  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 280/92

    Auswirkungen der Vertretungsfiktion des § 56 Handelsgesetzbuch (HGB) auf das

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 880 [OLG Bremen 27.04.1950 - Ss 10/50]; a.A.: Samson in SK § 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO, S. 81 f).
  • RG, 14.12.1881 - 2691/81

    Liegt darin, daß der Mitunterzeichner einer von den Kontrahenten unterzeichneten

    Auszug aus BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
    Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden (Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 131; Samson in SK StGB § 267 Rdn. 47; Puppe, Jura 1979, 638; Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, 1979, S. 154 ff; Steinmetz, Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung, 1991, S. 65, 79 f; vgl. auch RGSt 5, 259, 261 für den Fall der Zeichnung einer Erklärung "als Vormund"; a.A. Arzt/Weber, Strafrecht Bes. Teil, Lehrheft 4, 2. Aufl., Rdn. 360; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Bes. Teil, Teilbd. 2, 7. Aufl. § 65 Rdn. 52).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Urkunde dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich herrührt, wobei entscheidendes Kriterium für die Unechtheit die Identitätstäuschung ist (BGHSt 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491, in juris, dort Rz. 5).

    Bei Vertretung natürlicher Personen soll dabei sogar unerheblich sein, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht (BGH NStZ 1993, 491, in juris, dort Rz. 6).

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94

    Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen,

    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 754/93

    Urkundenfälschung - Ausfüllung - Blankoantrag - Scheinaussteller

    Eine solche Entscheidung muß den Strafausspruch nicht berühren (vgl. BGH NJW 1993, 2759, 2760).
  • OLG Dresden, 28.02.2008 - 1 Ss 802/07

    Verurteilung des ehemaligen LWB-Justitiars Martin K. wegen Urkundenfälschung

    Der Unterzeichnende war somit für den Rechtsverkehr, auf dessen Anschauung es allein ankommt, weniger wichtig als die nach dem Anschein der Urkunde von ihm vertretene Firma und trat deswegen in seiner Bedeutung hinter deren Rechtspersönlichkeit zurück (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde, unechte 1; Seier, Der Gebrauch falscher Namen und unzutreffender Zusatzbezeichnungen, JA 1979, 133 ff.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2576
BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92 (https://dejure.org/1993,2576)
BayObLG, Entscheidung vom 11.02.1993 - 5St RR 170/92 (https://dejure.org/1993,2576)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 5St RR 170/92 (https://dejure.org/1993,2576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • vdai.de PDF

    Betrug bei Ausschalten des Zufalls durch unehrliche Machenschaften; Abgrenzung "Veranstalten" und "Halten" eines Glücksspiels; Verantwortlichkeit des Veranstalters für den äußeren Rahmen; strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters im Rahmen des § 284 StGB; qualifizierte ...

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 263, 284

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2820
  • NStZ 1993, 491
  • BayObLGSt 1993, 11
  • BayObLGSt 1993, 8
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 19.11.1926 - I 682/26

    Verliert ein Spiel, bei dem nach dem Spielvertrage die Entscheidung über Gewinn

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Der geheime Vorbehalt des Anbietenden, nicht den Zufall, sondern ausschließlich einen dem anderen Teil nicht erkennbaren Kunstgriff entscheiden zu lassen, und die diesem Vorbehalt entsprechende Spielgestaltung ändern an der Bewertung dieses Spiels als Glücksspiel nichts (RGSt 61, 12/15).

    Durch die Vorspiegelung, die Spielentscheidung folge ausschließlich den Wahrscheinlichkeiten des Zufalls und sei frei von Manipulationen mit Einwirkung auf den Spielausgang, wurde in den Spielern ein Irrtum über ihre Gewinnaussichten erregt, der die Spieler zur Hingabe und Belassung ihrer Einsätze bestimmte (RGSt 61, 12/16).

    Auf dessen tatsächliche Abhaltung (h.M. Schönke/Schröder/Eser § 284 Rn. 12; LK/v. Bubnoff § 284 Rn. 12; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 284 Rn. 11; BayObLGSt 1956, 76; Meurer-Bergmann S. 670) oder den Abschluß eines Spielvertrages kommt es nicht an (RGSt 61, 12/15).

  • RG, 26.05.1908 - V 321/08

    1. Inwiefern entscheiden die Verhältnisse, unter denen ein Spiel von dem

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    aa) Wenn man davon ausgeht, daß die Unterscheidung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel auch davon abhängt, ob das Spiel von Unkundigen oder von Spielern mit Übung und Erfahrung gespielt wird (Schönke/Schröder/Eser StGB 24. Aufl. § 284 Rn.5; RGSt 25, 192; 41, 331/333; BGHSt 2, 274/276; OLG Hamm JMBlNW 1957, 251; Maurach/Schroeder StGB 7. Aufl. BT I 490), wird deutlich, daß der Schutzzweck des Verbots des Glücksspiels in § 284 StGB nicht die Abwehr einer Gefährdung des Vermögens des Spielers sein kann.
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Ein gewisser Schutz wird vielmehr durch die staatlich gelenkte Beschränkung der Spielmöglichkeit angestrebt (BVerfGE 28, 119/148: Die Konzessionierung der Spielbanken wird wesentlich und entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und durch staatliche Kontrolle dem Spieler zu gewährleisten, daß Gewinn und Verlust nur von seinem Glück und nicht von Manipulationen des Unternehmers oder seiner Beschäftigten abhängen).
  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    aa) Wenn man davon ausgeht, daß die Unterscheidung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel auch davon abhängt, ob das Spiel von Unkundigen oder von Spielern mit Übung und Erfahrung gespielt wird (Schönke/Schröder/Eser StGB 24. Aufl. § 284 Rn.5; RGSt 25, 192; 41, 331/333; BGHSt 2, 274/276; OLG Hamm JMBlNW 1957, 251; Maurach/Schroeder StGB 7. Aufl. BT I 490), wird deutlich, daß der Schutzzweck des Verbots des Glücksspiels in § 284 StGB nicht die Abwehr einer Gefährdung des Vermögens des Spielers sein kann.
  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Vielmehr zielen Sinn und Zweck des Gesetzes darauf ab, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle und Zügelung zu nehmen (BGHSt 11, 209/210).
  • BayObLG, 07.02.1979 - RReg. 3 St 21/79
    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Angeklagte in der Funktion des Croupiers könne im Hinblick auf die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7.2.1979 (BayObLGSt 1979, 8/9 = NJW 1979, 2258/2259) nicht als Halter eines unerlaubten Glücksspiels verurteilt werden, läßt schon außer Betracht, daß § 284 StGB drei Verwirklichungsformen nebeneinander stellt: Das Veranstalten bzw. das Halten eines Glücksspiels sowie das Bereitstellen von Einrichtungen hierzu.
  • RG, 03.06.1921 - 795/21

    Zur Auslegung des § 284 StGB. (GlücksspielG.).

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Mit dieser Auslegung läßt sich die dritte Tatbestandshandlung des § 284 StGB , nämlich das Bereitstellen von Einrichtungen zum Glücksspiel, worunter mit der herrschenden Meinung jedes Zurverfügungstellen von geeigneten Gegenständen zu verstehen ist (Meurer-Bergmann S. 673; Schönke/Schröder/Eser § 284 Rn. 15, 16; RGSt 56, 117/118 und 246), zwanglos als eigenständig bestrafte Vorbereitungshandlung vereinbaren, die dann zum Tragen kommt, wenn sie nicht schon in der Tathandlung des Veranstaltens miterfaßt ist.
  • RG, 19.03.1894 - 360/94

    Kann ein Spiel, welches in abstracto als ein Geschicklichkeitsspiel sich

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    aa) Wenn man davon ausgeht, daß die Unterscheidung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel auch davon abhängt, ob das Spiel von Unkundigen oder von Spielern mit Übung und Erfahrung gespielt wird (Schönke/Schröder/Eser StGB 24. Aufl. § 284 Rn.5; RGSt 25, 192; 41, 331/333; BGHSt 2, 274/276; OLG Hamm JMBlNW 1957, 251; Maurach/Schroeder StGB 7. Aufl. BT I 490), wird deutlich, daß der Schutzzweck des Verbots des Glücksspiels in § 284 StGB nicht die Abwehr einer Gefährdung des Vermögens des Spielers sein kann.
  • RG, 18.11.1901 - 4080/01

    1. Kann eine Lotterie angenommen werden, wenn für den Handelspreis einer Sache

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Im Hinblick auf diesen Strafzweck erscheint es nicht ausreichend, den Täterbegriff des § 284 StGB mit dem Begriff des Unternehmers mit eigenen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebs zu verknüpfen (so bereits RGSt 34, 447/449 für den Veranstalter einer Lotterie (§ 286 StGB ); Maurach/Schroeder BT I 491).
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741).
  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Ein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels i.S. des § 284 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Abschluß entsprechender Spielverträge angeboten wird (vgl. RGSt 61, 12, 15; 62, 163, 165 f.; BayObLGSt 1956, 75, 76; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18).
  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

    Unter dieser Voraussetzung können nicht nur ausschließlich für Spielzwecke hergestellte und verwendete Gegenstände (z.B. Roulettetisch, Spielkarten), sondern auch neutrale Objekte wie Stühle und normale Tische Spieleinrichtungen sein (vgl. BayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 St RR 170/92 -, NJW 1993, 2820 [2822]; Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 284 Rdnr. 15).
  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 137/93

    Kontrahierungszwang von Spielbanken

    Sie haben den Zweck, die Veranstaltung der besonders risikoreichen Glücksspiele nur in beschränkter Zahl und nur durch zuverlässige Personen zuzulassen (vgl. BVerfGE 28, 119, 148 [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65]; BayVerfGH BayVBl. 1990, 526, 528; BayObLGSt 1993, 8, 11; OVG Münster GewArch 1979, 329, 330; OVG Koblenz GewArch 1991, 99, 100 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2004 - 4 B 2096/03

    Oddset-Wetten durch private Unternehmer bleiben in Nordrhein-Westfalen untersagt

    4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; BayObLG, Urteil vom 11.2.1993 - 5 StRR 170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., Rn. 11 zu § 284; Leipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, jeweils m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 2124/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

    4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; BayObLG, Urteil vom 11.2.1993 - 5 StRR 170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 11 zu § 284, und Strafgesetzbuch, LK, 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, jeweils m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 1844/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

    4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; BayObLG, Urteil vom 11.2.1993 - 5 StRR 170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 11 zu § 284 und Strafgesetzbuch, LK, 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, jeweils m.w.N.
  • OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 53/98

    Fußballwetten als Glücksspiel - Erlaubnispflicht für österreichischen

    Vielmehr genügt bereits das Vertragsangebot (vgl. hierzu Lackner-Kühl, StGB, 23. Auflage 1999, § 286 Rn. 11; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 25. Auflage 1997, § 286 Rdnrn. 15 und 16 sowie § 284 Rn. 12; Tröndle-Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, § 284 Rn. 11; v. Bubnoff, Leipziger Kommentar, 10. Auflage 1988, § 286 Rn. 11 sowie BayObLG, NJW 1993, 2820, 2821 mit zustimmender Besprechung Lampe, JuS 1994, 737, 741).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Der hier zu entscheidende Fall betrifft demgegenüber das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO mit der Besonderheit, dass die verwendeten Geräte nach den Feststellungen der Strafkammer als - generell erlaubnisfreie (§§ 33i, 33c GewO) - Unterhaltungsspielgeräte konzipiert sind und (nur) insoweit eine "Zulassung", d.h. eine auf die Bauart bezogene Prüfung seitens der physikalisch-technischen Bundesanstalt besteht, der Angeklagte aber nach Inbetriebnahme und zur Förderung des Umsatzes den Spielablauf durch regelwidrige Einführung eines generellen Rechtsanspruchs der Spieler auf Umtausch der gewonnenen Token in Geld oder Waren (durch Verrechnung auf die Zeche) zu einem unerlaubten, nach § 284 StGB strafbaren Glücksspiel veränderte (RGSt 64, 355 ff.; BayObLGSt 1993, 8/9; vgl. ferner Odenthal GewArch 1989, 222/225).
  • KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08

    Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit

    b) Auch liegt schon nahe, dass der Angeklagte durch seinen Geschäftsbetrieb nach § 284 Abs. 1 1. Var. StGB Glücksspiele dadurch veranstaltet hat, dass er verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels geschaffen und dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht hat (vgl. BGH NJW 2007, 3078; BGH NStZ 2003, 372; BayObLG NJW 1993, 2820).
  • LG Karlsruhe, 09.01.2009 - Ns 97 Js 14968/07

    Pokerturnier ist kein vebotenes Glücksspiel iSd StGB!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2002 - 4 B 2163/02
  • VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03

    Gewerberecht: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Münster, 13.06.2003 - 9 L 721/03

    Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten; Durchführung eines öffentlichen

  • KG, 16.05.2001 - 1 Ss 286/99
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