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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92   

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https://dejure.org/1992,2539
BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92 (https://dejure.org/1992,2539)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1992 - 4 StR 416/92 (https://dejure.org/1992,2539)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1992 - 4 StR 416/92 (https://dejure.org/1992,2539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 78
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90

    Sexuelle Nötigung - Sexuelle Handlung - Niederwerfen des Opfers - Herunterreißen

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Das gewaltsame Entfernen der Kleidung vom Körper stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; vgl. BGH NStZ 1992, 433 l. Sp.).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84).

  • BGH, 05.05.1992 - 1 StR 202/92

    Finalzusammenhang - Gewalt - Sexuelles Vorhaben - Auschaltung der Gegenwehr -

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Dies erfordert nicht nur eine finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und dem Handlungsziel (vgl. BGH NJW 1984, 1632; NStZ 1992, 433 r. Sp.).

    Das gewaltsame Entfernen der Kleidung vom Körper stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; vgl. BGH NStZ 1992, 433 l. Sp.).

  • BGH, 05.05.1970 - 1 StR 580/69

    Sexuelle Nötigung - Körperkontakt - Jugendstrafe - Persönlichkeitsmangel -

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84).
  • BGH, 02.06.1982 - 2 StR 669/81

    Sexuelle Nötigung - Duldung - Sexuelle Handlung - Überraschung des Tatopfers -

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen der Täter die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31, 76, 77).
  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Dies erfordert nicht nur eine finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und dem Handlungsziel (vgl. BGH NJW 1984, 1632; NStZ 1992, 433 r. Sp.).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 346/88

    Sexuelle Handlung - Umarmung - Küssen - Entkleiden - Penis - Geöffnete Hose -

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Daß der Angeklagte dem fast völlig entkleideten Tatopfer gegenüberstand und es so betrachten konnte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 1), reicht zur Erfüllung des Tatbestandes ebensowenig aus wie der Umstand, daß er mit einer obszönen Bemerkung weiterhin sein entblößtes Geschlechtsteil zeigte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2).
  • BGH, 14.04.1988 - 1 StR 141/88

    Nötigung zum Ausziehen als sexuelle Nötigung - Einschließen des Opfers als Mittel

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Daß der Angeklagte dem fast völlig entkleideten Tatopfer gegenüberstand und es so betrachten konnte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 1), reicht zur Erfüllung des Tatbestandes ebensowenig aus wie der Umstand, daß er mit einer obszönen Bemerkung weiterhin sein entblößtes Geschlechtsteil zeigte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2).
  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 392/84

    Rücktrittsvoraussetzungen bei sexueller Nötigung

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84).
  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 452/16

    Begriff der sexuellen Handlung (Sexualbezug; Erheblichkeit; gewaltsames

    a) Der Senat kann insoweit offen lassen, ob der Ansicht zu folgen ist, dass dies nur für Fälle gilt, in denen das Entfernen der Bekleidung mit einer sexuellen Handlung an dem Körper des Tatopfers verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16 zu § 176 Abs. 1 StGB, NStZ-RR 2017, 140, 141; Beschluss vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490; Beschluss vom 17. September 1992 - 4 StR 416/92, NStZ 1993, 78) oder das Entfernen der Kleidung vom Körper des Tatopfers jedenfalls mit einem nicht nur flüchtigen körperlichen Kontakt verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 f.; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 - 5 StR 279/91, juris Rn. 3; Urteil vom 24. November 1993 - 3 StR 517/93, juris Rn. 17; siehe auch BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49 f.; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69, NJW 1970, 1465, 1466; differenzierend auch MüKo StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 21 a.E.).

    b) Das gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist jedoch nur dann als eine sexuelle Handlung anzusehen, wenn der Täter "sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen' will (Senat, Urteile vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84 und vom 17. August 1988 - 2 StR 346/88, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 2; BGH, Beschluss vom 17. September 1992 - 2 StR 416/92, NStZ 1993, 78, 79).

  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung kann nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; BGH NStZ 1993, 78; 1995, 230; 2005, 268, 269; st. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    An einer solchen finalen Verknüpfung fehlt es aber, wenn das Opfer die Zielrichtung des Angriffs gar nicht erkennt oder aber die Vorgehensweise des Täters nicht auf Überwindung eines Abwehrwillens, sondern auf bloße Überrumpelung angelegt ist (BGHSt 31, 76 ff.; NStZ 1993, 78 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage 2001, § 177 Rn. 7).
  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96

    Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung - Sexuelle Nötigung

    Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433; 1993, 78).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78, 79 m.N.).

  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 140/97
    An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen der Täter - was nach den bisher getroffenen Feststellungen im Fall II 8 nicht auszuschließen ist - die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31, 76, 77; BGH NStZ 1993, 78 ).
  • BGH, 04.08.2004 - 5 StR 134/04

    Beweiswürdigung zum Mordvorsatz bzw. Tötungsvorsatz (Verzicht auf eine ins

    e) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Sexualdelikts ein Rücktritt bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil schon das Ausziehen nach zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs eingesetzter Gewalt eine vollendete sexuelle Nötigung darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 1 StR 241/02; BGH NStZ 1993, 78).
  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 102/99

    Sexuelle Nötigung; Versuch; Exhibitionistische Handlung; Gewalt

    Soweit es dem Angeklagten gelang, die Brüste der Geschädigten anzufassen, fehlt es jedenfalls an einer für den Tatbestand vorausgesetzten finalen Verknüpfung einer Gewalthandlung mit dem sexuellen Geschehen (vgl. BGHSt 31, 76, 77; BGH NStZ 1993, 78; BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97).
  • BGH, 31.07.2002 - 1 StR 241/02

    Urteil gegen Sonderschulrektor bestätigt

    Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich, schon eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 1993, 78).
  • BGH, 08.11.2016 - 5 StR 431/16

    Gewaltsames Entblößen der Kleidung für sich allein keine sexuelle Handlung am

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 - 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 - 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2002 - 1 Ss 13/02
    An einer solchen finalen Verknüpfung fehlt es aber, wenn das Opfer die Zielrichtung des Angriffs gar nicht erkennt oder aber die Vorgehensweise des Täters nicht auf Überwindung eines Abwehrwillens, sondern auf bloße Überrumpelung angelegt ist (BGHSt 31, 76 ff.; NStZ 1993, 78 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage 2001, § 177 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2002 - 1 Ss 13.02
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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3321
BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92 (https://dejure.org/1992,3321)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1992 - 1 StR 603/92 (https://dejure.org/1992,3321)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92 (https://dejure.org/1992,3321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Bestehen der Wahrscheinlichkeit höheren Grades neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 803 (Ls.)
  • NStZ 1993, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91

    Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen von schwerer

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Dies gilt umso mehr, als der festgestellte Aggressionsausbruch des Beschuldigten durch eine von ihm als extrem belastend empfundene Ausnahmesituation ausgelöst wurde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13): Der Beschuldigte sah "seinen Lebenstraum ..., einmal Eigentümer des (von ihm und seiner Mutter gemeinsam bewohnten) Anwesens ... zu werden, gefährdet", als wenige Stunden vor der Tat für ihn unverständliche Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt wurden und ihm seine Mutter auf seine Frage nach der Bedeutung dieser Vorgänge lediglich erklärte, "daß ihn das einen Dreck angehe".

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Angesicht dieser Feststellungen zum Tatgeschehen hätte die Strafkammer auch verdeutlichen müssen, worin der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters sowohl mit der von ihm begangenen rechtswidrigen Tat als auch mit den von ihm zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4, 15 jew. m. w. Nachw.) besteht.

  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Dies reicht in der Regel nicht aus (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 m.w.N.).

  • BGH, 18.02.1992 - 4 StR 27/92

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Angesicht dieser Feststellungen zum Tatgeschehen hätte die Strafkammer auch verdeutlichen müssen, worin der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters sowohl mit der von ihm begangenen rechtswidrigen Tat als auch mit den von ihm zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4, 15 jew. m. w. Nachw.) besteht.
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 437/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

    Die rechtlich gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht hinreichend klar zu entnehmen.
  • BGH, 13.06.1995 - 1 StR 268/95

    Schuldunfähigkeit - Seelische Störung - Steuerungsfähigkeit - Chronische Psychose

    Der Umstand, daß die Massivität des Aggressionsausbruchs des Angeklagten durch die (nicht wahnhafte) Sorge des Angeklagten ausgelöst wurde, seine Wohnung verlassen zu müssen, deutet auf einen akuten Krankheitszustand ("Schub") auch zur Tatzeit hin (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13;Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; BGH b. Detter NStZ 1994, 174, 178) [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93].
  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94

    Erheblichkeit der Taten - Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik -

    Unabhängig davon erfordert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher Taten (BGH NStZ 1993, 78 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 51/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Vorwegvollzug; Unterbringung in einem

    Damit ist indes eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (BGH NStZ 1993, 78 Nr. 5; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25) - nicht zweifelsfrei dargetan.
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 450/93

    Anforderungen an eine gefährliche Körperverletzung - Voraussetzungen für eine

    Aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich, daß gerade akut psychisch Erkrankte die (hier nicht auf einem Wahn beruhende) Angst vor dem Verlust des bisherigen (räumlichen) Lebensmittelpunkts als extreme Belastung empfinden, die zu sonst persönlichkeitsuntypischen Aggressionsausbrüchen führen kann, und daß derart motivierte Ausbrüche nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine generelle Gefährlichkeit zulassen (vgl. z.B. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13; Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; zu den Auswirkungen von (anderen) Trennungserlebnissen auf psychisch Erkrankte vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1992 - 5 StR 446/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3917
BGH, 21.10.1992 - 5 StR 446/92 (https://dejure.org/1992,3917)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1992 - 5 StR 446/92 (https://dejure.org/1992,3917)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1992 - 5 StR 446/92 (https://dejure.org/1992,3917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzlicher Zeitpunkt für die Annahme einer Gefährlichkeitsprognose gemäß § 66 Strafgesetzbuch (StGB) - Voraussetzungen für die Verneinung einer Gefährlichkeit gemäß § 66 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.11.2001 - 5 StR 507/01

    Sicherungsverwahrung; Gesamtwürdigung (Außerachtlassung bedeutsamer Umstände:

    Dennoch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 15.03.1995 - 2 StR 757/94

    Sicherungsverwahrung; Vorverurteilung i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch ein

    Für die Entscheidung der Frage, ob der Täter gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgebend (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 m.w.N.); nur wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß die Gefährlichkeit bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird, darf und muß sie verneint werden (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 149/99

    Sicherungsverwahrung; Hang zu erheblichen Straftaten; Allgemeingefährlichkeit

    c) Auch den Gesichtspunkt, daß unter der Wirkung eines vieljährigen Strafvollzugs und mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß Haltungsänderungen eintreten und dies für die Gefährlichkeitsfrage von Bedeutung sein kann (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6, Hang 3, § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 4 m.w.N., Gefährlichkeit 1), hat der Tatrichter bedacht (UA S. 40).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 527/97

    Sicherheitsverwahrung bei allgemeiner Gefährlichkeit des Verdächtigen -

    Zwar muß ungeachtet dessen die Gefährlichkeit eines Täters auch dann verneint werden, wenn schon bei der Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).
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