Rechtsprechung
   BGH, 01.09.1992 - 1 StR 484/92   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2628 (Ls.)
  • NStZ 1993, 76



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92  

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

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  • BGH, 16.03.2011 - 2 StR 22/11  

    Versuchter Mord (Tötungsvorsatz; Heimtücke; Rücktritt vom unbeendeten Versuch:

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Täter das Tatrisiko auf Grund neuer Umstände nicht mehr für vertretbar hält (BGH NStZ 1993, 76; 279; NStZ-RR 2006, 168).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Täter das Tatrisiko aufgrund neuer Umstände nicht mehr für vertretbar hält (BGH NStZ 1993, 76; 279; NStZ-RR 2006, 168; Fischer StGB 58. Aufl. § 24 Rn. 19a, 23 mwN).

  • BGH, 19.12.2000 - 4 StR 525/00  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Fehlgeschlagener, unbeendeter,

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang weiterhin berücksichtigt, daß eine "solche Verfolgung im für alle Hausbewohner zugänglichen Treppenhaus ... für den Angeklagten auch ein hohes Risiko des Entdecktwerdens mit sich gebracht" (UA 22) hätte, ist dies zum einen nicht mehr als eine Vermutung, vor allem aber wäre es nicht für die Frage des Fehlschlages, sondern für die der Freiwilligkeit des Rücktritts von Bedeutung (vgl. NStZ 1993, 76, 77; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 und 22 a.E.).
mehr
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95  

    StGB § 316, § 24; StPO § 318, § 344, § 473

    Ein Rücktritt ist nicht freiwillig, wenn sich durch vom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung für ihn verbundene Risiko beträchtlich erhöht (BGH NStZ 1993, 76, 77 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.03.2004 - 1 StR 543/03  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung

    Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundene Risiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352).
  • BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92  

    StGB § 24

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  • BGH, 01.07.1993 - 1 StR 337/93  
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  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 709/94  

    StGB § 24

    Nach welchen Maßstäben sich die Freiwilligkeit des Rücktritts bestimmt, wird insbesondere in den Entscheidungen BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 17 und 19 erläutert (zur Beurteilung ähnlicher Sachverhalte unter den genannten Gesichtspunkten vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3, 4 sowie Versuch, unbeendeter 13, 14 und 19).
  • OLG Brandenburg, 08.09.2009 - 1 Ss 60/09  

    Anforderungen an das Verfahren bei Zugrundelegung gerichtsbekannter Tatsachen

    Zu den Fallgestaltungen, bei denen ein Rücktritt vom Versuch nicht freiwillig ist, zählt auch die, dass sich durch vom Täter nicht vorhersehbare Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für ihn beträchtlich erhöht (vgl. BGH in NStZ 1993, 76; vgl. Fischer, a.a.O.,§ 24, 19a).
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