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   BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93   

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BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93 (https://dejure.org/1993,1162)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1993 - 3 StR 304/93 (https://dejure.org/1993,1162)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93 (https://dejure.org/1993,1162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der Verfahrensvoraussetzung einer erhobenen Anklage - Gegenstand einer Verurteilung - Fehlen eines Urteilsspruchs - Erschöpfung einer Anklage durch ein Urteil - Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage - Unerlaubte Einfuhr von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1; StPO § 260, § 264 Abs. 1
    Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3338
  • MDR 1993, 1107
  • NStZ 1993, 551
  • StV 1994, 63
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.09.1992 - 3 StR 407/92

    Schätzende Angaben über die durchschnittliche Häufigkeit der Tatbegehung als

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Die Strafkammer, die die Handlungen des Angeklagten nicht als fortgesetzte Tat, sondern zutreffend als selbständige Straftaten beurteilt hat, hätte eine Verurteilung wegen dieses Sachverhalts nur vornehmen dürfen, wenn in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden wäre (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2; StGB vor § 1 fH Auswirkung, nachteilige 9).
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 610/85

    Finanzierung fremden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Hingabe von

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Im übrigen weist der Senat für den Fall, daß es nach Zurückverweisung der Sache insoweit zu einer Nachtragsanklage kommen sollte, darauf hin, daß bei dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens durch die Hingabe eines Darlehens zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte durch die Darlehensgewährung als Mittäter, Anstifter oder nur als Gehilfe strafbar gemacht hat (vgl. BGH StV 1986, 300; BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 22).
  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90

    Betäubungsmittel - Selbständiges Handeltreiben - Darlehnsweise Hingabe -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Im übrigen weist der Senat für den Fall, daß es nach Zurückverweisung der Sache insoweit zu einer Nachtragsanklage kommen sollte, darauf hin, daß bei dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens durch die Hingabe eines Darlehens zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte durch die Darlehensgewährung als Mittäter, Anstifter oder nur als Gehilfe strafbar gemacht hat (vgl. BGH StV 1986, 300; BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 22).
  • BGH, 17.04.1964 - 2 StE 1/64

    Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD - Förderung der KPD vor deren Verbot -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Soweit das Landgericht die übrigen Einzelakte des als fortgesetzte Handlung angeklagten Tatgeschehens für nicht erwiesen ansah, hätte es wegen dieser Taten freisprechen müssen, weil es zutreffend von selbständigen Taten ausgegangen ist (vgl. BGHSt 19, 280, 285).
  • BGH, 13.09.1988 - 5 StR 382/88

    Täterkreis des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Zweck und

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Gegebenenfalls kommt der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 I 4 Bereitstellen 1, 2).
  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91

    Transport von Geld als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gehilfenvorsatz -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Gegebenenfalls kommt der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 I 4 Bereitstellen 1, 2).
  • BGH, 25.04.1991 - 3 StR 468/90

    Fortsetzungstat - Verfahrenseinstellung - Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93
    Die Strafkammer, die die Handlungen des Angeklagten nicht als fortgesetzte Tat, sondern zutreffend als selbständige Straftaten beurteilt hat, hätte eine Verurteilung wegen dieses Sachverhalts nur vornehmen dürfen, wenn in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden wäre (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2; StGB vor § 1 fH Auswirkung, nachteilige 9).
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Diesbezüglich ist das Verfahren beim Landgericht anhängig geblieben; insoweit besteht für das Revisionsgericht keine Entscheidungsbefugnis (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00 m.w.N.; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.).
  • BGH, 11.04.2017 - 2 StR 345/16

    Unterlassene Hilfeleistung (Straftat als Unglücksfall; Darstellung der

    Da der nicht abgeurteilte Fall II. 8. der Urteilsgründe beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er noch der Kognition des Landgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rdn. 27, 36; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 260 Rdn. 18; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdn. 10), das insoweit neue Feststellungen zu treffen haben wird.
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

    Da diese Taten nicht Gegenstand des Urteilsspruchs des Landgerichts geworden sind, unterliegen sie immer noch seiner Kognition und ist es dem Senat verwehrt, insoweit eine Entscheidung zu treffen (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1).
  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

    Alle dort nicht genannten Rechtsfolgen sind damit zugleich als nicht angeordnet zu verstehen (vgl. RGSt 63, 184; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1; LR-Stuckenberg § 260 StPO Rn. 27, 34; KK-Ott, § 260 StPO Rn. 8, 17, 36).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine Entscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1); diese wird vielmehr der neue Tatrichter nachzuholen haben.
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 655/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Begriff des Hangs,

    Da das Landgericht seine Kognitionspflicht nicht auf diese verfahrensgegenständliche Tat (§§ 155, 264 StPO) erstreckt hat, ist die Sache insoweit noch dort und nicht beim Bundesgerichtshof anhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, NStZ 1993, 551, 552).
  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, das Urteil erschöpfe den Eröffnungsbeschluß nicht, weil die Tat II der zugelassenen Anklage im Urteil nicht behandelt werde, ist dem Senat eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren insoweit nicht hier - sondern noch beim Landgericht - anhängig ist (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993, 551 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 4 StR 407/98 - und vom 3. September 1998 - 4 StR 243/98; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.).
  • BGH, 28.04.2022 - 4 StR 299/21

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage: schweigender Angeklagte, Einbeziehung

    Die beiden weiteren Fälle dieses Tatkomplexes sind daher, auch wenn dies in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt ist, ebenso wie die Fälle 44 und 45 der Anklage von dem rechtskräftigen Teilfreispruch umfasst (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93 Rn. 4; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 36).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 328/01

    Bankrott; Steuerberater; Sachentscheidung; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe

    Damit sind sämtliche acht Vorwürfe Gegenstand des Urteils, so daß dem Senat insoweit eine Sachentscheidung möglich ist (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08

    Anklagegrundsatz; Akkusationsprinzip; Identität der Tat; teilweise Einstellung

    Dies ist nachzuholen (vgl. BGH NJW 1993, 3338, 3339).
  • BGH, 10.05.2007 - 5 StR 155/07

    Gebotener förmlicher Teilfreispruch bei mehreren angeklagten Taten

  • BGH, 05.11.1996 - 1 StR 452/96

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (Strafbarkeit eines Ausländers bei

  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 34/06

    Strafklageverbrauch (Einstellung durch Urteil)

  • BGH, 07.04.2005 - 2 StR 52/05

    Erschöpfung der Anklage; Zuständigkeit zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

  • BGH, 28.04.2015 - 1 StR 108/15

    Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts (analoge Anwendung)

  • BGH, 08.01.1998 - 4 StR 620/97

    Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bei Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 244/12

    Zurückverweisung bei nicht erschöpfender Aburteilung im ersten Rechtszug

  • BGH, 11.11.1993 - 4 StR 629/93

    Behandlung einer in den Urteilsgründen nicht erwähnten Straftat in der Revision

  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 407/98

    Voraussetzungen zur Berichtigung des Schuldspruchs - Voraussetzungen zur

  • BGH, 05.09.1997 - 3 StR 451/97

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses - Darstellung der

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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93   

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https://dejure.org/1993,1362
BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93 (https://dejure.org/1993,1362)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1993 - 4 StR 169/93 (https://dejure.org/1993,1362)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93 (https://dejure.org/1993,1362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes - Gewährung des letzten Wortes seitens des Angeklagten - Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 258, 265 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 551
  • StV 1994, 63
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).

    Für alle Verfahrensbeteiligten war vielmehr ersichtlich, daß der Hinweis nach Wiedereintritt in die Verhandlung sachlich auf die gesetzlichen Strafzumessungsgrundlagen beschränkt war (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3).

  • BGH, 16.07.1986 - 2 StR 281/86

    Erteilung - Verfahrensabschnitt - Hinweis - Angeklagter - Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).

    Das ist bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in aller Regel nicht der Fall (vgl. BGHSt 22, 278, 279; BGH NStZ 1987, 36).

  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Das ist bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in aller Regel nicht der Fall (vgl. BGHSt 22, 278, 279; BGH NStZ 1987, 36).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Der somit gegebene Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 21, 288, 289; 222, 278, 280).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 330/83

    Gegenstand des Strafverfahrens - Bestimmtheit - Anforderungen - Erschießungen in

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 200 Rdn. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 11 und 12; vgl. zum Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1984, 229).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 25.04.1991 - 3 StR 468/90

    Fortsetzungstat - Verfahrenseinstellung - Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Da diese Taten weder nach Anzahl noch nach Begehungszeit oder in einer sonst konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1).
  • BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83

    Tatrichter - Wiedereintritt - Rechtsverletzung - Revision

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 200 Rdn. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 11 f mit Nachweisen).

    Insofern folgen aus den unterschiedlichen Aufgaben von Anklage und Urteil unterschiedliche Anforderungen an deren Inhalt (vgl. zu allem Jähnke GA 1989, 376, 388 ff unter Hinweis auf Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, 1950, S. 55 ff; ferner zu den Anforderungen an die Tatindividualisierung in der Anklage bei einer fortgesetzten Handlung BGH NStZ 1992, 553; sehr viel enger aber BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3 und 4; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 4 StR 315/93 - zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil zum Mindestschuldumfang bei einer fortgesetzten Handlung: BGH NStZ 1983, 326).

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 7, 20; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 200 Rdn. 7; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdn. 3; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 200 Rdn. 13).
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03

    Urteil gegen Augenärzte und Arzeimittellieferanten aufgehoben

    Die von Amts wegen gebotene Überprüfung der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklage (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2, 3 und 18) deckt ein Verfahrenshindernis nicht auf.
  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 391/16

    Recht auf das letzte Wort (Pflicht zur Neugewährung bei Wiedereintritt in die

    Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verloren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551 mwN).

    Der Zweck des höchstpersönlichen Rechts auf Gewährung des letzten Wortes liegt aber darin, dem Angeklagten zu ermöglichen, seinen Standpunkt unmittelbar vor der Urteilsberatung verdeutlichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551).

    Es genügt allerdings die bloße Möglichkeit des Beruhens (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551).

  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 40/94

    Kollision von Hausrecht und Grundsatz der Öffentlichkeit im Augenscheinstermin

    2 St 96/52">BayObLGSt 1953, 1; BGH NJW 1970, 904 f. unter Hinweis auf BGH, Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 19/60; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2, 3).

    Sie steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3).

  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 648/94

    Anklageschrift - Anforderungen - Inhalt - Vielzahl sexueller Übergriffe

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 ff; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3) hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen.
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts und dessen Antrag auf Teileinstellung des Verfahrens das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGHSt 13, 53, 60; BGH NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu dem gesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten.
  • BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten;

    Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).
  • BGH, 15.12.1995 - 2 StR 501/95

    Anklage - Anforderungen an Anklageschrift - Konkrete Lebenssachverhalte -

    Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 3, 4, 7, 8, 10; Anklagesatz 4; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1993 - 4 StR 315/93).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 469/18

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Erörterung der Sach- und Rechtslage

  • BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08

    Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)

  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 140/05

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (grundsätzlich keine analoge Anwendung

  • BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96

    Hinreichende Beschreibung eines Tatvorwurfs als gesetzliche Anforderung an eine

  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10

    Verfahrenshindernis des mangelnden wirksamen Einbeziehungsbeschlusses

  • OLG Celle, 06.11.2013 - 2 Ws 322/13

    Zeit und Ort einer Tat als in aller Regel unverzichtbare Angaben zu ihrer

  • OLG Hamm, 15.03.2007 - 3 Ss 64/07

    Trunkenheitsfahrt; verminderte Schuldfähigkeit; Rückrechnung; Feststellungen;

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 2 Ss 124/03

    Unwirksamkeit einer Anklage mangels hinreichender Konkretisierung und

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Rechtsprechung
   BGH, 03.08.1993 - 1 StR 364/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3216
BGH, 03.08.1993 - 1 StR 364/93 (https://dejure.org/1993,3216)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1993 - 1 StR 364/93 (https://dejure.org/1993,3216)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1993 - 1 StR 364/93 (https://dejure.org/1993,3216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme aktiver Rettungshandlungen als Voraussetzung für einen Rücktritt vom beendeten Versuch - Abhängigkeit der Vornahme von Strafmilderungen von der Bejahung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles bei der Verhängung von Jugendstrafe - Voraussetzungen für ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 551
  • StV 1994, 7 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Neuruppin, 25.09.2018 - 12 KLs 7/18

    Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

    Bezüglich der Diebstähle mit Waffen hat die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB, der - anders als nach allgemeinem Strafrecht - im Jugendstrafrecht zwar keinen eigenen Strafrahmen eröffnet, jedoch bei der Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.08.1993 - 1 StR 364/93, Rn. 4 nach juris), bedacht.
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