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   BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92   

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BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92 (https://dejure.org/1993,894)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1993 - 3 StR 361/92 (https://dejure.org/1993,894)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 (https://dejure.org/1993,894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer fortgesetzten Handlung - Gesamtgeschehen - Zusammenhang - Gesamtvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB Vor § 52
    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3352 (Ls.)
  • MDR 1993, 1095
  • NStZ 1993, 585
  • StV 1993, 585
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (65)

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Danach reicht es für eine fortgesetzte Handlung aus, wenn der Täter während der Ausführung der ursprünglich als Einzeltat geplanten strafbaren Handlung, jedenfalls vor deren Beendigung, den Entschluß faßt, den zunächst fehlgeschlagenen Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz sind von dieser Literaturmeinung als Annäherung an den Fortsetzungsvorsatz oder gar als dessen Übernahme durch die Rechtsprechung verstanden worden (Honig in Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 167 bezeichnet BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] als "Schulfall" des Fortsetzungsvorsatzes; vgl. auch Schröder JR 1965, 106 Anmerkung zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 53; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 63; Maurach/Gössel aaO S. 425; Samson SK vor § 52 Rdn. 42; Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Fn 12).

    Wenn in der Entscheidung BGHSt 19, 323, 324 f [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]ür die Frage, ob die zunächst durchgeführte - versuchte - Diebstahlstat beendet war oder nicht, auf "den umfassenden, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich" abgestellt wird und als Maßstab hierfür die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit herangezogen werden (vgl. auch BGH StV 1983, 415), so beruht dies, um überhaupt zu einem (erweiterten) Gesamtvorsatz kommen zu können, neben der Annahme einer nach dem ursprünglichen Tätervorsatz nicht gegebenen fortgesetzten Handlung zusätzlich auf einem Hinausschieben des Zeitpunkts der Tatbeendigung, das sonst nicht geboten wäre.

    Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht im übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines entschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz - zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige Erweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch objektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern eine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen "Vorsatzes" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich möglich.

  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Hier reicht es aus, wenn sich der Täter eines "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems" bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - 3 StR 2/933 StR 2/93 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1993, 443; vgl. auch BGHSt 35, 318; BGH NStZ 1992, 497).

    An die Voraussetzungen, wann ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem angenommen werden kann, sind teilweise strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. BGHSt 35, 318, 321; BGH StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; vgl. auch u.a. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 und 12); auch ist ausgesprochen worden, daß weder der Plan, ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zu errichten, noch die wiederholte Inanspruchnahme eines solchen Systems für sich alleine genommen die Annahme eines auch für ein fortgesetztes Handeltreiben erforderlichen Gesamtvorsatzes zu tragen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83; BGH StV 1981, 125).

    Daß auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ein Gesamtvorsatz erforderlich ist, der alle Teilakte vorweg umfaßt, ist in der Entscheidung BGHSt 35, 318, 321 betont worden.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dem Gesamtvorsatz ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, weil allein er die an sich rechtlich selbständigen tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen eines Täters zu einer einzigen rechtlichen Tat verbindet (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Der 3. Strafsenat hat in ähnlich gelagerten Fällen den Begriff des Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und/oder familiären Verhältnissen nicht verwendet, sondern in Anwendung der zuletzt in BGHSt 36, 105, 109 f. dargelegten strengen Anforderungen an die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung entschieden, daß auch bei sexuellem Mißbrauch gemäß §§ 176, 174 StGB neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen muß - die subjektive Seite einer fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz voraussetzt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf.

    Da es sich bei der fortgesetzten Handlung nicht um eine gesetzliche Regelung handelt und deshalb die üblichen Auslegungsgrundsätze nur bedingt zur Verfügung stehen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen, in zweifelhaften Fällen neben der abstrakten begrifflichen Ableitung auch Gerechtigkeitserwägungen wesentliches Gewicht beizumessen (vgl. BGHSt 3, 165, 168 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; BGHSt 36, 105, 114 f.; BGH NJW 89, 2141).

    Dieser Standpunkt ist in der Wissenschaft mit Blick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit und den Bestimmtheitsgrundsatz auf mahnende Kritik gestoßen (vgl. Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Anmerkung zu BGHSt 36, 105; Jung StV 1990, 72 Anmerkung zu BGH NJW 89, 2141; Kratzsch JR 1990, 177, 184).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz sind von dieser Literaturmeinung als Annäherung an den Fortsetzungsvorsatz oder gar als dessen Übernahme durch die Rechtsprechung verstanden worden (Honig in Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 167 bezeichnet BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] als "Schulfall" des Fortsetzungsvorsatzes; vgl. auch Schröder JR 1965, 106 Anmerkung zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 53; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 63; Maurach/Gössel aaO S. 425; Samson SK vor § 52 Rdn. 42; Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Fn 12).

  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392, 395).

    Nach dieser Vorsatzdefinition kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß unter einem Gesamterfolg nicht nur die Gesamtheit einer betrügerisch herbeigeführten Vermögensbeschädigung (RGSt 44, 392), sondern auch die gegenständlich und zeitlich vorgestellte, nach und nach zu verwirklichende Erschütterung des Ansehens eines mißliebigen Beamten (RGSt 66, 45, 47), fallen kann; dasselbe gilt für den Vorsatz, nach und nach aus einer bestimmten Fahrradwerkstatt oder von einem bestimmten Aufbewahrungsort unter Ausnutzung bestimmter günstiger Gelegenheiten möglichst viele Fahrräder zu entwenden (RGSt 66, 236, 239), weil einem solchen Vorsatz konkrete Vorstellungen von bestimmt festgelegten Vorgehensweisen zugrundeliegen, die so in ihrer Gesamtheit überschaubar und entsprechend begehbar sind.

    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

  • RG, 04.12.1917 - IV 622/17

    1. Kann unbefugter Ankauf und späterer Weiterverkauf beschlagnahmter Vorräte, je

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392, 395).

    Nach der grundsätzlichen Definition der Entscheidung RGSt 51, 305, die noch heute als Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes dient, ist auch in diesem Zusammenhang Vorsatz "Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale.

    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

  • RG, 24.01.1936 - 1 D 1019/35

    Können mehrere Handlungen, die gegen § 175 StGB. a. F. verstoßen, auch dann im

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Scheint einerseits der Vorsatzbegriff an Konturen zu verlieren, so werden in den späteren Entscheidungen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung deutlicher betont, die nunmehr zunehmend die Funktion der für oder gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung sprechenden Indizwirkung gewinnen (vgl. RGSt 70, 145, 150; 75, 207, 209).

    Diese deutlichen Reduktionsbemühungen auf die wesentlichen Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung wurden in RGSt 70, 145 dahin zusammengefaßt, daß Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Grund darstellen, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, und der Tatrichter sich auf Grund der Beweisaufnahme zunächst die Überzeugung von den strafbaren Handlungen zu schaffen hat, bevor er in die Prüfung eintreten kann, ob es sich bei den hiernach festgestellten mehreren Fällen strafbaren Verhaltens um mehrere selbständige oder um eine fortgesetzte Tat handelt.

    Dies haben bereits das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nachdrücklich betont (vgl. RGSt 70, 145; BGHSt 1, 313, 315).

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Diese Rechtsprechung ist sodann dahin ergänzt worden, daß auch der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hat, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser - mehreren - Handlungen auf zusätzliche Handlungen ausdehnen und diese in die fortgesetzte Tat einbeziehen kann (BGHSt 23, 33).

    Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht im übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines entschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz - zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige Erweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch objektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern eine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen "Vorsatzes" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich möglich.

    Denn selbst die Entscheidung BGHSt 23, 33 hat nicht in Frage gestellt, daß für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht gilt, und daß die Annahme von Tatmehrheit die Regel ist (BGHSt aaO S. 35).

  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Im Anschluß hieran und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz ist in BGHSt 26, 4 entschieden worden, daß ein Gesamtvorsatz auch dann in Betracht komme, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen (BGHSt aaO S. 7 f.).

    1. Wenn nunmehr für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen - wohl in Anlehnung an BGHSt 12, 4 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] und BGHSt 26, 4 und in Anlehnung an die Formeln für die erwähnten beiden Sonderbereiche - die Ausnutzung eines (festen?) Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und (oder?) familiären Verhältnissen als Grundlage für einen Gesamtvorsatz ausreichen soll, so stellt dies nach Auffassung des Senats eine weitere Zersplitterung der Rechtsprechung dar.

    Um einen "organisierten Apparat" (BGHSt 12, 148, 155), um eine "von vornherein bis in alle Einzelheiten" geplante Tat, die "in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise" verletzt (BGHSt 26, 4, 7 f.), handelt es sich bei den sog. "Beziehungsgeflechtstaten" nicht.

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Auch der Bundesgerichtshof hat den Gesamtvorsatz - ursprünglich - als einen konkreten, auf die wesentlichen Grundzüge der Tatbestandsverwirklichungen bezogenen und deren Gesamtumfang umfassenden Tatvorsatz verstanden und definiert (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128 f.) und hierbei die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und der Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen muß - als notwendige Indizien angesehen, aus deren Vorhandensein erst auf einen Gesamtvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGHSt 2, 163, 167; 8, 34, 35).

    Wird demgegenüber der Gesamtvorsatz als echter Vorsatz verstanden, so ergibt sich schon aus dessen Begriffsbestimmung, daß es sich um einen durch die Vorstellung (Wissen) umgrenzten Tatwillen handelt, der den Gesamterfolg als zumindest umrissene Gesamtvorstellung miteinschließt (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f.).

    Denn Vorsatz, auch ein Gesamtvorsatz, ist "bestimmter, mithin umgrenzter Tatwille ... Ein Entschluß ..., sich für alle Zukunft in gewisser Weise strafbar zu verhalten und sein Leben entsprechend zu führen, läßt die Grenzen unbedingten Willens zu einer bestimmten Tat und der Vorstellung von ihrem - wenigstens möglichen - (Gesamt-)Erfolg auch nicht mehr umrißhaft erkennen; sie verschwimmen im Ungewissen" (BGHSt 16, 124, 129).

  • RG, 27.09.1937 - 2 D 498/37

    Ein allgemeiner Entschluß, zahlreiche Straftaten zu begehen, deren Ausführung

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

    Die in ihrer rechtlichen Schlußfolgerung vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 58, 19, die gewerbsmäßige Hehlerei und Fortsetzungszusammenhang für vereinbar erklärt hat, läßt ausdrücklich einen Vorsatz, "fernere Hehlereihandlungen unter gleichartigen Umständen und in mehr oder minder naher Zeitfolge zu begehen (Fortsetzungsvorsatz)", genügen (RGSt 58, 19, 22); die Entscheidung RGSt 72, 211 betont hingegen, daß bei einer nach Ort, Zeit und Art noch ungewissen Tatplanung keine Rede davon sein könne, "daß jede nachfolgende Tätigkeit nur als eine Fortsetzung der vorangehenden erscheint".

  • RG, 31.01.1911 - V 783/10

    1. Greift die Vorschrift des § 269 St.P.O. auch dann Platz, wenn das Gericht

  • BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter

  • BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58

    Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit

  • RG, 21.04.1938 - GSSt 2/37

    Eine Abtreibung verliert nicht dadurch, daß sie gewerbsmäßig begangen wird, die

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
  • BGH, 19.02.1976 - 2 StR 585/73

    Unzulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer - Voraussetzungen für einen

  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 572/80

    Anforderungen an die Feststellung des Gesamtvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit

  • BGH, 16.03.1993 - 1 StR 42/93

    Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten -

  • RG, 13.01.1936 - 3 D 931/35

    1. Genügt schon der allgemeine Entschluß, ein bestimmtes Verhältnis von längerer

  • BGH, 12.11.1974 - 1 StR 538/74

    Versuchte unerlaubte Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln und fortgesetztes

  • BGH, 17.05.1988 - 1 StR 151/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Rechts - Hinzuziehung eines Landgerichtsrats

  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

  • BGH, 20.02.1951 - 3 StR 64/50
  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 730/83

    Handeltreiben mit Heroin - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen

  • BGH, 30.06.1955 - 3 StR 133/55
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 556/82

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • BGH, 01.04.1992 - 3 StR 74/92

    Gesamterfolg - Tateinheit - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Drogen -

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
  • BGH, 08.12.1989 - 2 StR 330/89

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - Handeltreiben mit

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

  • BGH, 29.08.1952 - 4 StR 963/51
  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 619/72

    Verurteilung eines Angeklagten wegen der Begehung dreier Einzelfälle des

  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 10.04.1953 - 1 StR 115/53

    Rechtsmittel

  • RG, 21.12.1920 - II 1214/20

    1. Zum Begriff der Tatsache in § 186 StGB. 2. Dürfen zum Beweis der Wahrheit

  • BGH, 19.08.1986 - 1 StR 359/86

    Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung -

  • BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89

    Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug; Voraussetzungen eines Berufsverbots

  • BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91

    Bestimmtheitsgrundsatz - § 78a StGB

  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 680/84

    Abtrennung und Wiederverbindung von gemeinschaftlich angeklagten und verhandelten

  • RG, 05.05.1941 - 2 D 97/41

    Zur Frage des Gesamtvorsatzes beim fortgesetzten Vergehen der Erregung

  • RG, 05.03.1888 - 194/88

    Nach welchen Grundsätzen ist die Teilnahme Dritter an der Verübung einzelner an

  • RG, 19.12.1878 - C. 5/87

    1. Bildet die Bestimmung zum Beweise ein notwendiges Merkmal im Begriffe der

  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

  • BGH, 06.11.1992 - 2 StR 519/92

    Sexueller Mißbrauch - Zeitraum - Langzeitdelikt - Vorsatz - Gesamtumfang der Tat

  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 609/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Tat - Voraussetzungen für

  • BGH, 25.03.1992 - 1 StR 57/92

    Anforderungen an den Vorsatz bei sexuellem Mißbrauch im häuslichen Bereich

  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

  • BGH, 24.03.1992 - 1 StR 594/91

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Beischlaf unter Verwandten -

  • BGH, 16.03.1993 - 4 StR 81/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetztem sexuellen

  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 592/92

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben

  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern

  • BGH, 06.07.1992 - 5 StR 302/92

    Verwerfung der Revision - Einführung von Erkenntnissen über das frühere

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 522/92

    Verfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes - Anforderungen an

  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 455/92

    Anforderungen an die Darlegung einzelner Teilakte bei Annahme einer fortgesetzten

  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92

    Teilweise Abänderung des Schuldspruchs in tateinheitlicher Begehung wegen

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Der Vorlage (NStZ 1993, 585) zugrunde liegt eine vom Angeklagten angefochtene Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen einer Vielzahl im Zeitraum von insgesamt 15 Jahren begangener, als eine einzige fortgesetzte Tat gewerteter Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) und zugleich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) sowie des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Sie begründet auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen bei den auf § 132 Abs. 4 GVG gestützten Vorlagebeschlüssen des 2. Strafsenats vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 - (wistra 1993, 258, 259) und des 3. Strafsenats vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 - (StV 1993, 585, 586; vgl. auch S. 590, 591).
  • BGH, 25.01.1994 - 1 StR 691/93

    Fortgesetzter Betrug - Vorstellung - Vermögensträger - Schaden - Unmittelbarkeit

    Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht, auch wenn die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung zugrundegelegt wird, die durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs in Frage gestellt ist(Beschl. vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585), zu Unrecht fortgesetzten Betrug angenommen.
  • BGH, 12.01.1994 - 5 StR 726/93

    Sexueller Mißbrauch - Beziehungsgeflecht - Häusliche Verhältnisse - Familiäre

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat einstweilen fest (Beschluß des Senatsvom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 - nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; vgl. aber Vorlagen des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 132 Abs. 4 GVG vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 -, wistra 1993, 258 = NStZ 1993, 434; sowievom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 -, NStZ 1993, 585).
  • BGH, 10.03.1994 - 1 StR 855/93

    Verjährung - Fortgesetzte Tat - Beendigung - Teilakt

    Durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585) ist diese Rechtsprechung jedoch in Frage gestellt.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 20.02.2019 - 75 C 53/18

    Wohngeldschulden - Haftung eines Wohnungseigentümers

    Denn wer lediglich Bucheigentümer ist, haftet nicht für Wohngeldschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Okt. 1994 - V ZB 2/94, NJW 1993, 3352; KG, Beschl. v. 9. Mai 2001 - 24 W 3082/01, KGR Berlin 2001, 377; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. März 2005 - 8 W 39/05, NZM 2005, 426).
  • BGH, 01.02.1994 - 1 StR 796/93

    Verjährung bei Annahme einer fortgesetzten Handlung für bei Annahme von

    Durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585) ist diese Rechtsprechung jedoch in Frage gestellt.
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