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   BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92   

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BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2101)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1992 - 3 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2101)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung einer räuberischen Erpressung - Wertung einer Wegnahme unter Ausnutzung einer zuvor geschaffenen Zwangslage als Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 77
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
    Der Angeklagte hat nämlich erkannt, daß die durch den länger anhaltenden Einsatz des Messers geschaffene Zwangslage andauerte, und diesen Umstand bewußt dazu ausgenutzt, dem zum Hinlegen gezwungenen Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagte, (weiteres) Geld wegzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 212/74; BGH NStZ 1982, 380).

    Insofern unterscheidet sich dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (vgl. BGH NStZ 1982, 380; 1983, 364 f.; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 24. Aufl. § 249 Rdn. 6).

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB § 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21).
  • BGH, 04.04.1984 - 3 StR 90/84

    Tateinheit bei Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB § 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21).
  • BGH, 25.04.1983 - 3 StR 110/83

    Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
    Insofern unterscheidet sich dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (vgl. BGH NStZ 1982, 380; 1983, 364 f.; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 24. Aufl. § 249 Rdn. 6).
  • BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei zeitlichen Überschneidungen

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB § 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 456/90

    Annahme einer Tateinheit bei schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB § 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Diese versuchte schwere räuberische Erpressung tritt nicht hinter die Strafbarkeit wegen versuchten besonders schweren Raubes zurück (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - 2 StR 36/17, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 476/10, NStZ-RR 2011, 80; vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 255 Rn. 9; MüKoStGB/ Sander, 4. Aufl., § 255 Rn. 12).

    ee) Zwischen dem erpresserischen Menschenraub, dem versuchten besonders schweren Raub, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung besteht Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 2 StR 254/18, NStZ 2019, 411 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 476/10, NStZ-RR 2011, 80; vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 239a Rn. 44; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 255 Rn. 12).

  • BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03

    Raub nach Fesselung des Opfers

    Hingegen ist auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme ausnutzt, der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 476/10

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (besonders schwerer Raub;

    Bei der Tat II. 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte Thomas B., indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des Tatopfers zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Beschluss vom 27. April 1993 aaO).
  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

    Das Landgericht hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen die Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes zu Recht verneint: Faßt der Täter den Wegnahmeentschluß wie hier erst, nachdem die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, kommt die Annahme von Raub nur dann in Betracht, wenn die Gewalt noch als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12

    Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme: Zeitpunkt des Vorliegens

    Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, aaO; Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431).

  • BGH, 06.06.2012 - 5 StR 233/12

    Konkurrenzverhältnis von schwerem Raub und schwerem räuberischem Diebstahl bei

    Damit lag natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; vom 11. Dezember 2007 - 4 StR 576/07).

    Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2002 - 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334) begangene Wegnahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen, "aus der Wohnung des Ba. Wertgegenstände mitzunehmen" (UA S. 6; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 455/98, StraFo 1999, 100, 101; vom 12. August 1992, aaO).

  • BGH, 22.01.2004 - 4 StR 554/03

    Konkurrenzverhältnis zwischen schwerem Raub und versuchter schwerer räuberischen

    Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des Raubvorsatzes und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlich andauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99

    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche

    Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte hierbei unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der zuvor gegen Ha verübten Gewalt gehandelt, diese Situation erkannt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt hat (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 19.04.2023 - 6 StR 497/22

    Verletzung der Kognitionspflicht; Schwerer Raub; Besonders schwerer Raub;

    Da das Landgericht die Raubtat als erwiesen angesehen hat, hätte es die Angeklagten auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes jeweils auch des tateinheitlich begangenen besonders schweren oder zumindest schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig sprechen müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Urteil vom 25. Oktober 2012, NStZ 2013, 471, 472).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 42/08

    Erörterungsmangel bezüglich der Begehung eines schweren Raubes (finale

    Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestandes ausscheidet, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt fasst, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand allgemeiner Einschüchterung befindet (BGH NStZ 1982, 380; NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Einheitliche Jugendstrafe - Einzeltat

  • BGH, 17.03.2004 - 2 StR 516/03

    Räuberische Erpressung (Abgrenzung zum Raub nach dem äußeren Erscheinungsbild);

  • BGH, 11.04.1995 - 4 StR 46/95

    Zueignung - Zueignungsabsicht - Wegnahme - Beweismittel - Entfernung von

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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2198
BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92 (https://dejure.org/1992,2198)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1992 - 1 StR 501/92 (https://dejure.org/1992,2198)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1992 - 1 StR 501/92 (https://dejure.org/1992,2198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung unterbliebener Bemühungen um Schadenswiedergutmachung bei Strafzumessung - Anlastung trotz Unmöglichkeit der Schadenswiedergutmachung auf Grund wirtschaftlicher Verhältnisse - Folgen für Strafzumessung bei Fehlen eines immateriellen Schadensausgleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 77
  • StV 1993, 242
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1965 - 4 StR 476/65

    Leistung eines fahrlässigen Falscheides - Fortgesetzter einfacher Bankrott -

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Im übrigen kann unterbliebene Schadenswiedergutmachung nur dann zum Nachteil des Angeklagten bewertet werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Schaden auch wiedergutmachen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65; Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 239) oder zumindest durch Teilleistungen sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80) belegen kann.
  • BGH, 17.03.1981 - 1 StR 814/80

    Fehlende Begründung einer Annahme von mehrfacher Steuerhinterziehung als

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Im übrigen kann unterbliebene Schadenswiedergutmachung nur dann zum Nachteil des Angeklagten bewertet werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Schaden auch wiedergutmachen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65; Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 239) oder zumindest durch Teilleistungen sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80) belegen kann.
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86

    Bestreiten - Tat - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Das Bestreiten einer Tat und daraus folgend unterbliebene Bemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR § 46 Abs. 2 StGB Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 269/91

    Anwendbarkeit des § 30 Strafgesetzbuch ( gefährliche Vorbereitungshandlungen) im

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Nachdem infolge des Urteils des Landgerichts vom 19. Dezember 1990 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 11. Juni 1991 (1 StR 269/91) der Schuldspruch in vollem Umfang und vier von fünf Einzelstrafen sowie die Einziehungsentscheidung rechtskräftig sind, hatte die Strafkammer durch das angefochtene Urteil noch die Strafe für die Anstiftung zur schweren Brandstiftung (betreffend die Pizzeria "D.") festzusetzen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 16.09.1988 - 2 StR 124/88

    Umfang der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
    Das Bestreiten einer Tat und daraus folgend unterbliebene Bemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR § 46 Abs. 2 StGB Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
  • BGH, 16.01.2003 - 1 StR 512/02

    Anschluss des Nebenklageberechtigten (Zeitpunkt des Anschlusses); Hinweispflicht;

    Wie bei der Strafzumessung darf allerdings zulässiges Verteidigungsverhalten auch im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StV 1993, 469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000, 365 m.w.N.), selbst wenn der Schuldspruch schon rechtskräftig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 m. w.N.; zum Vollstreckungsverfahren vgl. demgegenüber OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08

    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft

    Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 121/12

    Betrug zum Nachteil einer Versicherung (Bestreiten der Tat in einem

    Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa "mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt" (BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 - 2 StR 124/88, StV 1989, 199), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - 1 StR 501/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 2 StR 48/02, StV 2002, 599).
  • BGH, 25.04.1996 - 1 StR 6/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung einzelner Verfahrensrügen -

    Eine Schadenswiedergutmachung vor der strafrechtlichen Klärung des gegen sie erhobenen Vorwurfes war ihr unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzumuten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8, 19).
  • BGH, 07.11.1995 - 1 StR 657/95

    Strafschärfung - Rechtskraft des Urteils - Bestreitern der Tat

    Das Bestreiten einer Tat - und daraus folgend die Weigerung, Hintermänner der Tat zu benennen - dürfen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 245/94

    Wiedergutmachung - Strafschärfung - Strafzumessung - Geständnis

    Der Angeklagte hätte, was das Landgericht richtig gesehen hat, durch eine Wiedergutmachung des der Nebenklägerin durch den Faustschlag zugefügten Schadens seine Verteidigungsposition nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8 und 19, jeweils m.w.N.; st.Rspr.).
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 270/94

    Strafschärfung - Geständnis - Auseinandersetzung mit der Tat

    Auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs belegt das Unterbleiben einer Entschuldigung nicht ohne weiteres besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 19; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 291 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 121/94

    Kriterien für die Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge - Annahme

    Das Landgericht hat diese Umstände, was freilich unzulässig wäre (BGH NStZ 1987, 171; StV 1989, 199; NStZ 1993, 77), nicht straferschwerend gewertet.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 22.09.1992 - 4St RR 130/92   

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https://dejure.org/1992,4186
BayObLG, 22.09.1992 - 4St RR 130/92 (https://dejure.org/1992,4186)
BayObLG, Entscheidung vom 22.09.1992 - 4St RR 130/92 (https://dejure.org/1992,4186)
BayObLG, Entscheidung vom 22. September 1992 - 4St RR 130/92 (https://dejure.org/1992,4186)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafbarkeit; Straßenblockade; Fernziel; Nahziel; Abwägung; Einzelfallumstände; Abgenötigtes Verhalten; Sozialwidriges Verhalten; Demonstrationsziel

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 240 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 212
  • MDR 1993, 159
  • NStZ 1993, 77
  • NZV 1993, 77 (Ls.)
  • BayObLGSt 1992, 101
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Jedoch steht die hier zu beurteilende Beeinträchtigung fremder Willens- und Handlungsfreiheit nicht mehr in angemessener Relation zum Zweck der Aktion: Die Blockade war auf unbestimmte Zeit angelegt und wurde erst am zwölften Tag durch einen Polizeieinsatz beendet (vgl. BVerfGE 82, 236, 264; BayObLG NJW 1993, 212, 213; 213, 214; OLG Stuttgart NJW 1992, 2713; 2719; Eser in Schönke/Schröder aaO § 240 Rdn. 29).
  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94

    Versammlungsfreiheit; Grundstückseigentümer; Blockadeaktion; Werksgelände;

    Die Angeklagten haben durch ihre Sitzblockaden auf den Bahngleisen die Lokomotivführer mit Gewalt an der Weiterfahrt gehindert und dadurch den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 206, 243 = NJW 1987, 43, 46; BGHSt 23, 46, 54; NStZ 1991, 582; BayObLGSt 1992, 101, 102; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 240 Rn. 12).
  • VG Chemnitz, 19.12.1996 - 2 K 581/92
    Deshalb hängt zum Beispiel die Strafbarkeit einer Straßenblockade nicht vom Wert oder Unwert des Demonstrationszieles, sondern davon ab, ob das Nötigungsmittel, das Errichten einer Straßensperre, im Hinblick auf das (Nah-)Ziel, die sich nähernden Kraftfahrzeuge anzuhalten und die Fahrer in eine Diskussion zu verwickeln, verwerflich ist (BayObLG, Urteil vom 22. September 1992 - 4 St RR 130/92 - NJW 1993, 212 ).
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