Weitere Entscheidungen unten: BGH, 17.09.1992 | BGH, 15.09.1992

Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1992 - 5 StR 446/92   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1993, 78



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 29.11.2001 - 5 StR 507/01  

    Sicherungsverwahrung; Gesamtwürdigung (Außerachtlassung bedeutsamer Umstände:

    Dennoch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).

    Dennoch ist die Gefährlichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).

  • BGH, 15.03.1995 - 2 StR 757/94  

    Sicherungsverwahrung; Vorverurteilung i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist

    Für die Entscheidung der Frage, ob der Täter gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgebend (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 m.w.N.); nur wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß die Gefährlichkeit bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird, darf und muß sie verneint werden (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 149/99  

    Sicherungsverwahrung; Hang zu erheblichen Straftaten; Allgemeingefährlichkeit

    c) Auch den Gesichtspunkt, daß unter der Wirkung eines vieljährigen Strafvollzugs und mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß Haltungsänderungen eintreten und dies für die Gefährlichkeitsfrage von Bedeutung sein kann (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6, Hang 3, § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 4 m.w.N., Gefährlichkeit 1), hat der Tatrichter bedacht (UA S. 40).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 527/97  

    StGB § 66, § 46

    Zwar muß ungeachtet dessen die Gefährlichkeit eines Täters auch dann verneint werden, wenn schon bei der Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).

Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1993, 78



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05  

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung kann nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 76, 77 f.; 36, 145, 146; BGH NStZ 1993, 78; 1995, 230; 2005, 268, 269; st. Rspr.).
  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96  

    StGB § 178, 184c

    Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433; 1993, 78).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78, 79 m.N.).

  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 140/97  

    StGB § 178; StPO § 261

    An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen der Täter - was nach den bisher getroffenen Feststellungen im Fall II 8 nicht auszuschließen ist - die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31, 76, 77; BGH NStZ 1993, 78 ).
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  • BGH, 31.07.2002 - 1 StR 241/02  

    Urteil gegen Sonderschulrektor bestätigt

    Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich, schon eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 1993, 78).
  • BGH, 04.08.2004 - 5 StR 134/04  

    Beweiswürdigung zum Mordvorsatz bzw. Tötungsvorsatz (Verzicht auf eine ins

    e) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Sexualdelikts ein Rücktritt bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil schon das Ausziehen nach zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs eingesetzter Gewalt eine vollendete sexuelle Nötigung darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 1 StR 241/02; BGH NStZ 1993, 78).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02  

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    An einer solchen finalen Verknüpfung fehlt es aber, wenn das Opfer die Zielrichtung des Angriffs gar nicht erkennt oder aber die Vorgehensweise des Täters nicht auf Überwindung eines Abwehrwillens, sondern auf bloße Überrumpelung angelegt ist (BGHSt 31, 76 ff.; NStZ 1993, 78 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage 2001, § 177 Rn. 7).
  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 102/99  

    Sexuelle Nötigung; Versuch; Exhibitionistische Handlung; Gewalt

    Soweit es dem Angeklagten gelang, die Brüste der Geschädigten anzufassen, fehlt es jedenfalls an einer für den Tatbestand vorausgesetzten finalen Verknüpfung einer Gewalthandlung mit dem sexuellen Geschehen (vgl. BGHSt 31, 76, 77; BGH NStZ 1993, 78; BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2002 - 1 Ss 13.02  
    An einer solchen finalen Verknüpfung fehlt es aber, wenn das Opfer die Zielrichtung des Angriffs gar nicht erkennt oder aber die Vorgehensweise des Täters nicht auf Über-windung eines Abwehrwillens, sondern auf bloße Überrumpelung ange-legt ist (BGHSt 31, 76 ff.; NStZ 1993, 78 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage 2001, § 177 Rn. 7).

Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 803 (Ls.)
  • NStZ 1993, 78



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94  

    StGB § 63

    Unabhängig davon erfordert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher Taten (BGH NStZ 1993, 78 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 437/03  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

    Die rechtlich gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht hinreichend klar zu entnehmen.
  • BGH, 13.06.1995 - 1 StR 268/95  

    StGB § 20

    Der Umstand, daß die Massivität des Aggressionsausbruchs des Angeklagten durch die (nicht wahnhafte) Sorge des Angeklagten ausgelöst wurde, seine Wohnung verlassen zu müssen, deutet auf einen akuten Krankheitszustand ("Schub") auch zur Tatzeit hin (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13; Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; BGH b. Detter NStZ 1994, 174, 178).
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