Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.04.1993

Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93   

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BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93 (https://dejure.org/1993,1231)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1993 - 1 StR 136/93 (https://dejure.org/1993,1231)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1993 - 1 StR 136/93 (https://dejure.org/1993,1231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderung - Strafrahmenmilderung - Alkoholeinfluß - Anforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB §§ 21, 49 Abs. 1
    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2544
  • MDR 1993, 886
  • NStZ 1993, 537
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93
    Ob von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird, ist unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen vom Tatrichter zu entscheiden (BVerfG NJW 1979, 207 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 21).

    Dabei ist aber "nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat" (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6).

  • BGH, 12.01.1988 - 1 StR 679/87

    Anforderungen an eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit als Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93
    Fehlt ihm bei verminderter Fähigkeit hierzu, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, die Einsicht, kommt § 20 StGB zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2, 5).
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 369/90

    Gesamtwürdigung der Schuld des Einzelfalls durch Vergleich mit denkbaren

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93
    Ob von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird, ist unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen vom Tatrichter zu entscheiden (BVerfG NJW 1979, 207 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 21).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat: BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114, 115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991, 254, 255; 1993, 355 f.).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 21/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung bei

    Hierfür genügt etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238; vgl. auch Senat, Urteile vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 36, vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78 und vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; Beschluss vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93, StV 1993, 421; Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 574/92 und vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 498/87, BGHSt 35, 143).
  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafrahmenverschiebung);

    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (vgl. BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; BGHSt 49, 239, 242).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Der Täter kann aber auch mit solchen nach Ausmaß und Intensität noch nicht begangenen Taten rechnen, wenn sich die Bedeutung seiner Straftaten steigert, seine Delinquenz mithin gleichsam progressiv fortschreitet und damit deutlich wird, daß auch schwerere Ausgestaltungen bisher begangener Delikte nicht fernliegen (BGH MDR 1993, 886 = NJW 1993, 2544 f.).
  • BGH, 01.03.1994 - 5 StR 62/94

    Erfordernis der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Feststellung

    Der Senat weist darauf hin, daß der Einwand der Revision gegen die gleichzeitige Annahme beider Alternativen des § 21 StGB im angefochtenen Urteil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt ist (Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.N.) und daß dem Angeklagten eine auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückgehende Handlungsintensität - hier insbesondere die Brutalität der Tatausführung - dann nicht in vollem Umfang angelastet werden darf, wenn ihm die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur eingeschränkt vorgeworfen werden kann (Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. aber BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Erheblich verminderte

  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 615/95

    Anrechnung von in Frankreich verbüßter Auslieferungshaft

  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

  • BGH, 13.09.1995 - 2 StR 428/95

    Verminderte Schuldfähigkeit - Alkohol - Actio libera in causa -

  • BGH, 24.08.1995 - 1 StR 130/95

    Tatzeit-BAK - Rückrechnungszeiten - Resorptionsdefizit - Nachtrunk

  • BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94

    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den

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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3957
BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93 (https://dejure.org/1993,3957)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1993 - 5 StR 115/93 (https://dejure.org/1993,3957)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93 (https://dejure.org/1993,3957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen - Strafschärfende Berücksichtigung von bei Sexualdelikten in Idealkonkurrenz stehenden Tatbeständen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 53
  • NStZ 1993, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 316/87

    Voraussetzungen an die Begründung der Einordnung eines Zustandes unter schwere

    Auszug aus BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93
    Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB nochmals zu überprüfen (vgl. dazu im einzelnen und zu den Anforderungen an die Begründung die in BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1 bis 24 abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93
    Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB nochmals zu überprüfen (vgl. dazu im einzelnen und zu den Anforderungen an die Begründung die in BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1 bis 24 abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93
    Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1992 (GSSt 1/92) über den dort zu entscheidenden Fall hinaus deutlich gemacht, daß bei der Verwirklichung von mehreren Tatbeständen mit gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der Idealkonkurrenz nur eine klarstellende Bedeutung zukommt, die für sich genommen nicht zur Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat führen kann.
  • BGH, 17.08.1993 - 1 StR 472/93

    Revisionsrechtliche Überprüfung der strafschärfende Berücksichtigung der

    Der 5. Strafsenat nimmt, soweit er in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis die Ansicht vertreten hat, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 175 und 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idealkonkurrenz handele (BGH NStZ 1993, 537), von dieser Abstand.

    Zwar hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs - in einem rechtlich nicht bindenden Hinweis - die Meinung vertreten, die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände nach § 175 und § 176 StGB könne nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden, weil es sich um einen Fall nur klarstellender Idealkonkurrenz handele (BGH, Beschluß vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Für sie ist deshalb eine Strafe nach den Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 4: Samson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29, Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32) Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434; BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur klarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl. BGHSt 39, 110, 109; BGH NStZ 1993, 537) Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene Straftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der Höhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB hingegen fremd.
  • BayObLG, 31.03.1995 - 5St RR 137/94
    c) Die frühere Strafbarkeit der Tat nach § 175 StGB (nach BGH NStZ 1993, 537 Nr. 3 und 1993, 591 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB ; Bedenken gegen die Rechtsprechung: LK/Laufhütte StGB 10. Aufl. § 175 Rn.7) setzt sich auch nicht durch das 29. StrÄndG über die Tatbestandsgestaltung in § 182 Abs. 2 StGB n. F. fort; denn § 182 Abs. 2 StGB wird bei Tatbegehung gegenüber Kindern durch Gesetzeseinheit mit § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verdrängt.
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 219/93

    Abänderung eines Schuldspruchs

    Angesichts der zur Strafzumessung angestellten Erwägungen des Tatrichters kann hier (anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93 -) ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler im Schuldspruch die Strafzumessung beeinflußt hat.
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